Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Aufhebung des Urteils abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch zu B) des Urteilssatzes erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Aufhebung des Urteils abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch zu B) des Urteilssatzes erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Sie verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung aber auch in dem Versuch, die angeführten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung zu bringen.
Das Erstgericht stützte den Schuldspruch A schwerpunktmäßig auf die Angaben des Zeugen Herbert S*****, der in der Hauptverhandlung (konform zu seinen niederschriftlichen Angaben vor der Polizei - 39) angab, dass der Angeklagte neben einer Geldkassette eines Zeitungsverkaufsständers kniete und Münzen aufsammelte, wobei ca 10 cm neben einem seiner Füße ein Ziegelstein "aufgestellt" war; als er den Angeklagten ansprach, schrie dieser, er habe die Geldkassette gefunden und ergriff mit ihr die Flucht (247 f; US 6, 8 f). Unter Miteinbeziehung der Tatmodalitäten, sowie gleichartiger, zu Vorverurteilungen führender Delinquenz des Angeklagten und seiner von jener vor der Polizei abweichenden Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 10 f) in die Urteilserwägungen erachtete der Schöffensenat die objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernisse des Diebstahls durch Einbruch für verwirklicht und die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe zufällig eine am Boden liegende Zeitungskassa mit dem Fuß "weggeschossen" und daraufhin den Entschluss gefasst, die bereits zerstörte Zeitungskassa nach Münzen zu durchsuchen, für widerlegt (US 9).
Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst zu entgegnen, dass der Zeuge S***** - wie bereits dargelegt - im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung eine konforme Schilderung des Verhaltens des Angeklagten am Tatort zu Protokoll gab; eine vermeintlich (entscheidungsrelevante und daher erörterungsbedürftige) "revidierte" Aussage des Zeugen liegt - der Beschwerdeauffassung zuwider - deshalb nicht vor, weil die im gegebenen Kontext relevierte Anzeigepassage lediglich dessen in Berichtsform wiedergegebenen "sinngemäßen" Angaben (31) betrifft.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst zu entgegnen, dass der Zeuge S***** - wie bereits dargelegt - im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung eine konforme Schilderung des Verhaltens des Angeklagten am Tatort zu Protokoll gab; eine vermeintlich (entscheidungsrelevante und daher erörterungsbedürftige) "revidierte" Aussage des Zeugen liegt - der Beschwerdeauffassung zuwider - deshalb nicht vor, weil die im gegebenen Kontext relevierte Anzeigepassage lediglich dessen in Berichtsform wiedergegebenen "sinngemäßen" Angaben (31) betrifft.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Rüge, insbesondere zu den Deliktsqualifikationen der Z 2 und Z 3 des § 129 StGB setzt sich über dazu wesentliche Urteilspassagen (US 10 f) hinweg und erschöpft sich im Übrigen - partiell auf rein spekulativer Basis (Bezugnahme auf einen "zufällig in der Gegend herumgelegenen Stein") - wie schon die Formulierung zeigt, wonach Erwägungen des Erstgerichtes "nicht zu überzeugen" vermögen, bloß im Versuch einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.Das darüber hinausgehende Vorbringen der Rüge, insbesondere zu den Deliktsqualifikationen der Ziffer 2 und Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB setzt sich über dazu wesentliche Urteilspassagen (US 10 f) hinweg und erschöpft sich im Übrigen - partiell auf rein spekulativer Basis (Bezugnahme auf einen "zufällig in der Gegend herumgelegenen Stein") - wie schon die Formulierung zeigt, wonach Erwägungen des Erstgerichtes "nicht zu überzeugen" vermögen, bloß im Versuch einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Die - Einwände der Mängelrüge wiederholende - Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, die der Verantwortung des Angeklagten "entsprechende" Feststellungen reklamiert, hält nicht an dem bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest.Die - Einwände der Mängelrüge wiederholende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich, die der Verantwortung des Angeklagten "entsprechende" Feststellungen reklamiert, hält nicht an dem bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest.
Die - insgesamt nicht berechtigte - Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die - insgesamt nicht berechtigte - Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.