Entscheidung 12 Ns 94/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Imran I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Imran I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungsgen der Angeklagten Imran I*****, Patrick S***** und Aladin Im***** sowie die Berufungen der Angeklagten Yusup M*****, Musa Ma*****, Adam B***** und Orkan E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. März 2020, GZ 36 Hv 21/20w-268, sowie die Beschwerde des Angeklagten Imran I***** gegen einen aus Anlass dieses Urteils gefällten Beschluss ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshof ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine Lebensgefährtin (§ 72 StGB), Generalanwältin *****, in diesem Verfahren (bereits im ersten Rechtsgang) mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur befasst gewesen sei.Der Oberste Gerichtshof hat über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshof ***** ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil seine Lebensgefährtin (Paragraph 72, StGB), Generalanwältin *****, in diesem Verfahren (bereits im ersten Rechtsgang) mit der Erarbeitung der Stellungnahme der Generalprokuratur befasst gewesen sei.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.
An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (§ 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00094.20Z.0925.000
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20200925_OGH0002_0120NS00094_20Z0000_000