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Entscheidung 12 Os 10/05w×

Entscheidung 12 Os 10/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/05w

Entscheidungsdatum

23.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert H***** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 11. August 2004, GZ 20 Hv 34/04w-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert H***** wegen der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins./1.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./3.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./2.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins./4.), des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei.), der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 125,) StGB (römisch drei.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG (römisch vier.) schuldig erkannt. Darnach hat er in St. Pölten

römisch eins. im Frühjahr 2000 Susanne L*****, vormals U*****,

1. widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie von Freitag morgens bis Sonntag abends in seiner im 11. Stock gelegenen Wohnung einsperrte, wobei er die Freiheitsentziehung dadurch, dass er Susanne L***** misshandelte, verletzte und geschlechtlich missbrauchte, auf solche Weise begangen hat, dass sie der Festgehaltenen besondere Qualen bereitete;

2. dadurch, dass er ihr den kleinen Finger der rechten Hand umdrehte, mit einem Messer auf sie losging sowie ihr Fußtritte und Schläge gegen den Körper versetzte, eine Körperverletzung, nämlich eine Zerrung des kleinen Fingers der rechten Hand, eine Stichwunde am Bauch sowie Prellungen am ganzen Körper zugefügt;

3. in zwei Angriffen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem er ihr die Kleidung vom Körper riss, mit seinen Knien ihre Oberschenkel auseinander drückte, wodurch sie Blutergüsse erlitt, sie am Hals würgte und ihre Arme nach hinten auf das Bett drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt, wobei er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und anschließend ejakulierte;

4. durch die Äußerung, er werde sie vom Balkon hinunterstürzen, wobei er die Balkontür seiner im 11. Stock gelegenen Wohnung öffnete und versuchte, Susanne L***** auf den Balkon hinauszuzerren, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

römisch zwei. am 31. Oktober 2001 versucht, Verfügungsberechtigten der Firma B*****, Filiale Regierungsviertel Landhausboulevard, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Packung Kaffee, eine Parfumflasche und eine Packung Katzenfutter im Gesamtwert von 188,70 EUR mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

römisch drei. am 29. Oktober 2002 sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und die Einnahme von Medikamenten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch vorsätzlich fremde Sachen beschädigt, indem er Teile der Wohnungseinrichtung der Susanne L***** zertrümmerte, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph l25 StGB zugerechnet würde;

römisch vier. trotz aufrechtem Waffenverbot im Dezember 2001 einen Schreckschussrevolver der Marke Reck, San Francisco, Kal. 380, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der undifferenziert mit der Tatsachenrüge verbundenen Mängelrüge zuwider konnte das Schöffengericht die Feststellungen zu den Schuldspruchpunkten römisch eins./1. bis 4 auf die logisch und empirisch einwandfrei als glaubwürdig beurteilte belastende Aussage der Susanne L***** (früher: U*****) gründen, die durch die Angaben deren Tochter Nicole U*****, wonach sie nach den Taten blaue Flecken an den Oberschenkeln und den Oberarmen ihrer Mutter wahrnahm, gestützt werden, auf die Entschuldigung des Angeklagten (für die inkriminierten Taten - [US 16]), sowie die objektivierte Stickverletzung (US 18).

Entgegen der Beschwerdebehauptung haben die Tatrichter dabei auch widersprüchliche Details der Opferdepositionen in den Kreis ihrer Erwägungen mit einbezogen und diese - unbedenklich - auf die Einnahme von Medikamenten und den „jüngst erlittenen Verlust ihres Sohnes" (US 14) zurückgeführt.

Dass das Opfer von einem gebrochenen Finger sprach, nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen aber bloß eine Zerrung angenommen wurde (US 18), musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ebenso wenig näher erörtert werden wie die „Gesamtsituation der Familie L*****" und die Tatsache, dass die Erklärung der Susanne L*****, sie habe erstmals von den Vergewaltigungen in der Hauptverhandlung vom 23. September 2003 vor dem Bezirksgericht St.Pölten (AZ 4 U 303/01s) berichtet, weil dort nur Frauen anwesend waren, „im Ergebnis" unrichtig ist, weil sie bei dieser Gelegenheit angab, dass sie der Angeklagte von Freitag bis Sonntag einsperrte und ihr ein Messer an die Kehle setzte, und (erst) in der am 29. Oktober 2003 vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Zeugenaussage die weiteren Details schilderte.

Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich darüber hinaus für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken an den die Schuldspruchpunkte römisch eins./1. bis 4. tragenden Tatsachenfeststellungen.

Soweit die Beschwerdeanträge auf die Aufhebung auch der Schuldspruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. abzielen, wird im Rechtsmittel der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die implizierte Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77752 12Os10.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00010.05W.0623.000

Dokumentnummer

JJT_20050623_OGH0002_0120OS00010_05W0000_000