Entscheidung 12 Os 1/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. November 2001, GZ 23 Bs 364/01-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. November 2001, GZ 23 Bs 364/01-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. August 2001 (ON 97), mit dem sein Antrag unter anderem auf Enthebung eines Sachverständigen abgewiesen wurde, nicht Folge und wies eine weitere gegen denselben Beschluss gerichtete Beschwerde als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Hans A***** ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00001.02.0117.000
Dokumentnummer
JJT_20020117_OGH0002_0120OS00001_0200000_000