Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt in keinem Punkt Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt in keinem Punkt Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die den Schuldspruch 1 wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB tragende tatrichterliche Feststellung über die Zuordnung der insoweit inkriminierten Beischlafshandlungen in einen dem Erreichen der Mündigkeit des Tatopfers vorgelagerten Zeitabschnitt offenbar unzureichend und überdies infolge dem Erstgericht unterlaufener Nichtberücksichtigung vermeintlich wesentlicher Verfahrensergebnisse unvollständig begründet wäre. Die gerügte Tatsachenfeststellung stützt sich nämlich auf die Aussage der tatbetroffenen Zeugin Agnes H*****, mit der sich die Urteilsgründe eingehend und insbesondere auch in jenen Punkten auseinandersetzen, aus denen die Beschwerde die Behauptung mangelnder Eignung zu hinreichender Tatsachenfundierung ableitet. Richtig ist, daß sich die Zeugin H***** zunächst außerstande erklärte, den Beginn ihrer Nötigung zum Geschlechtsverkehr in eine - bei insoweit isolierter Betrachtung - gesicherte zeitliche Relation allein zu ihrem 14. Geburtstag zu setzen. Wenn aber das Erstgericht - unter ausdrücklicher Mitberücksichtigung auch dieses Aussagedetails (US 14, 17) - dessenungeachtet auf der Basis der Angaben des Tatopfers Beischlafshandlungen des Angeklagten (auch) an der noch unmündigen Agnes H***** als erwiesen annahm, so unterlief ihm dabei - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil die Zeugin die gebotene zeitliche Zuordnung zwar nicht in direktem Zusammenhang mit ihrem 14. Geburtstag, aber insofern im Sinne der tatrichterlichen Erwägungen gesichert nachvollziehbar in der Weise zum Ausdruck brachte, daß sie das Einsetzen ihres auch Beischlafshandlungen erfassenden geschlechtlichen Mißbrauchs durch den Angeklagten jedenfalls mit Bestimmtheit dem Schuljahr 1974/75 zuschrieb, indem sie (durchwegs vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres) die 4. Klasse Hauptschule besuchte (insbesondere AS 15, 61). Im Einklang damit bekräftige Agnes H***** ihre zeitliche Orientierung zum Beginn der hier inkriminierten sexuellen Annäherungen des Angeklagten auch mit dem Hinweis auf die im August 1974 geschlossene Ehe ihrer Mutter mit dem Angeklagten (AS 15). Soweit in den Urteilsgründen über diese eindeutigen Aussagepassagen hinaus ein (zusätzlicher) Kontrollaspekt daraus abgeleitet wird, daß Agnes H***** auch - allerdings keineswegs hinsichtlich des Tatbeginns, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den von ihr getroffenen Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung - auf einen mit der "Schule" absolvierten Besuch in Wien Bezug nahm, so können die dazu vorgebrachten Beschwerdeargumente in Richtung einer möglichen zeitlichen Einbindung in den von Agnes H***** in den Jahren 1975/76 besuchten polytechnischen Lehrgang auf sich beruhen, weil ihnen die reklamierte entscheidungswesentliche Bedeutung aus den dargelegten Erwägungen gar nicht zukommt. Bleibt doch davon die den Angaben des Tatopfers zu entnehmende unmißverständliche und eindeutige zeitliche Verknüpfung des Tatbeginns mit dem Besuch der 4. Hauptschulklasse jedenfalls von der hier aufgeworfenen Frage unberührt, ob der Besuch der Bundeshauptstadt regelmäßig im letzten Pflichtschuljahr oder aber möglicherweise auch erst während des sogenannten polytechnischen Lehrgangs realisiert zu werden pflegt. Davon, daß "die gesamte Begründung des Urteils zum Anklagepunkt des Beischlafs mit Unmündigen" auf der "Hypothese" beruhe, die Angeklagte hätte die sogenannte "Wien-Woche" allein in der 4. Klasse Hauptschule, nicht aber im "Polytechnikum" absolvieren können, kann - der Berufungsargumentation zuwider - angesichts der ausdrücklichen und insoweit bestimmten Angabe des Tatopfers, wonach wie dargelegt die inkriminierten Tathandlungen, insbesondere auch der Vollzug des Geschlechtsverkehrs während des Besuchs der 4. Klasse Hauptschule einsetzten, nicht die Rede sein.