Schon der auf jeweils eigenständige, jener des Erstgerichtes diametral entgegengesetzte (US 24 f) Interpretation von (teilweise überdies nicht vollständig erfassten) Zeugenaussagen gestützte Beschwerdestandpunkt, wonach "im Ergebnis vom erkennenden Schöffensenat davon auszugehen gewesen wäre, dass ich die mir angelasteten Einbruchsdiebstähle nicht begangen haben kann, weil ich zu den Tatzeitpunkten bei verschiedenen Dienstgebern unter Beschäftigung stand" (Z 5a), entbehrt mangels Substantiierung der behaupteten, vermeintlich tauglichen Ausschlusskriterien jeglichen schlüssigen argumentativen Substrats.Schon der auf jeweils eigenständige, jener des Erstgerichtes diametral entgegengesetzte (US 24 f) Interpretation von (teilweise überdies nicht vollständig erfassten) Zeugenaussagen gestützte Beschwerdestandpunkt, wonach "im Ergebnis vom erkennenden Schöffensenat davon auszugehen gewesen wäre, dass ich die mir angelasteten Einbruchsdiebstähle nicht begangen haben kann, weil ich zu den Tatzeitpunkten bei verschiedenen Dienstgebern unter Beschäftigung stand" (Ziffer 5 a,), entbehrt mangels Substantiierung der behaupteten, vermeintlich tauglichen Ausschlusskriterien jeglichen schlüssigen argumentativen Substrats.
Die Rüge vernachlässigt im gegebenen Kontext ferner, dass der Angeklagte selbst einräumte, auch während seiner Arbeitszeit als LKW-Lenker (angeblich auf Ersuchen seines verstorbenen Onkels) Tatorte aufgesucht zu haben (95 ff/III-dazu US 26), aber auch die weiteren, vom erkennenden Schöffensenat aktenkonform und denkrichtig für das Erkenntnis in der Schuldfrage für maßgeblich erachteten Umstände (wie Fingerabdruckspuren des Angeklagten an Tatorten und Sicherstellung von Diebsbeute in seiner Wohnung sowie in jener seines gesondert verfolgten Komplizen S*****).
Die Tatsachenrüge vermag daher keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Soweit sie darüber hinaus bemängelt, dass "nicht alle zugänglichen Beweismittel, insbesondere zu den Beschäftigungen des Angeklagten ausgeschöpft wurden", genügt es ihr zu erwidern, dass sie - abgesehen davon, dass ihr die deutliche und bestimmte Bezeichnung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht entnommen werden kann, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll - die Darlegung jener Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (13 Os 145/00), verabsäumt und daher schon in formeller Hinsicht versagt.
Der Einwand mangelnder aktenmäßiger Fundierung und Schlüssigkeit der erstgerichtlichen Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (nominell Z 9 lit a, sachlich Z 5) setzt sich prozessordnungswidrig über die von den Tatrichtern gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 24 f, 27 f) hinweg.Der Einwand mangelnder aktenmäßiger Fundierung und Schlüssigkeit der erstgerichtlichen Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 5,) setzt sich prozessordnungswidrig über die von den Tatrichtern gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 24 f, 27 f) hinweg.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Rechtsrüge hält - indem es die Lösung der Beweisfrage umfassend problematisiert - nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest und entbehrt somit gleichfalls der gesetzmäßigen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.