Der Standpunkt des Strafbezirksgerichts Wien in Beurteilung der Voraussetzungen der tätigen Reue steht mit § 167 Abs. 2 StGB nicht im Einklang.Der Standpunkt des Strafbezirksgerichts Wien in Beurteilung der Voraussetzungen der tätigen Reue steht mit Paragraph 167, Absatz 2, StGB nicht im Einklang.
Die Strafbarkeit der hiefür in Betracht kommenden Delikte wird zwar durch tätige Reue auch bei rechtzeitiger und vollständiger Schadensgutmachung nur unter der zusätzlichen Bedingung aufgehoben, daß der Täter die Leistung erbracht hat, "ohne hiezu gezwungen zu sein", doch wird damit nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verurteilung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Gutmachung abgestellt. Ein Leistungsmotiv, das aus der Befürchtung drohender oder sogar unabwendbarer Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Ahndung der Tat erwächst, bedeutet demnach noch nicht einen die tätige Reue ausschließenden Zwang zur Schadensgutmachung (EvBl. 1981/139; SSt. 53/34, SSt. 56/49; Leukauf-Steininger2, RN 13 f, Kienapfel, BT II, RN 58 je zu § 167 StGB). Zwanghafter Druck der Verhältnisse, der tätige Reue ausschlösse, wäre bloß dann zu bejahen, wenn der Täter unabhängig von Erwartungen über seine Verfolgung oder Bestrafung in der Vorstellung handelt, unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung oder einer im wirtschaftlichen Effekt einer solchen gleichkommenden nachhaltigen Verzögerung der Schadensgutmachung zu haben. Dies ist dann der Fall, wenn der betretene Täter sich außerstande sieht, die Beute in Sicherheit zu bringen, also etwa anläßlich einer Hausdurchsuchung der befürchteten Entdeckung eines Tatobjekts durch dessen spontane Herausgabe zuvorkommt oder etwa erst angesichts einer bereits im Gang befindlichen Zwangsvollstreckung Zahlung leistet. Hier indes hatte K*** auch nach jenem die spätere Aufdeckung seines Verhaltens ermöglichenden Gespräch mit dem Juwelier T*** uneingeschränkten Gewahrsam an dem betreffenden Ring und damit die Gelegenheit, dessen Herausgabe an den Eigentümer zu hintertreiben und darüber in einer Weise zu verfügen, die eine Rückstellung an den Berechtigten vereitelt oder zumindest in zeitliche Ferne gerückt hätte. Da sich K*** in Kenntnis dieser Umstände dennoch bereit gefunden hat, der Aufforderung H*** zur Herausgabe des Ringes nachzukommen, kann von einem tätige Reue (§ 167 StGB) ausschließenden Übergabeakt unter Zwang keine Rede sein. Geht man aber davon aus, dann waren vorliegend sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 167 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB erfüllt.Die Strafbarkeit der hiefür in Betracht kommenden Delikte wird zwar durch tätige Reue auch bei rechtzeitiger und vollständiger Schadensgutmachung nur unter der zusätzlichen Bedingung aufgehoben, daß der Täter die Leistung erbracht hat, "ohne hiezu gezwungen zu sein", doch wird damit nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verurteilung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Gutmachung abgestellt. Ein Leistungsmotiv, das aus der Befürchtung drohender oder sogar unabwendbarer Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Ahndung der Tat erwächst, bedeutet demnach noch nicht einen die tätige Reue ausschließenden Zwang zur Schadensgutmachung (EvBl. 1981/139; SSt. 53/34, SSt. 56/49; Leukauf-Steininger2, RN 13 f, Kienapfel, BT römisch zwei, RN 58 je zu Paragraph 167, StGB). Zwanghafter Druck der Verhältnisse, der tätige Reue ausschlösse, wäre bloß dann zu bejahen, wenn der Täter unabhängig von Erwartungen über seine Verfolgung oder Bestrafung in der Vorstellung handelt, unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit einer erfolgreichen Verweigerung oder einer im wirtschaftlichen Effekt einer solchen gleichkommenden nachhaltigen Verzögerung der Schadensgutmachung zu haben. Dies ist dann der Fall, wenn der betretene Täter sich außerstande sieht, die Beute in Sicherheit zu bringen, also etwa anläßlich einer Hausdurchsuchung der befürchteten Entdeckung eines Tatobjekts durch dessen spontane Herausgabe zuvorkommt oder etwa erst angesichts einer bereits im Gang befindlichen Zwangsvollstreckung Zahlung leistet. Hier indes hatte K*** auch nach jenem die spätere Aufdeckung seines Verhaltens ermöglichenden Gespräch mit dem Juwelier T*** uneingeschränkten Gewahrsam an dem betreffenden Ring und damit die Gelegenheit, dessen Herausgabe an den Eigentümer zu hintertreiben und darüber in einer Weise zu verfügen, die eine Rückstellung an den Berechtigten vereitelt oder zumindest in zeitliche Ferne gerückt hätte. Da sich K*** in Kenntnis dieser Umstände dennoch bereit gefunden hat, der Aufforderung H*** zur Herausgabe des Ringes nachzukommen, kann von einem tätige Reue (Paragraph 167, StGB) ausschließenden Übergabeakt unter Zwang keine Rede sein. Geht man aber davon aus, dann waren vorliegend sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Paragraph 167, Absatz eins und 2 Ziffer eins, StGB erfüllt.
Da das Bezirksgericht dies verkannte und der unterlaufene Irrtum sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.Da das Bezirksgericht dies verkannte und der unterlaufene Irrtum sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.