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß die den Schuldspruch 1 wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB tragende tatrichterliche Feststellung über die Zuordnung der insoweit inkriminierten Beischlafshandlungen in einen dem Erreichen der Mündigkeit des Tatopfers vorgelagerten Zeitabschnitt offenbar unzureichend und überdies infolge dem Erstgericht unterlaufener Nichtberücksichtigung vermeintlich wesentlicher Verfahrensergebnisse unvollständig begründet wäre. Die gerügte Tatsachenfeststellung stützt sich nämlich auf die Aussage der tatbetroffenen Zeugin Agnes H*****, mit der sich die Urteilsgründe eingehend und insbesondere auch in jenen Punkten auseinandersetzen, aus denen die Beschwerde die Behauptung mangelnder Eignung zu hinreichender Tatsachenfundierung ableitet. Richtig ist, daß sich die Zeugin H***** zunächst außerstande erklärte, den Beginn ihrer Nötigung zum Geschlechtsverkehr in eine - bei insoweit isolierter Betrachtung - gesicherte zeitliche Relation allein zu ihrem 14. Geburtstag zu setzen. Wenn aber das Erstgericht - unter ausdrücklicher Mitberücksichtigung auch dieses Aussagedetails (US 14, 17) - dessenungeachtet auf der Basis der Angaben des Tatopfers Beischlafshandlungen des Angeklagten (auch) an der noch unmündigen Agnes H***** als erwiesen annahm, so unterlief ihm dabei - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil die Zeugin die gebotene zeitliche Zuordnung zwar nicht in direktem Zusammenhang mit ihrem 14. Geburtstag, aber insofern im Sinne der tatrichterlichen Erwägungen gesichert nachvollziehbar in der Weise zum Ausdruck brachte, daß sie das Einsetzen ihres auch Beischlafshandlungen erfassenden geschlechtlichen Mißbrauchs durch den Angeklagten jedenfalls mit Bestimmtheit dem Schuljahr 1974/75 zuschrieb, indem sie (durchwegs vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres) die 4. Klasse Hauptschule besuchte (insbesondere AS 15, 61). Im Einklang damit bekräftige Agnes H***** ihre zeitliche Orientierung zum Beginn der hier inkriminierten sexuellen Annäherungen des Angeklagten auch mit dem Hinweis auf die im August 1974 geschlossene Ehe ihrer Mutter mit dem Angeklagten (AS 15). Soweit in den Urteilsgründen über diese eindeutigen Aussagepassagen hinaus ein (zusätzlicher) Kontrollaspekt daraus abgeleitet wird, daß Agnes H***** auch - allerdings keineswegs hinsichtlich des Tatbeginns, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den von ihr getroffenen Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung - auf einen mit der "Schule" absolvierten Besuch in Wien Bezug nahm, so können die dazu vorgebrachten Beschwerdeargumente in Richtung einer möglichen zeitlichen Einbindung in den von Agnes H***** in den Jahren 1975/76 besuchten polytechnischen Lehrgang auf sich beruhen, weil ihnen die reklamierte entscheidungswesentliche Bedeutung aus den dargelegten Erwägungen gar nicht zukommt. Bleibt doch davon die den Angaben des Tatopfers zu entnehmende unmißverständliche und eindeutige zeitliche Verknüpfung des Tatbeginns mit dem Besuch der 4. Hauptschulklasse jedenfalls von der hier aufgeworfenen Frage unberührt, ob der Besuch der Bundeshauptstadt regelmäßig im letzten Pflichtschuljahr oder aber möglicherweise auch erst während des sogenannten polytechnischen Lehrgangs realisiert zu werden pflegt. Davon, daß "die gesamte Begründung des Urteils zum Anklagepunkt des Beischlafs mit Unmündigen" auf der "Hypothese" beruhe, die Angeklagte hätte die sogenannte "Wien-Woche" allein in der 4. Klasse Hauptschule, nicht aber im "Polytechnikum" absolvieren können, kann - der Berufungsargumentation zuwider - angesichts der ausdrücklichen und insoweit bestimmten Angabe des Tatopfers, wonach wie dargelegt die inkriminierten Tathandlungen, insbesondere auch der Vollzug des Geschlechtsverkehrs während des Besuchs der 4. Klasse Hauptschule einsetzten, nicht die Rede sein.
