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Entscheidung 12 Ns 9/20z×

Entscheidung 12 Ns 9/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns9/20z

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Peter I***** wegen Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz erster Fall, zweiter Satz zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens vom 8. November 2019 und die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, im Verfahren AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte über den nicht anwaltlich gefertigten Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens in Betreff des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, mit dem seiner Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2018, GZ 15 Hv 15/18d-23, nicht Folge gegeben worden war, sowie über den unter einem eingebrachten Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens zu entscheiden.

Mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu diesen Eingaben war Generalanwältin *****, die nunmehrige Lebensgefährtin (Paragraph 72, StGB) des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, befasst (ON 4 im Akt 14 Os 104/19d).

Aktuell hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Peter I***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, mit dem sein oben genannter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zurückgewiesen worden war, sowie über die – vom zwischenzeitig beigegebenem Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten – Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens zum AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung des Erneuerungsantrags zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des hiefür zuständigen Senats.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E127684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00009.20Z.0221.000

Im RIS seit

04.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2020

Dokumentnummer

JJT_20200221_OGH0002_0120NS00009_20Z0000_000