Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er die Rechtsauffassung vertritt,daß die von ihm verschuldete schwere Körperverletzung, leichte Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit jeweils einer Person zufolge Einwilligung dieser Personen nicht rechtswidrig gewesen seien, sodaß ein Freispruch zu erfolgen hätte.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Einwilligung der Verletzten und Gefährdeten im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurde, sodaß die nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleichende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Erstgericht hatte auch keine Veranlassung, ausdrückliche Feststellungen über das Vorliegen einer Einwilligung der Verletzten nach dem § 90Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Einwilligung der Verletzten und Gefährdeten im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurde, sodaß die nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleichende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Erstgericht hatte auch keine Veranlassung, ausdrückliche Feststellungen über das Vorliegen einer Einwilligung der Verletzten nach dem Paragraph 90
StGB. zu treffen, weil sich der ein volles Geständnis ablegende Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in dieser Richtung verantwortet hatte und auch die übrigen Beweisergebnisse die Annahme einer solchen Einwilligung nicht indizierten.
Nach dem Akteninhalt hatten im Gegenteil die im Fond des PKW. sitzenden, in der Folge durch den Unfall verletzten Mitfahrer bei der nach einer bereits einige Zeit währenden Fahrt erfolgten Überlassung der Lenkung durch die PKW.-Besitzerin an den Beschwerdeführer gar keine Möglichtkeit eines Einwandes, sodaß von einer auch nur schlüssigen Zustimmung zur Gefährdung durch die Lenkung des Wagens durch den fahrunkundigen und alkoholisierten Beschwerdeführer keine Rede sein kann. Aber auch bei Annahme einer solchen Einwilligung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil Gegenstand der Einwilligung grundsätzlich der Erfolg und nicht die Handlung ist. Eine - durch das Mitfahren mit einem alkoholisierten (hier überdies nicht lenkerberechtigten) Fahrer allenfalls schlüssig ausgedrückte - Einwilligung in eine bloße Gefährdung macht nur diese, nicht aber den darauf tatsächlich eingetretenen Erfolg straffrei (vgl. Steininger-Leukauf2 RN 7 und die dort zitierte weitere Literatur).Nach dem Akteninhalt hatten im Gegenteil die im Fond des PKW. sitzenden, in der Folge durch den Unfall verletzten Mitfahrer bei der nach einer bereits einige Zeit währenden Fahrt erfolgten Überlassung der Lenkung durch die PKW.-Besitzerin an den Beschwerdeführer gar keine Möglichtkeit eines Einwandes, sodaß von einer auch nur schlüssigen Zustimmung zur Gefährdung durch die Lenkung des Wagens durch den fahrunkundigen und alkoholisierten Beschwerdeführer keine Rede sein kann. Aber auch bei Annahme einer solchen Einwilligung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil Gegenstand der Einwilligung grundsätzlich der Erfolg und nicht die Handlung ist. Eine - durch das Mitfahren mit einem alkoholisierten (hier überdies nicht lenkerberechtigten) Fahrer allenfalls schlüssig ausgedrückte - Einwilligung in eine bloße Gefährdung macht nur diese, nicht aber den darauf tatsächlich eingetretenen Erfolg straffrei vergleiche Steininger-Leukauf2 RN 7 und die dort zitierte weitere Literatur).
Die hat wiederum zwar dem Beschwerdeführer die Lenkung überlassen, seiner erst zum Unfallsgeschehen führenden Weiterfahrt nach dem Versuch der Anhaltung durch Gendarmeriebeamte mit dem sodann unbeleuchteten Fahrzeug aber keineswegs auch nur konkludent zugestimmt, sondern den Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich aufgefordert, anzuhalten (S. 17). Bei seiner grob fahrlässigen, von dem Bestreben, sich der Bestrafung wegen der mehrfachen Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften zu entziehen, bestimmten Weiterfahrt handelte der Beschwerdeführer somit keineswegs mit Zustimmung der PKW-Insassen, insbesonders mit der durch den Unfall bloß in ihrer Sicherheit gefährdeten PKW-Besitzerin, sodaß es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde in Beziehung auf die mangelnde Sittenwidrigkeit des Näheren einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 88 Abs. 4 StGB., zweiter Strafsatz, unter Anwendung der §§ 11 JGG. und 28, 37 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 90Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB., zweiter Strafsatz, unter Anwendung der Paragraphen 11, JGG. und 28, 37 Absatz eins, StGB. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 90
Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den Tagessatz mit 20 S bestimmte. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen in Tateinheit, die mehrfache erschwerende Qualifikation der besonders gefährlichen Verhältnisse sowie die Qualifizierung der Straftaten sowohl nach der Z. 1 wie auch der Z. 2 des § 81 StGB. an; als mildernd wertete es hingegen das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Überlassung der Lenkung des PKWs. durch seine Freundin Rita E doch leichtfertig erfolgte.Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den Tagessatz mit 20 S bestimmte. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen in Tateinheit, die mehrfache erschwerende Qualifikation der besonders gefährlichen Verhältnisse sowie die Qualifizierung der Straftaten sowohl nach der Ziffer eins, wie auch der Ziffer 2, des Paragraph 81, StGB. an; als mildernd wertete es hingegen das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Überlassung der Lenkung des PKWs. durch seine Freundin Rita E doch leichtfertig erfolgte.
Die Berufung des Angeklagten, welche die Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG. anstrebt, ist nicht begründet.Die Berufung des Angeklagten, welche die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG. anstrebt, ist nicht begründet.
Gerade im vorliegenden Falle sprechen - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - generalpräventive Gründe gegen die echte bedingte Verurteilung nach § 13 JGG. Selbst unter Annahme der behaupteten Ausnahmesituation sind Personen im Alter des Berufungswerbers hinreichend darüber aufgeklärt, daß die Übernahme der Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustande und ohne entsprechende Schulung mit überhöhten Risken für die mitfahrenden Personen verbunden sind.Gerade im vorliegenden Falle sprechen - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - generalpräventive Gründe gegen die echte bedingte Verurteilung nach Paragraph 13, JGG. Selbst unter Annahme der behaupteten Ausnahmesituation sind Personen im Alter des Berufungswerbers hinreichend darüber aufgeklärt, daß die Übernahme der Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustande und ohne entsprechende Schulung mit überhöhten Risken für die mitfahrenden Personen verbunden sind.
Es bedurfte daher der Verhängung eines (ohnedies nicht sehr einschneidenden) Strafübels, um nicht nur aus generalpräventiven, sondern insbesonders aus spezialpräventiven Erwägungen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der, wenn auch nur fahrlässig begangenen Straftaten, gerecht zu werden und die erforderliche Einwirkung auf potentielle Täter zu erzielen.
Es war demgemäß spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.