Was im Rahmen der Mängelrüge sonst noch - im einzelnen mit Bezugnahme auf die Aussagen der Zeuginnen Agnes B***** und Monika R***** - vorgebracht wird, beschränkt sich auf den Versuch, die tatrichterlichen Feststellungen zum "jahrelangem Psychoterror", den darauf beruhenden seelischen Dauerdruck und zu der in permanenter Verzweiflung subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit aus der Agnes H***** von ihrem Stiefvater aufoktroyierten Nahebeziehung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung insbesondere aus der Sicht in Frage zu stellen, daß eine vieljährige, massive Druckausübung im näheren persönlichen Umfeld des Opfers - so der Rechtsmittelstandpunkt - zwangsläufig auffällig gewesen wäre. Soweit dabei auf die fehlenden Wahrnehmungen der Zeuginnen B***** und R***** zu Geschlechtskontakten des Angeklagten mit seiner Stieftochter abgestellt wird, bleibt lediglich vollständigkeitshalber festzuhalten, daß Agnes H***** die sexuellen Übergriffe des Angeklagten nach ihrer eigenen - vom Erstgericht aus nachvollziehbaren Erwägungen für glaubwürdig beurteilten - Darstellung aus psychologisch einsichtiger Scham vor ihrer Mutter konsequent verborgen hielt und der nachträglichen subjektiven Einschätzung der innerfamiliären Gegebenheiten durch die - auf Wahrnehmungen anläßlich sporadischer Besuche beschränkte - dem Angeklagten als leibliche Tochter persönlich verbundene Zeugin Monika R***** hier vorweg kein für die Beurteilung der Schuldfrage entscheidender Aussagewert zukommen konnte. Der Vorwurf der Vernachlässigung erörterungsbedüftiger Aussagedetails trifft demnach nicht zu.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich erneut (und abermals urteilsfremd) dagegen, daß das Erstgericht allein aus der Aussage der Zeugin H***** über ihren schulischen Wien-Besuch auf den Vollzug von Beischlafshandlungen des Angeklagten mit der damals noch unmündigen Zeugin geschlossen habe. Mit der bloßen Wiederholung einzelner Einwände zur Mängelrüge ist die Beschwerdeargumentation insoweit auf bereits Gesagtes zu verweisen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich erneut (und abermals urteilsfremd) dagegen, daß das Erstgericht allein aus der Aussage der Zeugin H***** über ihren schulischen Wien-Besuch auf den Vollzug von Beischlafshandlungen des Angeklagten mit der damals noch unmündigen Zeugin geschlossen habe. Mit der bloßen Wiederholung einzelner Einwände zur Mängelrüge ist die Beschwerdeargumentation insoweit auf bereits Gesagtes zu verweisen.
