[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis der nach dem Antragsvorbringen für die Feststellung zur subjektiven Tatseite erheblichen Tatsache der Vornahme von nicht „behandlungsrelevanten“ Änderungen der „Krankengeschichten“ und den Sinn nicht entstellenden „Ergänzungen der Aufklärungsbögen“ (ON 21 S 55, ON 29 S 10 f) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 29 S 11): Denn die zu A. inkriminierte Ausführungshandlung bestand nicht nur in der Vorspiegelung einer lege artis durchgeführten Behandlung, sondern auch in der Vortäuschung der Aufklärung über (sich in der Folge tatsächlich verwirklichte) Risiken (S 5 und 8 der Anklageschrift [ON 15]). Dass aber für den Vergleich der verschiedenen Versionen der Dokumentation der ärztlichen Aufklärung besonderes (hier medizinisches) Fachwissen erforderlich gewesen wäre, über welches das erkennende Gericht nicht verfügt hätte, sohin die Beiziehung eines Sachverständigen zulässig gewesen wäre (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 7), ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund bezieht sich das weitere Beweisthema der Vornahme „behandlungsrelevanter“ Änderungen der „Krankengeschichten“ nicht auf für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliche Umstände (vgl 13 Os 88/12h). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis der nach dem Antragsvorbringen für die Feststellung zur subjektiven Tatseite erheblichen Tatsache der Vornahme von nicht „behandlungsrelevanten“ Änderungen der „Krankengeschichten“ und den Sinn nicht entstellenden „Ergänzungen der Aufklärungsbögen“ (ON 21 S 55, ON 29 S 10 f) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 29 S 11): Denn die zu A. inkriminierte Ausführungshandlung bestand nicht nur in der Vorspiegelung einer lege artis durchgeführten Behandlung, sondern auch in der Vortäuschung der Aufklärung über (sich in der Folge tatsächlich verwirklichte) Risiken (S 5 und 8 der Anklageschrift [ON 15]). Dass aber für den Vergleich der verschiedenen Versionen der Dokumentation der ärztlichen Aufklärung besonderes (hier medizinisches) Fachwissen erforderlich gewesen wäre, über welches das erkennende Gericht nicht verfügt hätte, sohin die Beiziehung eines Sachverständigen zulässig gewesen wäre vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 7), ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund bezieht sich das weitere Beweisthema der Vornahme „behandlungsrelevanter“ Änderungen der „Krankengeschichten“ nicht auf für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliche Umstände vergleiche 13 Os 88/12h).
[5] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider können die Feststellungen über das Handeln des Angeklagten zum einen mit auf die Abweisung der Klage gerichtetem Vorsatz hinsichtlich bestimmter verfälschter Beweismittel (US 9 f) und zum anderen ohne Vorliegen eines solchen Vorsatzes in Bezug auf weitere Beweismittel (US 10 f) nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nebeneinander bestehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439; vgl RIS-Justiz RS0117402 [T12, T15]). [5] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider können die Feststellungen über das Handeln des Angeklagten zum einen mit auf die Abweisung der Klage gerichtetem Vorsatz hinsichtlich bestimmter verfälschter Beweismittel (US 9 f) und zum anderen ohne Vorliegen eines solchen Vorsatzes in Bezug auf weitere Beweismittel (US 10 f) nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nebeneinander bestehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439; vergleiche RIS-Justiz RS0117402 [T12, T15]).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Behauptung, dass eine Täuschung über den Grund der Haftung des Angeklagten für die durch seine medizinische Behandlung der K* entstandenen Schäden gar keinen Sinn ergeben hätte, weil das gegen ihn wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB geführte Strafverfahren durch Rücktritt von der Verfolgung nach § 200 Abs 5 StPO beendet worden sei und die Genannte im Zivilverfahren die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgelegt hätte, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Festellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Täuschung des Richters im Zivilverfahren. [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit der Behauptung, dass eine Täuschung über den Grund der Haftung des Angeklagten für die durch seine medizinische Behandlung der K* entstandenen Schäden gar keinen Sinn ergeben hätte, weil das gegen ihn wegen Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB geführte Strafverfahren durch Rücktritt von der Verfolgung nach Paragraph 200, Absatz 5, StPO beendet worden sei und die Genannte im Zivilverfahren die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgelegt hätte, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Festellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Täuschung des Richters im Zivilverfahren.
