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Entscheidung 12 Os 1/06y×

Entscheidung 12 Os 1/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os1/06y

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert D***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. Oktober 2005, GZ 31 Hv 162/05i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochten Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Robert D***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Obertauern anderen fremde bewegliche Sachen teilweise durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

  1. Ziffer eins
    in der Nacht zum 10. Februar 2005 der Eleonore H***** 680 Euro,
  2. Ziffer 2
    in der Nacht zum 22. März 2005 durch Eindringen in die Rezeption des Hotels „Regina" mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Michael R***** mindestens 400 Euro und der Regina J***** 314,70 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt Berechtigung zu.

Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgezeigten Begründungsfehler liegen nämlich tatsächlich vor.

Zum Schuldspruch 1 stellte das Erstgericht fest, die Rezeptionistin Eleonore H***** habe den Angeklagten ersucht, am 10. Februar 2005 während ihrer Abwesenheit für sie den Dienst in der Rezeption zu versehen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte das Geld aus der Kassenlade gestohlen.

Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich jedoch, dass dieser Ersatzdienst zu einer anderen Tageszeit stattfand (S 191 und S 312), der Diebstahl aber tatsächlich in der Nacht zum 10. Februar 2005 ausgeführt wurde. In der fraglichen Zeit schlief Eleonore H***** in einem an das Rezeptionsbüro anschließenden Raum (S 187 f und 311). Mit diesen Angaben hat sich das Schöffengericht nicht auseinandergesetzt.

Um hinter das Rezeptionspult zu gelangen, wo sich die Kassenlade befindet, benötigt man nach den Urteilskonstatierungen für zwei Türen zwei verschiedene Schlüssel (US 5). Der Beschwerdeführer verfügte aber nur über seinen Zimmerschlüssel, der „auch zur Rezeption sperrte" (US 6). Bei welcher Tür dieser passte und wie der Angeklagte das weitere Sperrverhältnis überwinden konnte, blieb ungeklärt. Eine der Sache nach aufgezeigte unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) liegt hinsichtlich des Schuldspruches 2 vor. Das Schöffengericht hat zwar festgestellt, dass es im Tatzeitraum für jedermann möglich war, das Hotel, in welchem der Diebstahl stattfand, unbemerkt durch eine unverschlossene Tür zu betreten (US 6). In weiterer Folge hat es sich jedoch nicht mit dem dadurch gegebenen Gelegenheitsverhältnis anderer Personen auseinandergesetzt, sondern - neben der Vorstrafenbelastung und dem Geldbedarf des Angeklagten - seine Täterschaft nur auf das „örtliche und zeitliche Naheverhältnis" (US 8) gestützt, ohne dieses in irgendeiner Form näher zu spezifizieren und zu begründen.

Da sich wegen dieser Begründungsmängel eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, war das Urteil bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).

Im neuen Verfahren wird insbesondere zu klären sein, in welchem konkreten Gelegenheitsverhältnis Robert D***** im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Diebstählen jeweils gestanden ist. Sodann wird der mit tragfähiger Begründung festzustellende Sachverhalt rechtlich neu zu beurteilen sein.

Anmerkung

E79971 12Os1.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00001.06Y.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0120OS00001_06Y0000_000