Die Mängelrüge versagt. Wenn das Erstgericht der Zeugenaussage der Edith C vollen Glauben geschenkt und auf Grund dieser Aussage als erwiesen angenommen hat, daß sich in der Handkasse, die der Angeklagte zugegebenermaßen an sich genommen hatte, zur Tatzeit nicht bloß S 8,-- Münzgeld, sondern ein Betrag von rund S 28.000,-- befunden hat, für deren Wegnahme mithin nur der Angeklagte in Betracht kam, so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Edith C ist ohne Bedeutung, ob der Rechtsanwalt Dr. B (allenfalls) durch eine längerdauernde Aufbewahrung von Klientengeldern Standespflichten verletzt haben könnte, sodaß die Nichterörterung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände keinen Verstoß gegen die - eine Abfassung der Urteilsgründe in gedrängter Form vorsehende - Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO darstellt.Die Mängelrüge versagt. Wenn das Erstgericht der Zeugenaussage der Edith C vollen Glauben geschenkt und auf Grund dieser Aussage als erwiesen angenommen hat, daß sich in der Handkasse, die der Angeklagte zugegebenermaßen an sich genommen hatte, zur Tatzeit nicht bloß S 8,-- Münzgeld, sondern ein Betrag von rund S 28.000,-- befunden hat, für deren Wegnahme mithin nur der Angeklagte in Betracht kam, so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Edith C ist ohne Bedeutung, ob der Rechtsanwalt Dr. B (allenfalls) durch eine längerdauernde Aufbewahrung von Klientengeldern Standespflichten verletzt haben könnte, sodaß die Nichterörterung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände keinen Verstoß gegen die - eine Abfassung der Urteilsgründe in gedrängter Form vorsehende - Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO darstellt.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand das Urteilsfaktum B) 2) betreffend, der Ausspruch des Gerichtes, der Angeklagte habe am 10. Juli 1980 in der Notariatskanzlei des Dr. Manfred D in Innsbruck (durch Einbruch) einen Bargeldbetrag von ca. S 5.000,-- erbeutet, sei nicht näher begründet worden, genügt es entgegenzuhalten, daß der Angeklagte insoferne (auch bezüglich der Höhe der Summe) voll geständig war (vgl S 201 b verso, 253 d.A) und der Hinweis in den Urteilsgründen auf seine Verantwortung und die damit übereinstimmenden Polizeierhebungen nach Lage des Falles eine zureichende Begründung darstellt. Eine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO haftet dem Urteil daher auch insoweit nicht an.Dem weiteren Beschwerdeeinwand das Urteilsfaktum B) 2) betreffend, der Ausspruch des Gerichtes, der Angeklagte habe am 10. Juli 1980 in der Notariatskanzlei des Dr. Manfred D in Innsbruck (durch Einbruch) einen Bargeldbetrag von ca. S 5.000,-- erbeutet, sei nicht näher begründet worden, genügt es entgegenzuhalten, daß der Angeklagte insoferne (auch bezüglich der Höhe der Summe) voll geständig war vergleiche S 201 b verso, 253 d.A) und der Hinweis in den Urteilsgründen auf seine Verantwortung und die damit übereinstimmenden Polizeierhebungen nach Lage des Falles eine zureichende Begründung darstellt. Eine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO haftet dem Urteil daher auch insoweit nicht an.
Unter Bezugnahme auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1Unter Bezugnahme auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO bekämpft der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch laut dem Punkt A) 15) des Urteils, wonach er mit Bereicherungstendenz und gewerbsmäßig Angestellte der Firma E
den Geschäftsführer dieser Firma Franz F
durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei bei der Firma 'G' in Lustenau beschäftigt, zum Verkauf sowie zur Lieferung eines Fernsehgerätes Marke Grundig im Wert von S 17.900,-- und sohin zu Handlungen zu verleiten versucht hat, welche die Firma E an ihrem Vermögen schädigen sollten; ergäben sich doch aus den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte im Rahmen einer weiteren Vorsprache die Möglichkeit gehabt hätte, das vereinbarte Ratengeschäft trotz der Information des Geschäftsführers über die falsche Arbeitsplatzangabe zu tätigen.
