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Entscheidung 12 Os 1/07z×

Entscheidung 12 Os 1/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os1/07z

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Mirsad S***** wegen Verbrechen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2006, GZ 34 Hv 78/06h-19, sowie über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mirsad S***** der Verbrechen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. März 2006 in Linz außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 14. Dezember 1992 geborenen Greta G***** und der am 28. Oktober 1992 geborenen Jennifer R***** vorzunehmen versucht, indem er ihnen wiederholt an ihre Oberschenkelinnenseiten griff und Richtung Geschlechtsteil streichelte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Undeutlichkeiten der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) lassen sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) aus den stets in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit dem Urteilstenor heranzuziehenden (US 1 f, 4 f, 9) Entscheidungsgründen entnehmen. Die subjektive Tatseite begründeten die Tatrichter der Beschwerde zuwider nicht nur pauschal mit einer Indizwirkung der äußeren Tatseite; vielmehr bezogen sie verschiedenste Beweisergebnisse in ihre Erwägungen mit ein (US 9), sodass von einer unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Die Ausführungen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach der Oberschenkelbereich eine „geschlechtlich neutrale Zone" sei, sodass die vorgeworfene Berührung dieser Körperpartie keine geschlechtliche Handlung im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB darstelle, übergehen die Feststellung des auf Betasten des Intimbereichs gerichteten Vorsatzes, dessen Umsetzung bloß an der Gegenwehr der Opfer scheiterte und ein Vordringen der Hand des Beschwerdeführers nur bis zur Mitte des Oberschenkels bzw bis 10 bis 15 cm vor den Schrittbereich der Opfer zuließ (US 9).

Das Vorbringen zu fehlenden Feststellungen, welche geschlechtlichen Handlungen nach dem Tatplan des Beschwerdeführers verwirklicht hätten werden sollen, lässt jene Konstatierungen außer Acht, wonach die Griffe an die Oberschenkel der Mädchen dazu dienten, diese im Geschlechtsbereich zu berühren (US 9) bzw zu streicheln (US 2). Diese die Ausführungsnähe in zeitlicher und örtlicher Beziehung beschreibende Konstatierung sowie die Feststellung, dass es lediglich aufgrund der Gegenwehr der Mädchen und des helfenden Einschreitens von Ronald B***** und Michael H***** beim Versuch blieb (US 4 f), stehen auch den nicht auf die Gesamtheit der Urteilsannahmen abstellenden Behauptungen entgegen, der Rechtsmittelwerber hätte die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung noch nicht überwunden bzw im Urteil wären keine im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ausführungsnahen Handlungen dargestellt worden.

Soweit der Nichtigkeitswerber vermeint, die Tatvollendung wäre für ihn ein Leichtes gewesen, und daraus abzuleiten trachtet, dass er den Tatentschluss noch nicht durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt habe, bekämpft er lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die dadurch implizierte Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83433 12Os1.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00001.07Z.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0120OS00001_07Z0000_000