Entscheidung 12 Ns 84/11s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oliver P***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 92/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oliver P***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 92/10p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
An die Stelle des von der Entscheidung über den Antrag des Johannes Po***** und mehrerer weiterer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.An die Stelle des von der Entscheidung über den Antrag des Johannes Po***** und mehrerer weiterer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 57/11s über den Antrag mehrerer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2011, AZ 21 Bs 407/10x, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juni 2011, AZ 12 Ns 55/11a, für ausgeschlossen erklärt.Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 57/11s über den Antrag mehrerer Angeklagter auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. April 2011, AZ 21 Bs 407/10x, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juni 2011, AZ 12 Ns 55/11a, für ausgeschlossen erklärt.
An die Stelle des ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Schroll tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung als weiteres Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des ausgeschlossenen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Schroll tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung als weiteres Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00084.11S.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJT_20110927_OGH0002_0120NS00084_11S0000_000