[7] Dass die Einbringung eines Strafantrags gegen den Angeklagten wegen einer § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB subsumierten Handlung und das (zunächst erfolgte) Unterbleiben der Aufklärung der nunmehr den Gegenstand des Schuldspruchs zu B.I. bildenden Straftat durch die Staatsanwaltschaft zum „Verbrauch des Anklagerechts“ geführt hätte, behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ohne methodengerechte Ableitung dieser rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (vgl aber RIS-Justiz RS0116569). [7] Dass die Einbringung eines Strafantrags gegen den Angeklagten wegen einer Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB subsumierten Handlung und das (zunächst erfolgte) Unterbleiben der Aufklärung der nunmehr den Gegenstand des Schuldspruchs zu B.I. bildenden Straftat durch die Staatsanwaltschaft zum „Verbrauch des Anklagerechts“ geführt hätte, behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ohne methodengerechte Ableitung dieser rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569).
[8] Gleiches gilt für den weiteren Einwand (Z 9 lit a, nominell Z 10), der – gerade nicht § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB unterstellte – Gebrauch der Ausdrucke der (elektronischen) ärztlichen Dokumentation im bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren (Punkt B.I. des Schuldspruchs; § 293 Abs 2 StGB) werde durch deren Benützen (§ 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB) beim (schweren) Betrug im nachfolgenden Zivilverfahren (Punkt A. des Schuldspruchs) verdrängt. [8] Gleiches gilt für den weiteren Einwand (Ziffer 9, Litera a,, nominell Ziffer 10,), der – gerade nicht Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB unterstellte – Gebrauch der Ausdrucke der (elektronischen) ärztlichen Dokumentation im bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren (Punkt B.I. des Schuldspruchs; Paragraph 293, Absatz 2, StGB) werde durch deren Benützen (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB) beim (schweren) Betrug im nachfolgenden Zivilverfahren (Punkt A. des Schuldspruchs) verdrängt.
[9] Indem die – zu A. einen Schuldspruch nach § 293 (zu ergänzen:) Abs 2 StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a) die Behauptung fehlenden Sachverhaltsbezugs der Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz damit begründet, dass sich das Erstgericht mit der Frage nicht auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte von einem ihm zustehenden „Recht auf Klagsabweisung“ überzeugt gewesen sei, übt sie bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Zudem nimmt sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, wonach die Verschleierung des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Angeklagten Grund für die Herstellung von Beweismitteln durch ihn für in Wahrheit nicht stattgefundene Vorgänge war (US 17). Weiters vernachlässigt sie, dass nach Wissen (US 10) und „Willen“ des Angeklagten der Schaden am Vermögen der K* durch die Klagsabweisung herbeigeführt worden wäre und er in diesem Umfang hätte „unrechtmäßig bereichert werden sollen“ (US 18). [9] Indem die – zu A. einen Schuldspruch nach Paragraph 293, (zu ergänzen:) Absatz 2, StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell Ziffer 9, Litera a,) die Behauptung fehlenden Sachverhaltsbezugs der Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz damit begründet, dass sich das Erstgericht mit der Frage nicht auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte von einem ihm zustehenden „Recht auf Klagsabweisung“ überzeugt gewesen sei, übt sie bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Zudem nimmt sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, wonach die Verschleierung des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Angeklagten Grund für die Herstellung von Beweismitteln durch ihn für in Wahrheit nicht stattgefundene Vorgänge war (US 17). Weiters vernachlässigt sie, dass nach Wissen (US 10) und „Willen“ des Angeklagten der Schaden am Vermögen der K* durch die Klagsabweisung herbeigeführt worden wäre und er in diesem Umfang hätte „unrechtmäßig bereichert werden sollen“ (US 18).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.