Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach der im § 15 Abs 2 StGB normierten Abgrenzung des Versuches von der (straflosen) Vorbereitungshandlung ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehende Handlung muß demzufolge nach dem Plan des Täters der Ausführung unmittelbar vorangehen (soferne sie nicht bereits selbst eine Ausführungshandlung darstellt). In subjektiver Hinsicht muß das Vorhaben bereits in ein Stadium getreten sein, in dem anzunehmen ist, daß der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden hat. Dies kann ebenso wie die objektive Ausführungsnähe der Tat nur an Hand der einzelnen Tatbilder, also unter Berücksichtigung der den jeweiligen Deliktstypen entsprechenden Ausführungshandlungen beurteilt werden (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/63, 1978/195, SSt. 46/24, EvBl 1978/115; Leukauf-Steininger Komm. zum StGB2, RN. 9 zu § 15).Nach der im Paragraph 15, Absatz 2, StGB normierten Abgrenzung des Versuches von der (straflosen) Vorbereitungshandlung ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehende Handlung muß demzufolge nach dem Plan des Täters der Ausführung unmittelbar vorangehen (soferne sie nicht bereits selbst eine Ausführungshandlung darstellt). In subjektiver Hinsicht muß das Vorhaben bereits in ein Stadium getreten sein, in dem anzunehmen ist, daß der Täter die entscheidende Hemmstufe vor der Tatbegehung überwunden hat. Dies kann ebenso wie die objektive Ausführungsnähe der Tat nur an Hand der einzelnen Tatbilder, also unter Berücksichtigung der den jeweiligen Deliktstypen entsprechenden Ausführungshandlungen beurteilt werden vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/63, 1978/195, SSt. 46/24, EvBl 1978/115; Leukauf-Steininger Komm. zum StGB2, RN. 9 zu Paragraph 15,).
Im gegenständlichen Falle sollte der Aufenthalt der Täter bis zur Sperrstunde im Gasthaus nach ihrem Plan der Ausführung des Einbruchs unmittelbar vorangehen.
Denn nach den Urteilsannahmen ging ihr Vorhaben dahin, nach der kurz bevorstehenden Sperrstunde das Lokal zu verlassen, außerhalb der Gaststätte das Absperren des Hauses durch die Wirtin abzuwarten und anschließend in das Gebäude einzudringen. Der Aufenthalt der zum Diebstahl entschlossenen Täter im Gasthaus stellt bei dieser Fallgestaltung im Gegensatz zur Aufassung des Beschwerdeführers und der Generalprokuratur bereits objektiv ein ausführungsnahes Verhalten dar. Neben den objektiven Voraussetzungen war die geplante Tat auch in ein Stadium getreten, in welchem die in subjektiver Hinsicht entscheidende Hemmstufe bereits überwunden war. Daß der Komplize B aus eigenem den Tatplan, nämlich den Diebstahl von Bargeld, durch Begehung eines Raubes vereitelt hat, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in Beziehung auf den versuchten Einbruchsdiebstahl.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Unterhaltsverletzung gegenüber zwei Kindern und die zum Diebstahl einschlägigen Vorstrafen an, wertete hingegen als mildernd, daß es beim Diebstahl beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte viel zur Aufklärung dieses Faktums und der Raubtat des Othmar B beigetragen hat.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Unterhaltsverletzung gegenüber zwei Kindern und die zum Diebstahl einschlägigen Vorstrafen an, wertete hingegen als mildernd, daß es beim Diebstahl beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte viel zur Aufklärung dieses Faktums und der Raubtat des Othmar B beigetragen hat.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafminderung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt, ist nicht begründet. Selbst unter Berücksichtigung der in der Berufung hervorgehobenen Umstände, welche im Ergebnis bereits vom Erstgericht erkannt und gewürdigt wurden, erscheint die vom Erstgericht verhängte, an der Untergrenze des Strafrahmens orientierte Freiheitsstrafe nicht überhöht. Bei den Vorstrafen des Angeklagten ist auch die Erwartung nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO