Die Berufung ist im Ergebnis begründet.
Wenngleich der Beschwerdeführer zusätzliche, ins Gewicht fallende Milderungsgründe nicht vorzubringen vermag, fällt ihm doch nur ein einziges, noch dazu nicht besonders gravierendes Delikt zur Last. Selbst im Hinblick auf die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen erweist sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe als überhöht. Seinem auf die Herabsetzung des Strafmaßes gerichteten Berufungsbegehren war daher Folge zu geben, was angesichts des verhältnismäßig geringen Unrechtsgehaltes der Tat und des nicht besonders schwerwiegenden Verschuldens des Angeklagten im Ergebnis zu einer die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitenden Freiheitsstrafe führt.
Damit war aber der Oberste Gerichtshof zufolge der Vorschrift des § 37 StGB, die eine Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen zwingend anordnet, auch ohne einen ausdrücklichen darauf abzielenden Antrag des Berufungswerbers - anders als im Falle einer (nicht beantragten) bedingten Strafnachsicht - von Amts wegen dazu verpfichtet, zu prüfen, ob im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 StGB für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe vorliegen. Dabei ist davon auszugehen, daß es bei einer Freiheitsstrafe nur dann zu bleiben hätte, wenn es der Verurteilung zu einer solchen bedürfte, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Generalpräventive Erwägungen, die für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprächen, scheiden vorliegend schon deshalb aus, weil die Tat selbst, wie erwähnt, nicht schwerwiegt und auch längere Zeit zurückliegt. Die beim Angeklagten A sicher zu beachtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte erfordern aber nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe; denn auch eine Geldstrafe kann einen Täter empfindlich treffen und dem vornehmsten Strafzweck, der Besserung des Täters, dienlicher sein als eine kürzere Freiheitsstrafe, welche als prinzipiell einschneidende Ruptur in die Existenz des Verurteilten seiner allfälligen sozialen Integration, welche im gegenständlichen Falle anzunehmen ist, schaden könnte. Diese Umstände treffen auch für einen einschlägig vorbestraften Täter zu. Es konnte daher nach der Lagerung des Falles auch beim Beschwerdeführer, wiewohl er wegen Diebstahls schon eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, die Geldstrafe als die zweckmäßigere Strafe angesehen werden und erachtete der Oberste Gerichtshof somit eine mit 240 Tagessätzen festgesetzte Geldstrafe als tatund schuldangemessen, wobei auch auf die vom Strafbezirksgericht Wien bzw. vom Amtsgericht Laufen gleichfalls verhängten Geldstrafen angemessen Rücksicht genommen wurde. Bei Bemessung des Tagessatzes war davon auszugehen, daß der Angeklagte im Zeitpunkte der Fällung des Urteils erster Instanz ein monatliches Einkommen von 8.000,-- S (netto) bezog und für seine Ehegattin und ein Kind im Alter von 14 Jahren zu sorgen hatte. Soll die durch den übelcharakter der Geldstrafe gebotene fühlbare Einschränkung in der persönlichen Lebensführung des Angeklagten erreicht werden, erscheint angesichts seiner festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen ein Tagessatz von 150,-- S gerechtfertigt, was im Endeffekt eine Geldstrafe von 36.000,-- S ergibt.Damit war aber der Oberste Gerichtshof zufolge der Vorschrift des Paragraph 37, StGB, die eine Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen zwingend anordnet, auch ohne einen ausdrücklichen darauf abzielenden Antrag des Berufungswerbers - anders als im Falle einer (nicht beantragten) bedingten Strafnachsicht - von Amts wegen dazu verpfichtet, zu prüfen, ob im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, StGB für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe vorliegen. Dabei ist davon auszugehen, daß es bei einer Freiheitsstrafe nur dann zu bleiben hätte, wenn es der Verurteilung zu einer solchen bedürfte, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Generalpräventive Erwägungen, die für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprächen, scheiden vorliegend schon deshalb aus, weil die Tat selbst, wie erwähnt, nicht schwerwiegt und auch längere Zeit zurückliegt. Die beim Angeklagten A sicher zu beachtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte erfordern aber nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe; denn auch eine Geldstrafe kann einen Täter empfindlich treffen und dem vornehmsten Strafzweck, der Besserung des Täters, dienlicher sein als eine kürzere Freiheitsstrafe, welche als prinzipiell einschneidende Ruptur in die Existenz des Verurteilten seiner allfälligen sozialen Integration, welche im gegenständlichen Falle anzunehmen ist, schaden könnte. Diese Umstände treffen auch für einen einschlägig vorbestraften Täter zu. Es konnte daher nach der Lagerung des Falles auch beim Beschwerdeführer, wiewohl er wegen Diebstahls schon eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, die Geldstrafe als die zweckmäßigere Strafe angesehen werden und erachtete der Oberste Gerichtshof somit eine mit 240 Tagessätzen festgesetzte Geldstrafe als tatund schuldangemessen, wobei auch auf die vom Strafbezirksgericht Wien bzw. vom Amtsgericht Laufen gleichfalls verhängten Geldstrafen angemessen Rücksicht genommen wurde. Bei Bemessung des Tagessatzes war davon auszugehen, daß der Angeklagte im Zeitpunkte der Fällung des Urteils erster Instanz ein monatliches Einkommen von 8.000,-- S (netto) bezog und für seine Ehegattin und ein Kind im Alter von 14 Jahren zu sorgen hatte. Soll die durch den übelcharakter der Geldstrafe gebotene fühlbare Einschränkung in der persönlichen Lebensführung des Angeklagten erreicht werden, erscheint angesichts seiner festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen ein Tagessatz von 150,-- S gerechtfertigt, was im Endeffekt eine Geldstrafe von 36.000,-- S ergibt.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf dem Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs. 3 StGB.Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf dem Umrechnungsschlüssel des Paragraph 19, Absatz 3, StGB.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.