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Entscheidung 12 Ns 81/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns81/20p

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haselwanter in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 12 Hv 22/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** sowie der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs *****, ***** und ***** wegen Ausschließung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2020, AZ 15 Os 51/20v, die Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 17. Jänner 2020, GZ 12 Hv 22/19g-211, zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 stellte der Genannte den „Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gegen die teilgenommenen Richter des OGH“.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7). Da eine solche in Ansehung des 5. Juni 2020 beendeten Verfahrens AZ 15 Os 51/20v, des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegt, war der Ablehnungsantrag zurückzuweisen.

Textnummer

E130122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00081.20P.0810.000

Im RIS seit

20.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20200810_OGH0002_0120NS00081_20P0000_000