In rechtlicher Hinsicht (Z 9 lit a) werden zunächst generell fehlende Feststellungen zu den subjektiven und objektiven Voraussetzungen eines zur Tatbestandsverwirklichung des § 201 Abs 2 StGB geeigneten Gewalteinsatzes geltend gemacht und zudem jene Tatsachengrundlagen vermißt, aus denen sich die Eignung der dem Angeklagten angelasteten Drohungen, den bedrohten Personen begründete Besorgnisse einzuflößen, ergeben würde. Da die Rechtsrüge dabei die gerade darauf abstellenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen übergeht (US 6 f, 9 f, 14, 18, 19 f), erweist sie sich in diesen Punkten als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.In rechtlicher Hinsicht (Ziffer 9, Litera a,) werden zunächst generell fehlende Feststellungen zu den subjektiven und objektiven Voraussetzungen eines zur Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB geeigneten Gewalteinsatzes geltend gemacht und zudem jene Tatsachengrundlagen vermißt, aus denen sich die Eignung der dem Angeklagten angelasteten Drohungen, den bedrohten Personen begründete Besorgnisse einzuflößen, ergeben würde. Da die Rechtsrüge dabei die gerade darauf abstellenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen übergeht (US 6 f, 9 f, 14, 18, 19 f), erweist sie sich in diesen Punkten als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Nicht anders verhält es sich mit der Problematisierung der im angefochtenen Urteil bejahten Ablaufhemmung der vom Angeklagten partiell reklamierten Tatverjährung (Z 9 lit b). Indem die Beschwerde zunächst einerseits das Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und andererseits das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB bzw des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB allein unter dem Identitätsaspekt des jeweils verletzten Rechtsgutes mit dem Gesetz vergleicht, dabei aber die allen bezeichneten Delikten immanente Mißachtung sexueller Opferfreiheit ebenso übergeht wie jene tatsächlichen Handlungskomponenten, aus denen sich der Täterhang zur jeweils gewaltsamen Durchsetzung seines Willens, somit ein für die Verlängerung der Verjährungsfrist durchwegs ausschlaggebender und für die Tatausführung regelmäßig bestimmender Charaktermangel ergibt (§ 58 Abs 2 StGB iVm § 71 StGB), beruhen die in diesem Punkt vorgebrachten Beschwerdeargumente auf einer in ihrem Kern willkürlichen Teilbetrachtung einzelner Aspekte, ohne sich - wie geboten - umfassend an den konstatierten Tatsachengrundlagen zu orientieren.Nicht anders verhält es sich mit der Problematisierung der im angefochtenen Urteil bejahten Ablaufhemmung der vom Angeklagten partiell reklamierten Tatverjährung (Ziffer 9, Litera b,). Indem die Beschwerde zunächst einerseits das Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und andererseits das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und die Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB bzw des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB allein unter dem Identitätsaspekt des jeweils verletzten Rechtsgutes mit dem Gesetz vergleicht, dabei aber die allen bezeichneten Delikten immanente Mißachtung sexueller Opferfreiheit ebenso übergeht wie jene tatsächlichen Handlungskomponenten, aus denen sich der Täterhang zur jeweils gewaltsamen Durchsetzung seines Willens, somit ein für die Verlängerung der Verjährungsfrist durchwegs ausschlaggebender und für die Tatausführung regelmäßig bestimmender Charaktermangel ergibt (Paragraph 58, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 71, StGB), beruhen die in diesem Punkt vorgebrachten Beschwerdeargumente auf einer in ihrem Kern willkürlichen Teilbetrachtung einzelner Aspekte, ohne sich - wie geboten - umfassend an den konstatierten Tatsachengrundlagen zu orientieren.
Da das angefochtene Urteil gar nicht von einer etappenweise in einzelnen Teilakten verwirklichten, vom Gesamtvorsatz getragenen Tateinheit im Sinne der Bejahung von Fortsetzungszusammenhang ausgeht, lassen auch jene Beschwerdeerwägungen eine urteilskonforme Ausrichtung vermissen, die sich aus der Sicht vermeintlicher Tatverjährung gegen das Vorliegen eines "fortgesetzten Deliktes" richten.
Demnach erweist sich auch der aus der Unterstellung einer tatrichterlichen Bejahung von Fortsetzungszusammenhang abgeleitete Beschwerdeeinwand als nicht stichhältig, wonach die Urteilsfeststellungen eine sichere Beurteilung der die inkriminierten Straftaten (insbesondere einzelner Nötigungs- und Vergewaltigungsakte) nicht zuließen.
