Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Undeutlichkeiten der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) lassen sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) aus den stets in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit dem Urteilstenor heranzuziehenden (US 1 f, 4 f, 9) Entscheidungsgründen entnehmen. Die subjektive Tatseite begründeten die Tatrichter der Beschwerde zuwider nicht nur pauschal mit einer Indizwirkung der äußeren Tatseite; vielmehr bezogen sie verschiedenste Beweisergebnisse in ihre Erwägungen mit ein (US 9), sodass von einer unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Die Ausführungen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach der Oberschenkelbereich eine „geschlechtlich neutrale Zone" sei, sodass die vorgeworfene Berührung dieser Körperpartie keine geschlechtliche Handlung im Sinne des § 207 Abs 1 StGB darstelle, übergehen die Feststellung des auf Betasten des Intimbereichs gerichteten Vorsatzes, dessen Umsetzung bloß an der Gegenwehr der Opfer scheiterte und ein Vordringen der Hand des Beschwerdeführers nur bis zur Mitte des Oberschenkels bzw bis 10 bis 15 cm vor den Schrittbereich der Opfer zuließ (US 9).Entgegen der Undeutlichkeiten der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) lassen sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) aus den stets in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit dem Urteilstenor heranzuziehenden (US 1 f, 4 f, 9) Entscheidungsgründen entnehmen. Die subjektive Tatseite begründeten die Tatrichter der Beschwerde zuwider nicht nur pauschal mit einer Indizwirkung der äußeren Tatseite; vielmehr bezogen sie verschiedenste Beweisergebnisse in ihre Erwägungen mit ein (US 9), sodass von einer unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Die Ausführungen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach der Oberschenkelbereich eine „geschlechtlich neutrale Zone" sei, sodass die vorgeworfene Berührung dieser Körperpartie keine geschlechtliche Handlung im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB darstelle, übergehen die Feststellung des auf Betasten des Intimbereichs gerichteten Vorsatzes, dessen Umsetzung bloß an der Gegenwehr der Opfer scheiterte und ein Vordringen der Hand des Beschwerdeführers nur bis zur Mitte des Oberschenkels bzw bis 10 bis 15 cm vor den Schrittbereich der Opfer zuließ (US 9).
Das Vorbringen zu fehlenden Feststellungen, welche geschlechtlichen Handlungen nach dem Tatplan des Beschwerdeführers verwirklicht hätten werden sollen, lässt jene Konstatierungen außer Acht, wonach die Griffe an die Oberschenkel der Mädchen dazu dienten, diese im Geschlechtsbereich zu berühren (US 9) bzw zu streicheln (US 2). Diese die Ausführungsnähe in zeitlicher und örtlicher Beziehung beschreibende Konstatierung sowie die Feststellung, dass es lediglich aufgrund der Gegenwehr der Mädchen und des helfenden Einschreitens von Ronald B***** und Michael H***** beim Versuch blieb (US 4 f), stehen auch den nicht auf die Gesamtheit der Urteilsannahmen abstellenden Behauptungen entgegen, der Rechtsmittelwerber hätte die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung noch nicht überwunden bzw im Urteil wären keine im Sinne des § 15 Abs 2 StGB ausführungsnahen Handlungen dargestellt worden.Das Vorbringen zu fehlenden Feststellungen, welche geschlechtlichen Handlungen nach dem Tatplan des Beschwerdeführers verwirklicht hätten werden sollen, lässt jene Konstatierungen außer Acht, wonach die Griffe an die Oberschenkel der Mädchen dazu dienten, diese im Geschlechtsbereich zu berühren (US 9) bzw zu streicheln (US 2). Diese die Ausführungsnähe in zeitlicher und örtlicher Beziehung beschreibende Konstatierung sowie die Feststellung, dass es lediglich aufgrund der Gegenwehr der Mädchen und des helfenden Einschreitens von Ronald B***** und Michael H***** beim Versuch blieb (US 4 f), stehen auch den nicht auf die Gesamtheit der Urteilsannahmen abstellenden Behauptungen entgegen, der Rechtsmittelwerber hätte die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung noch nicht überwunden bzw im Urteil wären keine im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ausführungsnahen Handlungen dargestellt worden.
Soweit der Nichtigkeitswerber vermeint, die Tatvollendung wäre für ihn ein Leichtes gewesen, und daraus abzuleiten trachtet, dass er den Tatentschluss noch nicht durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt habe, bekämpft er lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.