Entscheidung 12 Ns 95/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ DISZ/16-16-950.522 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Univ.-Prof. Dr. Harrer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ DISZ/16-16-950.522 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Univ.-Prof. Dr. Harrer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer ist von der Entscheidung über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 25. April 2017, GZ DISZ/16-16-950.522-31, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 3/17d über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Anwaltsrichter Univ.-Prof. Dr. Harrer ist Mitglied des zuständigen Senats 21, war aber als Vorsitzender des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer an der angefochtenen Entscheidung beteiligt.
Nach § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war.Nach Paragraph 64, DSt in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war.
An die Stelle des somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (§ 45 Abs 2 StPO).An die Stelle des somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00095.17T.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20171222_OGH0002_0120NS00095_17T0000_000