In Anknüpfung an seine leugnende Verantwortung, sämtliche vom Schuldvorwurf strafbarer Untreue erfassten Geldbeträge wirtschaftlichen Zwecken der berechtigten Unternehmen zugeführt zu haben, macht der Angeklagte sinngemäß unvollständige Begründung jener tatrichterlichen Feststellungen geltend, mit denen - über den vom Sachverständigen Dkfm Gerhard N***** ohnedies berücksichtigen Umfang hinaus - Rückflüsse in das Vermögen der machtgebenden Unternehmen aus zuvor vom Angeklagten (durch die Tathandlungen zu 1 bis 3) abgezweigten Teilbeträgen ausgeschlossen wurden. Die dafür maßgebende tatrichterliche Überzeugung stützt sich nach den Urteilsgründen im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte, der sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich grundsätzlich zu sogar ausgeprägter Akribie bei der schriftlichen Aufzeichnung ihm wesentlich erscheinender Details neigte, die Bemühungen sicherheitsbehördlicher Erhebungsorgane bzw jene des beigezogenen Buchsachverständigen, die von Christian G***** jeweils pauschal vorgebrachten Exkulpierungsversuche in der Richtung projektbezogener "Schwarzaufwände" für (angeblich überwiegend illegale) ausländische Arbeiter bzw im Ausland zur Auftragsabwicklung unabdingbar benötigten Materialeinsatz nach Maßgabe (auch verdeckter) Buchhaltungsunterlagen zu verifizieren, von Anfang an in keiner, geschweige denn kooperativen Weise unterstützte, wie dies naheliegend gewesen wäre, hätte die Entlastungsversion des Angeklagten tatsächlich in vollem Umfang der Realität entsprochen. Davon ausgehend, dass die in der Unternehmensgebarung angefallenen Auftragsprojekte als solche durchwegs in den Buchhaltungsunterlagen der hier ingerierten Unternehmen Niederschlag fanden und dort auch mehrfach die vom Angeklagten reklamierten Aufwendungen für "inoffizielle" Arbeiterlöhne verdeckt (zB unter "Materialbearbeitungskosten") festgehalten wurden und auf dieser Basis eine - den Verteidigungsinteressen des Angeklagten Rechnung tragende - Hochrechnung auf analoge Aufwände auch hinsichtlich solcher Geschäftsfälle ermöglicht wurde, zu denen keine entsprechenden Entlastungsdetails buchhalterisch eruierbar waren, errechnete der Sachverständige die dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegende Schadensdimension. Dabei wurde die gutachterliche Vorsicht, mit der den Einwänden des Angeklagten Rechnung getragen wurde, sinnfällig dadurch verdeutlicht, dass letztlich auch alle jene Anhaltspunkte für eine (selbst bloß) denkmögliche Schadensreduktion Berücksichtigung fanden, die sich aus der (unter Beiziehung des Angeklagten Christian G*****, seines Verteidigers und der einschlägig befasst gewesenen Mitarbeiterin der MAT Stahlbautechnik GmH, der Zeugin Brigitte H***** durchgeführten) ergänzenden Befundaufnahme durch Prüfung der im Firmenarchiv versiegelten Buchhaltung des genannten Unternehmens ergaben. Nach Maßgabe des darauf beruhenden Ergänzungsgutachtens (ON 108) wurde der ursprüngliche Anklagevorwurf um rund 7,500.000 S auf die - letztlich dem Schuldspruch zugrundegelegte - Schadenshöhe von 30,887.455,29 S eingeschränkt.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass die der Verantwortung des Angeklagten gezielt Rechnung tragende ergänzende Befundaufnahme in der im Unternehmensarchiv gelagerten, versiegelten Buchhaltung unter vorsorglicher Beiziehung sowohl des Angeklagten persönlich als auch seines Verteidigers durchgeführt wurde, bedurfte es - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - in den Urteilsgründen keiner gesonderten Erörterung, dass der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene, vorliegend ermittlungsbefasste Gendarmerieinspektor Reinhold E***** sinngemäß einräumte, dass sich die Sichtung der Archivunterlagen primär an den Angaben des Angeklagten und der Zeugin H***** orientierte und wegen des exorbitanten Umfangs der dort zu "Hunderten" gelagerten Aktenordner (mit gegebenenfalls jahrelangem Leseaufwand) zwangsläufig unvollständig bleiben musste (792/V). Beruht doch die Ermittlung der dem Angeklagten angelasteten Schadenshöhe ohnedies darauf, dass jene Kostenrelationen, die sich - insoweit konform mit der Verantwortung des Angeklagten - aus buchhalterisch rekonstruierbaren "Schwarzaufwänden" welcher Art auch immer ableiten ließen, auf sämtliche anderen ohne belegmäßigen Nachweis gebliebenen Auftragsfälle übertragen wurden (ua 837/V; US 13, 15 ff). Dass sich das Erstgericht mit dem Beweiswert der Aussagen der Zeugen Ing. Jürgen L*****, Marika K*****, Pal P***** und Josef K***** in den Urteilsgründen ebenso auseinandergesetzt hat wie mit der Frage der Glaubwürdigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Verantwortung, wird selbst im Rechtsmittelvorbringen eingeräumt.Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass die der Verantwortung des Angeklagten gezielt Rechnung tragende ergänzende Befundaufnahme in der im Unternehmensarchiv gelagerten, versiegelten Buchhaltung unter vorsorglicher Beiziehung sowohl des Angeklagten persönlich als auch seines Verteidigers durchgeführt wurde, bedurfte es - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - in den Urteilsgründen keiner gesonderten Erörterung, dass der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene, vorliegend ermittlungsbefasste Gendarmerieinspektor Reinhold E***** sinngemäß einräumte, dass sich die Sichtung der Archivunterlagen primär an den Angaben des Angeklagten und der Zeugin H***** orientierte und wegen des exorbitanten Umfangs der dort zu "Hunderten" gelagerten Aktenordner (mit gegebenenfalls jahrelangem Leseaufwand) zwangsläufig unvollständig bleiben musste (792/V). Beruht doch die Ermittlung der dem Angeklagten angelasteten Schadenshöhe ohnedies darauf, dass jene Kostenrelationen, die sich - insoweit konform mit der Verantwortung des Angeklagten - aus buchhalterisch rekonstruierbaren "Schwarzaufwänden" welcher Art auch immer ableiten ließen, auf sämtliche anderen ohne belegmäßigen Nachweis gebliebenen Auftragsfälle übertragen wurden (ua 837/V; US 13, 15 ff). Dass sich das Erstgericht mit dem Beweiswert der Aussagen der Zeugen Ing. Jürgen L*****, Marika K*****, Pal P***** und Josef K***** in den Urteilsgründen ebenso auseinandergesetzt hat wie mit der Frage der Glaubwürdigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Verantwortung, wird selbst im Rechtsmittelvorbringen eingeräumt.
Mit dem Versuch, die Notwendigkeit eines weiteren (dritten) Ergänzungsgutachtens durch Hinweis auf bereits erörterte Beschwerdeeinwände plausibel zu machen, verfehlt die Mängelrüge vorweg eine prozessordnungsgemäße Darstellung des hiezu geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes (Z 5).Mit dem Versuch, die Notwendigkeit eines weiteren (dritten) Ergänzungsgutachtens durch Hinweis auf bereits erörterte Beschwerdeeinwände plausibel zu machen, verfehlt die Mängelrüge vorweg eine prozessordnungsgemäße Darstellung des hiezu geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,).
Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich schließlich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der unter Vernachlässigung der ausdrücklich zum Befugnismissbrauch als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen Feststellungen darüber vermisst werden, dass der Angeklagte insgesamt im Einvernehmen mit der Machtgeberseite vorgegangen sei. Dass die dazu relevierte Darstellung des Angeklagten ausschließlich im Zusammenhang mit der - vom Erstgericht (wie dargelegt) mit mängelfreier Begründung als haltloser Entlastungsversuch beurteilten - leugnenden Verfahrenseinlassung in Richtung einer Verwendung der inkriminierten Teilbeträge ausnahmslos für wirtschaftliche Unternehmenszwecke zu verstehen und daher als (mit-)verworfenes Beweisergebnis implicite ohnedies - wenn auch in einer dem Angeklagten nicht genehmen Richtung - schuldspruchtragende Feststellungsgrundlage war, lag als nicht weiter erörterungsbedürftig auf der Hand.Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich schließlich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der unter Vernachlässigung der ausdrücklich zum Befugnismissbrauch als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen Feststellungen darüber vermisst werden, dass der Angeklagte insgesamt im Einvernehmen mit der Machtgeberseite vorgegangen sei. Dass die dazu relevierte Darstellung des Angeklagten ausschließlich im Zusammenhang mit der - vom Erstgericht (wie dargelegt) mit mängelfreier Begründung als haltloser Entlastungsversuch beurteilten - leugnenden Verfahrenseinlassung in Richtung einer Verwendung der inkriminierten Teilbeträge ausnahmslos für wirtschaftliche Unternehmenszwecke zu verstehen und daher als (mit-)verworfenes Beweisergebnis implicite ohnedies - wenn auch in einer dem Angeklagten nicht genehmen Richtung - schuldspruchtragende Feststellungsgrundlage war, lag als nicht weiter erörterungsbedürftig auf der Hand.
Die somit insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die somit insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 13. Dezember 2000 wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 13. Dezember 2000 wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.