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Entscheidung 12 Os 10/01×

Entscheidung 12 Os 10/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/01 (12Os11/01)

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. November 2000, GZ 25 römisch fünf r 1869/99-128, sowie über die Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 13. Dezember 2000 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 13. Dezember 2000) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian G***** wurde des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch anderen einen Vermögensnachteil von 30,887.455,29 S, somit einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er als Geschäftsführer der Firma MAT Stahlbautechnik GmbH und der Firma MAT Hungaria KFT, Sopron (vormals MAT COOP Sopron)

1/ in den Jahren 1992 bis 1997 in Neutal den Verkaufserlös für insgesamt achtunddreißig in der Beilage 1 des angefochtenen Urteils näher bezeichnete Fahrzeuge aus dem wirtschaftlichen Bestand der Firma MAT Stahlbautechnik GmbH im Gesamtbetrag von 7,349.290,04 S vereinnahmte und nicht an das insoweit berechtigte Unternehmen abführte;

2/ in den Jahren 1990 bis 1997 in Neutal überhöhte und von der Firma MAT Hungaria KFT in diesem Umfang nicht gelegte Rechnungen in die Buchhaltung der Firma MAT Stahlbautechnik GmbH aufnahm und den Betrag von insgesamt 12,751.077,52 S widerrechtlich der Firma MAT Stahlbautechnik GmbH entzog;

3/ in den Jahren 1994 bis 1998 in Neutal und Sopron Erlöse der Firma MAT Stahlbautechnik GmbH von insgesamt 7,700.000 S und der Firma MAT Hungaria KFT im Gesamtbetrag von 3,087.087,73 S laut Zusammenfassung Beilage 2 zum angefochtenen Urteil auf das Konto 1.061.498 der Burgenländischen Raiffeisenbank Eisenstadt, das weder in der Buchhaltung der Firma MAT Stahlbautechnik GmbH noch in jener der Firma MAT Hungaria KFT aufschien, überweisen ließ und die Beträge den berechtigten Unternehmen vorenthielt.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

