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Entscheidung 12 Os 10/02×

Entscheidung 12 Os 10/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/02

Entscheidungsdatum

14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragan T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 2001, GZ 3a römisch fünf r 1189/01-151, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dragan T***** wurde des in der Zeit vom 29. November 1996 bis Anfang Juni 1997 in insgesamt dreizehn Angriffen begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB mit einem Gesamtschaden von mehr als 1,1 Mio S schuldig erkannt.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Schon der auf jeweils eigenständige, jener des Erstgerichtes diametral entgegengesetzte (US 24 f) Interpretation von (teilweise überdies nicht vollständig erfassten) Zeugenaussagen gestützte Beschwerdestandpunkt, wonach "im Ergebnis vom erkennenden Schöffensenat davon auszugehen gewesen wäre, dass ich die mir angelasteten Einbruchsdiebstähle nicht begangen haben kann, weil ich zu den Tatzeitpunkten bei verschiedenen Dienstgebern unter Beschäftigung stand" (Ziffer 5 a,), entbehrt mangels Substantiierung der behaupteten, vermeintlich tauglichen Ausschlusskriterien jeglichen schlüssigen argumentativen Substrats.

Die Rüge vernachlässigt im gegebenen Kontext ferner, dass der Angeklagte selbst einräumte, auch während seiner Arbeitszeit als LKW-Lenker (angeblich auf Ersuchen seines verstorbenen Onkels) Tatorte aufgesucht zu haben (95 ff/III-dazu US 26), aber auch die weiteren, vom erkennenden Schöffensenat aktenkonform und denkrichtig für das Erkenntnis in der Schuldfrage für maßgeblich erachteten Umstände (wie Fingerabdruckspuren des Angeklagten an Tatorten und Sicherstellung von Diebsbeute in seiner Wohnung sowie in jener seines gesondert verfolgten Komplizen S*****).

Die Tatsachenrüge vermag daher keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Soweit sie darüber hinaus bemängelt, dass "nicht alle zugänglichen Beweismittel, insbesondere zu den Beschäftigungen des Angeklagten ausgeschöpft wurden", genügt es ihr zu erwidern, dass sie - abgesehen davon, dass ihr die deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht entnommen werden kann, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll - die Darlegung jener Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (13 Os 145/00), verabsäumt und daher schon in formeller Hinsicht versagt.

Der Einwand mangelnder aktenmäßiger Fundierung und Schlüssigkeit der erstgerichtlichen Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 5,) setzt sich prozessordnungswidrig über die von den Tatrichtern gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 24 f, 27 f) hinweg.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Rechtsrüge hält - indem es die Lösung der Beweisfrage umfassend problematisiert - nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest und entbehrt somit gleichfalls der gesetzmäßigen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65281 12Os10.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00010.02.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20020314_OGH0002_0120OS00010_0200000_000