[1] 1./ Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * entschieden zu 14 Os 54/19a in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018, (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv-Akten) gemäß § 353 Z 2 StPO (zum Teil) wieder aufgenommen. [1] 1./ Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * entschieden zu 14 Os 54/19a in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018, (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv-Akten) gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO (zum Teil) wieder aufgenommen.
[2] Im nunmehrigen (wiederaufgenommenen) Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 8/25w über die im Spruch ersichtlichen Rechtsmittel des Angeklagten B* zu entscheiden.
[3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14. Gemäß § 43 Abs 4 StPO sind sie von der im Verfahren 14 Os 8/25w zu treffenden Entscheidung ausgeschlossen. [3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14. Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO sind sie von der im Verfahren 14 Os 8/25w zu treffenden Entscheidung ausgeschlossen.
[4] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter an deren Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [4] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter an deren Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
[5] 2./ Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * hat im zu 1./ genannten Verfahren ebenfalls als Richterin entschieden und ist daher gemäß § 43 Abs 4 StPO von der im Verfahren 14 Os 8/25w zu treffenden Entscheidung gleichfalls ausgeschlossen. [5] 2./ Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * hat im zu 1./ genannten Verfahren ebenfalls als Richterin entschieden und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der im Verfahren 14 Os 8/25w zu treffenden Entscheidung gleichfalls ausgeschlossen.
[6] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt der im Spruch genannte Richter an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [6] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt der im Spruch genannte Richter an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).