Die Beschwerde knüpft dabei an die Begründungspassage an, es könne "nicht nur festgestellt werden, wann genau und wie oft ein (gewaltsam oder durch gefährliche Drohung abgenötigter) Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde" (US 6), ohne dabei jenen - allein entscheidenden - Sinngehalt zu beachten, der diesem Teil der Urteilsgründe im Gesamtkontext der erstgerichtlichen Erwägungen zukommt. Dazu stellt das angefochtene Urteil nämlich im Zusammenhang mit weiteren wesentlichen Begründungspassagen unmißverständlich klar, daß in jedem Einzelfall bloß eine exakte datumsmäßige Zuordnung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung nicht mehr möglich ist, während die - nachvollziehbar und auch sonst mängelfrei - für glaubwürdig beurteilte Aussage der tatbetroffenen Zeugin Agnes H***** hinsichtlich der zeitlichen Tatmodalitäten jedenfalls in Richtung regelmäßig wiederkehrender Wiederholung der - wie dargelegt - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden deliktischen Angriffe tragfähig waren, ohne daß aus der Sicht sinnfälliger zeitlicher, geschweige denn mehrjähriger Intervalle Anlaß bestanden hätte, in eine detaillierte Sondierung abschnittsweiser Verjährungsproblematik einzutreten (selbst bei ausschließlicher Zugrundelegung von geringer strafbedrohten Tatbestandsverwirklichungen nach § 202 Abs 1 StGB hinge der Verjährungseintritt aus der Sicht des § 58 Abs 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs 3 StGB von einem tatfreien Intervall in der Dauer von fünf Jahren ab). Faßbare Anhaltspunkte für eine verjährungsrelevante Unterbrechung der im wesentlichen kontinuierlichen sexuellen Übergriffe kann man weder in der Aussage der tatbetroffenen Zeugin, wonach ihr geschlechtlicher Mißbrauch "über ihr ganzes Leben" praktisch in steter Wiederholung bis zur Beendigung der Wohngemeinschaft (in der Nacht zum 11. September 1997) "je nach Bedürfnis des Beschwerdeführers" stattfand (AS 15 ff, 57 ff, insb. 64, 65, 70), noch in sonst erzielten Verfahrensergebnissen hervor. Damit im Einklang steht im übrigen selbst die Darstellung des Beschwerdeführers, der - nachdem er zunächst jedweden sexuellen Kontakt rundweg in Abrede gestellt hatte - letztlich eine (nach seiner Behauptung zwar freiwillige, jedoch) regelmäßige, erst in den letzten fünf Jahren seltener vollzogene, aber auch in jüngster Vergangenheit keinesfalls völlig abgebrochene Geschlechtsbeziehung eingestand (US 11 f iVm AS 46 f, 158 ff).Die Beschwerde knüpft dabei an die Begründungspassage an, es könne "nicht nur festgestellt werden, wann genau und wie oft ein (gewaltsam oder durch gefährliche Drohung abgenötigter) Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde" (US 6), ohne dabei jenen - allein entscheidenden - Sinngehalt zu beachten, der diesem Teil der Urteilsgründe im Gesamtkontext der erstgerichtlichen Erwägungen zukommt. Dazu stellt das angefochtene Urteil nämlich im Zusammenhang mit weiteren wesentlichen Begründungspassagen unmißverständlich klar, daß in jedem Einzelfall bloß eine exakte datumsmäßige Zuordnung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung nicht mehr möglich ist, während die - nachvollziehbar und auch sonst mängelfrei - für glaubwürdig beurteilte Aussage der tatbetroffenen Zeugin Agnes H***** hinsichtlich der zeitlichen Tatmodalitäten jedenfalls in Richtung regelmäßig wiederkehrender Wiederholung der - wie dargelegt - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden deliktischen Angriffe tragfähig waren, ohne daß aus der Sicht sinnfälliger zeitlicher, geschweige denn mehrjähriger Intervalle Anlaß bestanden hätte, in eine detaillierte Sondierung abschnittsweiser Verjährungsproblematik einzutreten (selbst bei ausschließlicher Zugrundelegung von geringer strafbedrohten Tatbestandsverwirklichungen nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB hinge der Verjährungseintritt aus der Sicht des Paragraph 58, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, StGB von einem tatfreien Intervall in der Dauer von fünf Jahren ab). Faßbare Anhaltspunkte für eine verjährungsrelevante Unterbrechung der im wesentlichen kontinuierlichen sexuellen Übergriffe kann man weder in der Aussage der tatbetroffenen Zeugin, wonach ihr geschlechtlicher Mißbrauch "über ihr ganzes Leben" praktisch in steter Wiederholung bis zur Beendigung der Wohngemeinschaft (in der Nacht zum 11. September 1997) "je nach Bedürfnis des Beschwerdeführers" stattfand (AS 15 ff, 57 ff, insb. 64, 65, 70), noch in sonst erzielten Verfahrensergebnissen hervor. Damit im Einklang steht im übrigen selbst die Darstellung des Beschwerdeführers, der - nachdem er zunächst jedweden sexuellen Kontakt rundweg in Abrede gestellt hatte - letztlich eine (nach seiner Behauptung zwar freiwillige, jedoch) regelmäßige, erst in den letzten fünf Jahren seltener vollzogene, aber auch in jüngster Vergangenheit keinesfalls völlig abgebrochene Geschlechtsbeziehung eingestand (US 11 f in Verbindung mit AS 46 f, 158 ff).
