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Entscheidung 12 Ns 8/25k×

Entscheidung 12 Ns 8/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns8/25k (12Ns14/25t)

Entscheidungsdatum

14.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 35/24d (vormals AZ 151 Hv 37/21p und AZ 180 Hv 59/18g) des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1./ Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2024, GZ 9 Hv 35/24d-240, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs *, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs *.

2./ Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2024, GZ 9 Hv 35/24d-240, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs *.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1./ Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * entschieden zu 14 Os 54/19a in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018, (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv-Akten) gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO (zum Teil) wieder aufgenommen.

[2]           Im nunmehrigen (wiederaufgenommenen) Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 8/25w über die im Spruch ersichtlichen Rechtsmittel des Angeklagten B* zu entscheiden.

[3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14. Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO sind sie von der im Verfahren 14 Os 8/25w zu treffenden Entscheidung ausgeschlossen.

[4] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch genannten Richter an deren Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

[5] 2./ Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * hat im zu 1./ genannten Verfahren ebenfalls als Richterin entschieden und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO von der im Verfahren 14 Os 8/25w zu treffenden Entscheidung gleichfalls ausgeschlossen.

[6] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt der im Spruch genannte Richter an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E143751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00008.25K.0214.000

Im RIS seit

22.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250214_OGH0002_0120NS00008_25K0000_000