Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Jänner 1945 geborene Maurergeselle Günter A des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt, weil er in St. Pölten fremde bewegliche Sachen (zu ergänzen: im Werte von mehr als S 5.000) nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Jänner 1945 geborene Maurergeselle Günter A des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt, weil er in St. Pölten fremde bewegliche Sachen (zu ergänzen: im Werte von mehr als S 5.000) nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1) am 27. August 1973 dem Leopold B einen Bargeldbetrag von S 16.000;
2) am 12. Mai 1978 dem Erich C einen Bargeldbetrag von S 8.700 (ca) und eine Brieftasche im Werte von S 300.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Z 3, 8 und 11 des § 281 Abs 1Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 3, 8 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch mit Berufung.
Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigte, diese gesetzliche Bestimmung, deren Anwendung auch von der Anklagebehörde nicht beantragt wurde, im Urteilsspruch aber nicht zitiert habe, sodaß nicht nur ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO vorliege, sondern auch eine Nichtigkeit im Sinne der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO zufolge Anklageüberschreitung gegeben sei. Schließlich wird aus 'Gründen der Vorsicht' noch eine überschreitung der Strafbefugnis durch das Schöffengericht nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO releviert.Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Erstgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigte, diese gesetzliche Bestimmung, deren Anwendung auch von der Anklagebehörde nicht beantragt wurde, im Urteilsspruch aber nicht zitiert habe, sodaß nicht nur ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorliege, sondern auch eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zufolge Anklageüberschreitung gegeben sei. Schließlich wird aus 'Gründen der Vorsicht' noch eine überschreitung der Strafbefugnis durch das Schöffengericht nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert.
Abgesehen davon, daß eine (im übrigen nicht erfolgte) Verletzung der Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, werden durch das Beschwerdevorbringen weder einer der ziffernmäßig genannten, noch sonst einer der in § 281 Abs 1, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Abgesehen davon, daß eine (im übrigen nicht erfolgte) Verletzung der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist, werden durch das Beschwerdevorbringen weder einer der ziffernmäßig genannten, noch sonst einer der in Paragraph 281, Absatz eins, 281, a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu einer gesetzmäßigen Darstellung gebracht.