Nach herrschender Rechtsprechung kommt die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB dann, wenn zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile liegen, nur in Betracht, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97; Ratz WK § 31 Rz 5; jüngst 14 Os 129-131/99). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt - wie hier - nach dem Urteil im ersten Verfahren, in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können, weiteres strafbares Verhalten, das zu Nachverurteilungen geführt hat, trifft auf diese die in § 31 Abs 1 StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem nachfolgenden Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat - ihre frühestmögliche Aburteilung vorausgesetzt - in jenen Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist entgegen einer weitverbreiteten Praxis demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458; 14 Os 129-131/99).Nach herrschender Rechtsprechung kommt die Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB dann, wenn zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile liegen, nur in Betracht, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97; Ratz WK Paragraph 31, Rz 5; jüngst 14 Os 129-131/99). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt - wie hier - nach dem Urteil im ersten Verfahren, in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können, weiteres strafbares Verhalten, das zu Nachverurteilungen geführt hat, trifft auf diese die in Paragraph 31, Absatz eins, StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem nachfolgenden Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat - ihre frühestmögliche Aburteilung vorausgesetzt - in jenen Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB verbundener Vor-Urteile ist entgegen einer weitverbreiteten Praxis demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458; 14 Os 129-131/99).
Das Bezirksgericht Mittersill hätte daher bei Bestimmung der Strafe nur das erste Urteil des Landesgerichtes Salzburg, aber nicht zusätzlich die erwähnten weiteren Urteile dieses Gerichtes berücksichtigen dürfen.
Diese den Verurteilten begünstigende Gesetzesverletzung war gemäß § 292 StPO festzustellen.Diese den Verurteilten begünstigende Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, StPO festzustellen.
Dazu kommt, dass nach Lage des Falles für den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. September 1999 gewährten bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit jedwede gesetzliche Grundlage fehlte.
Der Anwendung des § 55 Abs 1 StGB standen nicht nur die insoweit fehlenden Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB sondern auch ein weiterer Grund entgegen:Der Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB standen nicht nur die insoweit fehlenden Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, StGB sondern auch ein weiterer Grund entgegen:
Kommt es nach dieser Regelung nämlich nicht zum Widerruf der im ersten Urteil gewährten bedingten Nachsicht und wurde auch im zweiten Urteil eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen, so dauert kraft Gesetzes jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf jener Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre (§ 55 Abs 3 StGB). Eine Beschlussfassung über eine Probezeitverlängerung kommt demnach in einer solchen Konstellation nicht in Betracht.Kommt es nach dieser Regelung nämlich nicht zum Widerruf der im ersten Urteil gewährten bedingten Nachsicht und wurde auch im zweiten Urteil eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen, so dauert kraft Gesetzes jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf jener Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre (Paragraph 55, Absatz 3, StGB). Eine Beschlussfassung über eine Probezeitverlängerung kommt demnach in einer solchen Konstellation nicht in Betracht.
Ein Absehen vom Widerruf der im früheren Urteil gewährten Strafnachsicht und die Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit wäre fallbezogen demnach nur dann möglich gewesen, wenn dem neuen Urteil eine Tatbegehung nach dem früheren zugrundegelegen wäre (§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB, § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO). Auch diese Voraussetzung traf im gegebenen Fall jedoch nicht zu.Ein Absehen vom Widerruf der im früheren Urteil gewährten Strafnachsicht und die Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit wäre fallbezogen demnach nur dann möglich gewesen, wenn dem neuen Urteil eine Tatbegehung nach dem früheren zugrundegelegen wäre (Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO). Auch diese Voraussetzung traf im gegebenen Fall jedoch nicht zu.
Weil die gesetzwidrige Probezeitverlängerung dem Angeklagten zum Nachteil gereichte, war der betreffende Beschluss ersatzlos aufzuheben.