Diese Beschwerdeausführungen sind indes nicht geeignet, den angerufenen Nichtigkeitsgrund oder jenen der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO wegen Vorliegens eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch aufzuzeigen. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Geschäftsführer der Firma E Franz F das Fernsehgerät, hinsichtlich dessen bereits mit dem Angeklagten ein Kaufvertrag zustandegekommen war, nicht ausliefern, weil er in Erfahrung gebracht hatte, daß der Angeklagte schon seit längerer Zeit nicht mehr bei der von ihm angegebenen Firma 'G' beschäftigt war, und ihm deshalb Bedenken (an der Redlichkeit des Beschwerdeführers) gekommen waren (vgl S 272, 276 d.A), was dem Angeklagten anläßlich seiner telefonischen Urgenz auch mitgeteilt wurde (vgl S 140, 175 d.A). Unter diesen Umständen lag aber bereits beendeter und mißlungener Versuch vor, da der Angeklagte alles unternommen hatte, was nach seinem Tatplan zur Vollendung seiner Tat notwendig war, und der Deliktserfolg nur wegen der Rückfrage des Firmengeschäftsführers bei der angegebenen Dienstgeberfirma ausgeblieben ist.Diese Beschwerdeausführungen sind indes nicht geeignet, den angerufenen Nichtigkeitsgrund oder jenen der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wegen Vorliegens eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch aufzuzeigen. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Geschäftsführer der Firma E Franz F das Fernsehgerät, hinsichtlich dessen bereits mit dem Angeklagten ein Kaufvertrag zustandegekommen war, nicht ausliefern, weil er in Erfahrung gebracht hatte, daß der Angeklagte schon seit längerer Zeit nicht mehr bei der von ihm angegebenen Firma 'G' beschäftigt war, und ihm deshalb Bedenken (an der Redlichkeit des Beschwerdeführers) gekommen waren vergleiche S 272, 276 d.A), was dem Angeklagten anläßlich seiner telefonischen Urgenz auch mitgeteilt wurde vergleiche S 140, 175 d.A). Unter diesen Umständen lag aber bereits beendeter und mißlungener Versuch vor, da der Angeklagte alles unternommen hatte, was nach seinem Tatplan zur Vollendung seiner Tat notwendig war, und der Deliktserfolg nur wegen der Rückfrage des Firmengeschäftsführers bei der angegebenen Dienstgeberfirma ausgeblieben ist.
Der Angeklagte konnte demnach, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, keine Straflosigkeit mehr erlangen, wenn er keinen weiteren Versuch unternahm, Angestellte der Firma E dennoch zur Erfüllung des vereinbarten Ratengeschäftes zu veranlassen.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es liege hier ein absolut untauglicher Versuch vor, weil das Ratengeschäft unter der Bedingung der Vorlage einer Arbeitsbestätigung geschlossen worden sei, der Angeklagte aber zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gehabt habe, eine solche Bestätigung vorzulegen, bringt er den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von seiner davon abweichenden Verantwortung (er sei vom Kauf zurückgetreten, weil er der Aufforderung, einen Einkommensnachweis zu erbringen, nicht habe nachkommen können) ausgeht, die jedoch vom Erstgericht auf Grund der Angaben des Franz F vor der Polizei als widerlegt angesehen worden ist (vgl S 275 f d.A). überdies verkennt er damit das Wesen des absolut untauglichenSoweit der Beschwerdeführer vermeint, es liege hier ein absolut untauglicher Versuch vor, weil das Ratengeschäft unter der Bedingung der Vorlage einer Arbeitsbestätigung geschlossen worden sei, der Angeklagte aber zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gehabt habe, eine solche Bestätigung vorzulegen, bringt er den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von seiner davon abweichenden Verantwortung (er sei vom Kauf zurückgetreten, weil er der Aufforderung, einen Einkommensnachweis zu erbringen, nicht habe nachkommen können) ausgeht, die jedoch vom Erstgericht auf Grund der Angaben des Franz F vor der Polizei als widerlegt angesehen worden ist vergleiche S 275 f d.A). überdies verkennt er damit das Wesen des absolut untauglichen
- straflosen - Versuches, der nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl ÖJZ-LSK 1976/ 139 ua) voraussetzt, daß die Deliktsverwirklichung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtungsweise unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann und nicht - wie hier - bloß zufolge der Besonderheiten des Einzelfalles unterblieben ist.- straflosen - Versuches, der nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche ÖJZ-LSK 1976/ 139 ua) voraussetzt, daß die Deliktsverwirklichung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtungsweise unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann und nicht - wie hier - bloß zufolge der Besonderheiten des Einzelfalles unterblieben ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die gravierenden einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfachen Qualifikationen zum Verbrechen sowohl beim Betrug als auch beim Diebstahl sowie die Tatsache an, daß der Angeklagte unmittelbar nach einer Verurteilung sein strafbares Verhalten nicht einstellte, sondern sogar stark steigerte, wertete hingegen als mildernd das überwiegende Geständnis und den Umstand, daß einzelne Straftaten im Stadium des Versuches blieben.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend die gravierenden einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die mehrfachen Qualifikationen zum Verbrechen sowohl beim Betrug als auch beim Diebstahl sowie die Tatsache an, daß der Angeklagte unmittelbar nach einer Verurteilung sein strafbares Verhalten nicht einstellte, sondern sogar stark steigerte, wertete hingegen als mildernd das überwiegende Geständnis und den Umstand, daß einzelne Straftaten im Stadium des Versuches blieben.
Die Berufung des Angeklagten, die unter Hinweis auf eine zu geringe Gewichtung des (überwiegenden) Geständnisses Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt, ist nicht begründet.
Abgesehen davon, daß das Erstgericht das überwiegende Geständnis ohnedies insoweit berücksichtigt hat, daß es das Strafausmaß unterhalb der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen hat, überwiegen die Erschwerungsgründe die mildernden Umstände nicht nur der Zahl, sondern auch dem Gewichte nach bei weitem. Die verhängte Strafe ist bei dem erkennbaren Neigungstäter, welchen die bisher verhängten empfindlichen Vorstrafen nicht bessern konnten, keineswegs als überhöht anzusehen. Sie entspricht vielmehr dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten sowie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten.
Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.