Der Oberste Gerichtshof hatte über den nicht anwaltlich gefertigten Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens in Betreff des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, mit dem seiner Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2018, GZ 15 Hv 15/18d-23, nicht Folge gegeben worden war, sowie über den unter einem eingebrachten Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 Z 1 StPO (§ 61 Abs 1 Z 7 StPO) zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof hatte über den nicht anwaltlich gefertigten Antrag des Verurteilten Peter I***** auf Erneuerung des Strafverfahrens in Betreff des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, mit dem seiner Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2018, GZ 15 Hv 15/18d-23, nicht Folge gegeben worden war, sowie über den unter einem eingebrachten Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens zu entscheiden.
Mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu diesen Eingaben war Generalanwältin *****, die nunmehrige Lebensgefährtin (§ 72 StGB) des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, befasst (ON 4 im Akt 14 Os 104/19d).Mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu diesen Eingaben war Generalanwältin *****, die nunmehrige Lebensgefährtin (Paragraph 72, StGB) des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, befasst (ON 4 im Akt 14 Os 104/19d).
Aktuell hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Peter I***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, mit dem sein oben genannter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zurückgewiesen worden war, sowie über die – vom zwischenzeitig beigegebenem Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführten – Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens zum AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung des Erneuerungsantrags zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des hiefür zuständigen Senats.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war.
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).