Da die - nach Lage des Falles (Teilkassierung des angefochtenen Urteils) vorweg obsolete - Strafbemessungsrüge (Z 11, gemeint ersichtlich zweiter Fall) mit der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers bzw der jahrelangen Druckausübung lediglich solche Kriterien problematisiert, die nach dem Gesetz zur Tatbestandsverwirklichung nach § 202 Abs 1 StGB bzw § 212 Abs 1 StGB gar nicht erforderlich sind, geht der dazu erhobene Einwand verbotener Doppelverwertung einzelner Strafzumessungsaspekte auch sachlich ins Leere.Da die - nach Lage des Falles (Teilkassierung des angefochtenen Urteils) vorweg obsolete - Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,, gemeint ersichtlich zweiter Fall) mit der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers bzw der jahrelangen Druckausübung lediglich solche Kriterien problematisiert, die nach dem Gesetz zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB bzw Paragraph 212, Absatz eins, StGB gar nicht erforderlich sind, geht der dazu erhobene Einwand verbotener Doppelverwertung einzelner Strafzumessungsaspekte auch sachlich ins Leere.
Die insgesamt teils offenbar unbegründete, teils (insbesondere hinsichtlich der Rechtsrügen) nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil mehrfach (mit nicht geltend gemachten, jedoch) von Amts wegen wahrzunehmenden Gesetzesverletzungen behaftet ist:
Zum Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB kommt als Tatopfer nur in Betracht, wer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, demnach minderjährig ist (§ 74 Z 3 StGB). Eine entsprechende Tatbestandsverwirklichung durch Mißbrauch der am 20. August 1961 geborenen Agnes H***** war somit nur bis zum Ablauf des 20. August 1980 möglich (§ 68 StGB), weshalb dem vom Erstgericht darüber hinaus angenommenen Tatzeitraum bis zum 19. August 1993 die gesetzliche Basis fehlt (Faktenkomplex 3 - § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).Zum Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB kommt als Tatopfer nur in Betracht, wer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, demnach minderjährig ist (Paragraph 74, Ziffer 3, StGB). Eine entsprechende Tatbestandsverwirklichung durch Mißbrauch der am 20. August 1961 geborenen Agnes H***** war somit nur bis zum Ablauf des 20. August 1980 möglich (Paragraph 68, StGB), weshalb dem vom Erstgericht darüber hinaus angenommenen Tatzeitraum bis zum 19. August 1993 die gesetzliche Basis fehlt (Faktenkomplex 3 - Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Unbeachtet blieb ferner das durch die Amnestie 1995 (BGBl. 1995 Nr. 350) normierte Einstellungsgebot (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Gemäß § 1 Z 2 und Z 3 leg. cit. ist ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1975 begangen worden und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist (Z 2) bzw wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen worden und keine strenge Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist (Z 3). Der Einstellungsvoraussetzung entsprechen vorliegend die vor dem 27. April 1975 begangenen strafbaren Handlungen nach § 201 Abs 2 (Punkt 2/erste Variante) und nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (Punkt 4) sowie die vor dem 27. April 1980 begangenen strafbaren Handlungen nach § 202 Abs 1 StGB (Punkt 2/zweite Variante), nach § 212 Abs 1 StGB (Punkt 3), nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt 5) und nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 6).Unbeachtet blieb ferner das durch die Amnestie 1995 (BGBl. 1995 Nr. 350) normierte Einstellungsgebot (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, leg. cit. ist ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1975 begangen worden und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist (Ziffer 2,) bzw wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen worden und keine strenge Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist (Ziffer 3,). Der Einstellungsvoraussetzung entsprechen vorliegend die vor dem 27. April 1975 begangenen strafbaren Handlungen nach Paragraph 201, Absatz 2, (Punkt 2/erste Variante) und nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (Punkt 4) sowie die vor dem 27. April 1980 begangenen strafbaren Handlungen nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (Punkt 2/zweite Variante), nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Punkt 3), nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Punkt 5) und nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt 6).
