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Entscheidung 12 Ns 79/11f×

Entscheidung 12 Ns 79/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns79/11f

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tarkan Y***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, AZ 143 Hv 165/09x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Tarkan Y***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 95/11k über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2010, AZ 143 Hv 165/09x und des Oberlandgerichts Wien vom 10. Dezember 2010, AZ 21 Bs 323/10v, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Berufungssenats war dessen geschiedene Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.

Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Beschwerdegerichts vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 4, StPO).

An die Stelle des daher ausgeschlossenen Vorsitzenden tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E98546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00079.11F.0907.000

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110907_OGH0002_0120NS00079_11F0000_000