Entscheidung 12 Ns 83/21h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Dr. ***** K***** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB, AZ 16 U 183/19z des Bezirksgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Dr. ***** K***** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB, AZ 16 U 183/19z des Bezirksgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach Beendigung des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens ist eine Delegierung nicht mehr zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00083.21H.1025.000
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2021
Dokumentnummer
JJT_20211025_OGH0002_0120NS00083_21H0000_000