Entscheidung 12 Ns 8/26m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * A* und eine Angeklagte wegen des Vergehens des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241h Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 141/25x des Landesgerichts Steyr, über den Antrag der Zweitangeklagten * Al* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * A* und eine Angeklagte wegen des Vergehens des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels nach Paragraph 241 h, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 141/25x des Landesgerichts Steyr, über den Antrag der Zweitangeklagten * Al* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00008.26M.0205.000
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260205_OGH0002_0120NS00008_26M0000_000