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Entscheidung 12 Ns 94/17w×

Entscheidung 12 Ns 94/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns94/17w

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Michael F***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 9 U 11/17p des Bezirksgerichts Murau über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da im vorliegenden Verfahren der im Sprengel des Tatortgerichts wohnhafte Zeuge Mag. D***** zu vernehmen sein wird und eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vom Angeklagten nicht hinreichend bescheinigt wurde vergleiche ON 5 und 7), liegt ein wichtiger Grund für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht vor.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00094.17W.1220.000

Im RIS seit

08.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20171220_OGH0002_0120NS00094_17W0000_000