Entscheidung 12 Ns 81/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.08.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haselwanter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs *****, ***** und ***** wegen Ausschließung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haselwanter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs *****, ***** und ***** wegen Ausschließung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2020, AZ 15 Os 51/20v, die Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 17. Jänner 2020, GZ 12 Hv 22/19g-211, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 stellte der Genannte den „Antrag gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO gegen die teilgenommenen Richter des OGH“.Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 stellte der Genannte den „Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gegen die teilgenommenen Richter des OGH“.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des 5. Juni 2020 beendeten Verfahrens AZ 15 Os 51/20v, des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Ablehnungsantrag zurückzuweisen.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7). Da eine solche in Ansehung des 5. Juni 2020 beendeten Verfahrens AZ 15 Os 51/20v, des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Ablehnungsantrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00081.20P.0810.000
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20200810_OGH0002_0120NS00081_20P0000_000