In Anknüpfung an seine leugnende Verantwortung, sämtliche vom Schuldvorwurf strafbarer Untreue erfassten Geldbeträge wirtschaftlichen Zwecken der berechtigten Unternehmen zugeführt zu haben, macht der Angeklagte sinngemäß unvollständige Begründung jener tatrichterlichen Feststellungen geltend, mit denen - über den vom Sachverständigen Dkfm Gerhard N***** ohnedies berücksichtigen Umfang hinaus - Rückflüsse in das Vermögen der machtgebenden Unternehmen aus zuvor vom Angeklagten (durch die Tathandlungen zu 1 bis 3) abgezweigten Teilbeträgen ausgeschlossen wurden. Die dafür maßgebende tatrichterliche Überzeugung stützt sich nach den Urteilsgründen im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte, der sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich grundsätzlich zu sogar ausgeprägter Akribie bei der schriftlichen Aufzeichnung ihm wesentlich erscheinender Details neigte, die Bemühungen sicherheitsbehördlicher Erhebungsorgane bzw jene des beigezogenen Buchsachverständigen, die von Christian G***** jeweils pauschal vorgebrachten Exkulpierungsversuche in der Richtung projektbezogener "Schwarzaufwände" für (angeblich überwiegend illegale) ausländische Arbeiter bzw im Ausland zur Auftragsabwicklung unabdingbar benötigten Materialeinsatz nach Maßgabe (auch verdeckter) Buchhaltungsunterlagen zu verifizieren, von Anfang an in keiner, geschweige denn kooperativen Weise unterstützte, wie dies naheliegend gewesen wäre, hätte die Entlastungsversion des Angeklagten tatsächlich in vollem Umfang der Realität entsprochen. Davon ausgehend, dass die in der Unternehmensgebarung angefallenen Auftragsprojekte als solche durchwegs in den Buchhaltungsunterlagen der hier ingerierten Unternehmen Niederschlag fanden und dort auch mehrfach die vom Angeklagten reklamierten Aufwendungen für "inoffizielle" Arbeiterlöhne verdeckt (zB unter "Materialbearbeitungskosten") festgehalten wurden und auf dieser Basis eine - den Verteidigungsinteressen des Angeklagten Rechnung tragende - Hochrechnung auf analoge Aufwände auch hinsichtlich solcher Geschäftsfälle ermöglicht wurde, zu denen keine entsprechenden Entlastungsdetails buchhalterisch eruierbar waren, errechnete der Sachverständige die dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegende Schadensdimension. Dabei wurde die gutachterliche Vorsicht, mit der den Einwänden des Angeklagten Rechnung getragen wurde, sinnfällig dadurch verdeutlicht, dass letztlich auch alle jene Anhaltspunkte für eine (selbst bloß) denkmögliche Schadensreduktion Berücksichtigung fanden, die sich aus der (unter Beiziehung des Angeklagten Christian G*****, seines Verteidigers und der einschlägig befasst gewesenen Mitarbeiterin der MAT Stahlbautechnik GmH, der Zeugin Brigitte H***** durchgeführten) ergänzenden Befundaufnahme durch Prüfung der im Firmenarchiv versiegelten Buchhaltung des genannten Unternehmens ergaben. Nach Maßgabe des darauf beruhenden Ergänzungsgutachtens (ON 108) wurde der ursprüngliche Anklagevorwurf um rund 7,500.000 S auf die - letztlich dem Schuldspruch zugrundegelegte - Schadenshöhe von 30,887.455,29 S eingeschränkt.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass die der Verantwortung des Angeklagten gezielt Rechnung tragende ergänzende Befundaufnahme in der im Unternehmensarchiv gelagerten, versiegelten Buchhaltung unter vorsorglicher Beiziehung sowohl des Angeklagten persönlich als auch seines Verteidigers durchgeführt wurde, bedurfte es - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - in den Urteilsgründen keiner gesonderten Erörterung, dass der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene, vorliegend ermittlungsbefasste Gendarmerieinspektor Reinhold E***** sinngemäß einräumte, dass sich die Sichtung der Archivunterlagen primär an den Angaben des Angeklagten und der Zeugin H***** orientierte und wegen des exorbitanten Umfangs der dort zu "Hunderten" gelagerten Aktenordner (mit gegebenenfalls jahrelangem Leseaufwand) zwangsläufig unvollständig bleiben musste (792/V). Beruht doch die Ermittlung der dem Angeklagten angelasteten Schadenshöhe ohnedies darauf, dass jene Kostenrelationen, die sich - insoweit konform mit der Verantwortung des Angeklagten - aus buchhalterisch rekonstruierbaren "Schwarzaufwänden" welcher Art auch immer ableiten ließen, auf sämtliche anderen ohne belegmäßigen Nachweis gebliebenen Auftragsfälle übertragen wurden (ua 837/V; US 13, 15 ff). Dass sich das Erstgericht mit dem Beweiswert der Aussagen der Zeugen Ing. Jürgen L*****, Marika K*****, Pal P***** und Josef K***** in den Urteilsgründen ebenso auseinandergesetzt hat wie mit der Frage der Glaubwürdigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Verantwortung, wird selbst im Rechtsmittelvorbringen eingeräumt.

Mit dem Versuch, die Notwendigkeit eines weiteren (dritten) Ergänzungsgutachtens durch Hinweis auf bereits erörterte Beschwerdeeinwände plausibel zu machen, verfehlt die Mängelrüge vorweg eine prozessordnungsgemäße Darstellung des hiezu geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,).

Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich schließlich auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der unter Vernachlässigung der ausdrücklich zum Befugnismissbrauch als erwiesen angenommenen Tatsachengrundlagen Feststellungen darüber vermisst werden, dass der Angeklagte insgesamt im Einvernehmen mit der Machtgeberseite vorgegangen sei. Dass die dazu relevierte Darstellung des Angeklagten ausschließlich im Zusammenhang mit der - vom Erstgericht (wie dargelegt) mit mängelfreier Begründung als haltloser Entlastungsversuch beurteilten - leugnenden Verfahrenseinlassung in Richtung einer Verwendung der inkriminierten Teilbeträge ausnahmslos für wirtschaftliche Unternehmenszwecke zu verstehen und daher als (mit-)verworfenes Beweisergebnis implicite ohnedies - wenn auch in einer dem Angeklagten nicht genehmen Richtung - schuldspruchtragende Feststellungsgrundlage war, lag als nicht weiter erörterungsbedürftig auf der Hand.

Die somit insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 13. Dezember 2000 wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61446 12D00101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00010.01.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20010419_OGH0002_0120OS00010_0100000_000