Gemäß § 4 Amnestie 1995 war daher dem in erster Instanz unterlaufenen Versäumnis im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen und in diesem Umfang spruchgemäß zu erkennen.Gemäß Paragraph 4, Amnestie 1995 war daher dem in erster Instanz unterlaufenen Versäumnis im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen und in diesem Umfang spruchgemäß zu erkennen.
Die - auch den Strafausspruch erfassende - teilkassatorische Entscheidung führte zur Strafneubemessung, bei der - insoweit wie schon in erster Instanz - das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit vier Vergehen, die regelmäßige Tatwiederholung durch einen Zeitraum von (insgesamt) mehr als zwanzig Jahren und die Tatbegehung im Rahmen einer von exzessiver seelischer Erniedrigungstendenz gekennzeichneten Grundeinstellung gegenüber den Opfern erschwerend waren, während der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten - wenn auch mit Rücksicht auf sein vieljähriges gravierendes Fehlverhalten nur in entsprechend relativiertem Ausmaß - milderndes Gewicht zukam. Auf der Basis der hier aktuellen gesetzlichen Freiheitsstrafdrohung von einem bis zu zehn Jahren und unter Berücksichtigung sowohl des durch die jahrelange Peinigung der tatbetroffenen Frauen verwirklichten Unrechts als auch der vom Angeklagten ungeachtet seines fortgeschrittenen Lebensalters bis zuletzt aktivierten außergewöhnlichen deliktischen Willensintensität erweist sich daher die ausgesprochene Sanktion von vier Jahren Freiheitsstrafe als tat- und tätergerecht wie auch insgesamt geeignet, den gesetzlichen Strafzecken in fallbezogen angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Soweit sich die Berufung des Angeklagten gegen den erstgerichtlichen Strafausspruch richtet, war sie auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO sprach das Erstgericht den Tatopfern Agnes H***** und Agnes B***** "Teilschmerzengeldbeträge" von je 5.000 S zu. Auch dieses Adhäsionserkenntnis bekämpft der Angeklagte mit Berufung, ohne damit allerdings im Recht zu sein. Die den bekämpften Zuspruch tragenden erstgerichtlichen Erwägungen, wonach das Gewicht des von beiden Frauen durch viele Jahre erlittenen psychischen Ungemachs mit daraus folgenden nachhaltigen Persönlichkeitsstörungen Teilansprüche zumindest in der Höhe von je 5.000 S zweifelsfrei rechtfertige, bleiben von dem (unzutreffenderweise einen Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde voraussetzenden) Berufungseinwand angeblich fehlender Täterschuld vorweg unberührt.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO sprach das Erstgericht den Tatopfern Agnes H***** und Agnes B***** "Teilschmerzengeldbeträge" von je 5.000 S zu. Auch dieses Adhäsionserkenntnis bekämpft der Angeklagte mit Berufung, ohne damit allerdings im Recht zu sein. Die den bekämpften Zuspruch tragenden erstgerichtlichen Erwägungen, wonach das Gewicht des von beiden Frauen durch viele Jahre erlittenen psychischen Ungemachs mit daraus folgenden nachhaltigen Persönlichkeitsstörungen Teilansprüche zumindest in der Höhe von je 5.000 S zweifelsfrei rechtfertige, bleiben von dem (unzutreffenderweise einen Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde voraussetzenden) Berufungseinwand angeblich fehlender Täterschuld vorweg unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.