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Entscheidung 12 Os 1/00×

Entscheidung 12 Os 1/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os1/00

Entscheidungsdatum

03.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Raimund H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, SMG, AZ 18 römisch fünf r 1458/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer behauptet - zusammengefasst wiedergegeben - im Verfahren AZ 18 römisch fünf r 1458/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wegen des Verdachts des Suchtgifthandels "auf Grund einer Intrige von Kripobeamten seit sieben Monaten komplett unschuldig" in Haft gehalten zu werden; die für das Verfahren zuständige Untersuchungsrichterin fälsche seine Unterschriften, "jeder Anwalt" werde von Seiten des Gerichtes beeinflusst. Seine Anzeigen würden ignoriert.

Die Beschwerde versagt bereits in formeller Hinsicht; denn sie ist mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlass der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebenden Tages (Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, GRBG) mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen, sodass sich die Nachholung einer Verteidigerunterschrift erübrigt.

Der Kostenausspruch hatte schon mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

Anmerkung

E56785 12D00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00001..0203.000

Dokumentnummer

JJT_20000203_OGH0002_0120OS00001_0000000_000