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Entscheidung 12 Ns 80/19i×

Entscheidung 12 Ns 80/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns80/19i

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Adil S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und 3 erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 1998/153 und weiterer strafbarer Handlungen über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Adil S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Juni 2019, GZ 37 Hv 108/18s-43, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil seine nunmehrige Lebensgefährtin (Paragraph 72, StGB), Generalanwältin *****, in diesem Verfahren mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur befasst gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.

Bleibt anzumerken, dass sich ein Staatsanwalt bei Vorliegen einer konkret-aktuellen richterlichen Funktion eines Angehörigen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, weil sonst das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) unterlaufen werden könnte. Eine derartige Verpflichtung bestand für Generalanwältin ***** im vorliegenden Verfahren allerdings nicht. Denn die in Rede stehende Lebensgemeinschaft besteht erst seit einem Zeitpunkt nach Rücklangen des Aktes von der Generalprokuratur.

An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E126790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00080.19I.1114.000

Im RIS seit

19.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191114_OGH0002_0120NS00080_19I0000_000