Entscheidung 12 Ns 78/24b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, Abs 3, Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Hv 28/24x des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins,, Absatz 3,, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Hv 28/24x des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00078.24B.0109.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20250109_OGH0002_0120NS00078_24B0000_000