Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt Berechtigung zu.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt Berechtigung zu.
Die von der Mängelrüge (Z 5) aufgezeigten Begründungsfehler liegen nämlich tatsächlich vor.Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgezeigten Begründungsfehler liegen nämlich tatsächlich vor.
Zum Schuldspruch 1 stellte das Erstgericht fest, die Rezeptionistin Eleonore H***** habe den Angeklagten ersucht, am 10. Februar 2005 während ihrer Abwesenheit für sie den Dienst in der Rezeption zu versehen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte das Geld aus der Kassenlade gestohlen.
Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich jedoch, dass dieser Ersatzdienst zu einer anderen Tageszeit stattfand (S 191 und S 312), der Diebstahl aber tatsächlich in der Nacht zum 10. Februar 2005 ausgeführt wurde. In der fraglichen Zeit schlief Eleonore H***** in einem an das Rezeptionsbüro anschließenden Raum (S 187 f und 311). Mit diesen Angaben hat sich das Schöffengericht nicht auseinandergesetzt.
Um hinter das Rezeptionspult zu gelangen, wo sich die Kassenlade befindet, benötigt man nach den Urteilskonstatierungen für zwei Türen zwei verschiedene Schlüssel (US 5). Der Beschwerdeführer verfügte aber nur über seinen Zimmerschlüssel, der „auch zur Rezeption sperrte" (US 6). Bei welcher Tür dieser passte und wie der Angeklagte das weitere Sperrverhältnis überwinden konnte, blieb ungeklärt. Eine der Sache nach aufgezeigte unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt hinsichtlich des Schuldspruches 2 vor. Das Schöffengericht hat zwar festgestellt, dass es im Tatzeitraum für jedermann möglich war, das Hotel, in welchem der Diebstahl stattfand, unbemerkt durch eine unverschlossene Tür zu betreten (US 6). In weiterer Folge hat es sich jedoch nicht mit dem dadurch gegebenen Gelegenheitsverhältnis anderer Personen auseinandergesetzt, sondern - neben der Vorstrafenbelastung und dem Geldbedarf des Angeklagten - seine Täterschaft nur auf das „örtliche und zeitliche Naheverhältnis" (US 8) gestützt, ohne dieses in irgendeiner Form näher zu spezifizieren und zu begründen.Um hinter das Rezeptionspult zu gelangen, wo sich die Kassenlade befindet, benötigt man nach den Urteilskonstatierungen für zwei Türen zwei verschiedene Schlüssel (US 5). Der Beschwerdeführer verfügte aber nur über seinen Zimmerschlüssel, der „auch zur Rezeption sperrte" (US 6). Bei welcher Tür dieser passte und wie der Angeklagte das weitere Sperrverhältnis überwinden konnte, blieb ungeklärt. Eine der Sache nach aufgezeigte unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt hinsichtlich des Schuldspruches 2 vor. Das Schöffengericht hat zwar festgestellt, dass es im Tatzeitraum für jedermann möglich war, das Hotel, in welchem der Diebstahl stattfand, unbemerkt durch eine unverschlossene Tür zu betreten (US 6). In weiterer Folge hat es sich jedoch nicht mit dem dadurch gegebenen Gelegenheitsverhältnis anderer Personen auseinandergesetzt, sondern - neben der Vorstrafenbelastung und dem Geldbedarf des Angeklagten - seine Täterschaft nur auf das „örtliche und zeitliche Naheverhältnis" (US 8) gestützt, ohne dieses in irgendeiner Form näher zu spezifizieren und zu begründen.
Da sich wegen dieser Begründungsmängel eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war das Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO).Da sich wegen dieser Begründungsmängel eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war das Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
Im neuen Verfahren wird insbesondere zu klären sein, in welchem konkreten Gelegenheitsverhältnis Robert D***** im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Diebstählen jeweils gestanden ist. Sodann wird der mit tragfähiger Begründung festzustellende Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen sein.