Entscheidung 12 Ns 94/11m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Bereits mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2011, AZ 12 Ns 56/11y (12 Ns 75/11t), und vom 24. Oktober 2011, AZ 12 Ns 89/11a, wurde Anträgen des Angeklagten auf Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht Folge gegeben. Der nunmehr vorliegende Antrag des Mag. Herwig B***** enthält gegenüber seinen früheren Anträgen kein neues Vorbringen, weshalb er zurückzuweisen war (res iudicata).Bereits mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2011, AZ 12 Ns 56/11y (12 Ns 75/11t), und vom 24. Oktober 2011, AZ 12 Ns 89/11a, wurde Anträgen des Angeklagten auf Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO nicht Folge gegeben. Der nunmehr vorliegende Antrag des Mag. Herwig B***** enthält gegenüber seinen früheren Anträgen kein neues Vorbringen, weshalb er zurückzuweisen war (res iudicata).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00094.11M.1128.000
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111128_OGH0002_0120NS00094_11M0000_000