Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Helmut S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Helmut S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen dem 7. Februar 1995 und dem 28. Jänner 2016 in L***** und an anderen Orten
I./ gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die an ihn übergebenen Geldbeträge würden in ein sicheres und hochverzinsliches Wertpapierdepot der G***** AG investiert, wofür der „G*****-Konzern“ haften würde, zu im Urteil einzeln angeführten Bargeldübergaben von jeweils mehr als 5.000 Euro verleitet, welche die Genannten um insgesamt 4.063.321,48 Euro an ihrem Vermögen schädigten, und zwarrömisch eins./ gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die an ihn übergebenen Geldbeträge würden in ein sicheres und hochverzinsliches Wertpapierdepot der G***** AG investiert, wofür der „G*****-Konzern“ haften würde, zu im Urteil einzeln angeführten Bargeldübergaben von jeweils mehr als 5.000 Euro verleitet, welche die Genannten um insgesamt 4.063.321,48 Euro an ihrem Vermögen schädigten, und zwar
1./ Susanne St***** in fünf Angriffen zur Übergabe von insgesamt 203.603,70 Euro,
2./ Margit M***** in 37 Angriffen zur Übergabe von insgesamt 1.985.152,69 Euro,
3./ Univ.-Prof. Dr. Franz St***** in neun Angriffen zur Übergabe von insgesamt 696.534,57 Euro,
4./ Ursula und Prim. Dr. Wolfgang H***** in 36 Angriffen zur Übergabe von insgesamt 1.010.730,52 Euro und
5./ Dr. Tassilo T***** in zwei Angriffen zur Übergabe von insgesamt 167.300 Euro;
II./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Nachweis der firmenmäßigen Bestätigung seitens der G***** AG über die Veranlagung und die Verlängerung der Veranlagung in das besondere Wertpapierdepot der G***** AG gebraucht, indem er den unter I./ angeführten Geschädigten Bestätigungen über den getätigten Einmalerlag (Veranlagung) sowie über die getätigten Verlängerungen der Veranlagung ausstellte und übergab, auf denen er neben dem Stempel der „Regionaldirektion Oberösterreich“ der G***** AG und seiner eigenen Unterschrift auch mit einer „Fantasieunterschrift“ eines (vorgetäuschten) weiteren Vertreters der G***** AG unterschrieb.römisch zwei./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Nachweis der firmenmäßigen Bestätigung seitens der G***** AG über die Veranlagung und die Verlängerung der Veranlagung in das besondere Wertpapierdepot der G***** AG gebraucht, indem er den unter römisch eins./ angeführten Geschädigten Bestätigungen über den getätigten Einmalerlag (Veranlagung) sowie über die getätigten Verlängerungen der Veranlagung ausstellte und übergab, auf denen er neben dem Stempel der „Regionaldirektion Oberösterreich“ der G***** AG und seiner eigenen Unterschrift auch mit einer „Fantasieunterschrift“ eines (vorgetäuschten) weiteren Vertreters der G***** AG unterschrieb.