Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert H***** wegen der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I./1.) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./3.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./2.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./4.), des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (II.), der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 125) StGB (III.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG (IV.) schuldig erkannt. Darnach hat er in St. PöltenMit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert H***** wegen der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins./1.) und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./3.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./2.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins./4.), des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei.), der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 125,) StGB (römisch drei.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG (römisch vier.) schuldig erkannt. Darnach hat er in St. Pölten
I. im Frühjahr 2000 Susanne L*****, vormals U*****,römisch eins. im Frühjahr 2000 Susanne L*****, vormals U*****,
1. widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie von Freitag morgens bis Sonntag abends in seiner im 11. Stock gelegenen Wohnung einsperrte, wobei er die Freiheitsentziehung dadurch, dass er Susanne L***** misshandelte, verletzte und geschlechtlich missbrauchte, auf solche Weise begangen hat, dass sie der Festgehaltenen besondere Qualen bereitete;
2. dadurch, dass er ihr den kleinen Finger der rechten Hand umdrehte, mit einem Messer auf sie losging sowie ihr Fußtritte und Schläge gegen den Körper versetzte, eine Körperverletzung, nämlich eine Zerrung des kleinen Fingers der rechten Hand, eine Stichwunde am Bauch sowie Prellungen am ganzen Körper zugefügt;
3. in zwei Angriffen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem er ihr die Kleidung vom Körper riss, mit seinen Knien ihre Oberschenkel auseinander drückte, wodurch sie Blutergüsse erlitt, sie am Hals würgte und ihre Arme nach hinten auf das Bett drückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt, wobei er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und anschließend ejakulierte;
4. durch die Äußerung, er werde sie vom Balkon hinunterstürzen, wobei er die Balkontür seiner im 11. Stock gelegenen Wohnung öffnete und versuchte, Susanne L***** auf den Balkon hinauszuzerren, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II. am 31. Oktober 2001 versucht, Verfügungsberechtigten der Firma B*****, Filiale Regierungsviertel Landhausboulevard, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Packung Kaffee, eine Parfumflasche und eine Packung Katzenfutter im Gesamtwert von 188,70 EUR mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch zwei. am 31. Oktober 2001 versucht, Verfügungsberechtigten der Firma B*****, Filiale Regierungsviertel Landhausboulevard, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Packung Kaffee, eine Parfumflasche und eine Packung Katzenfutter im Gesamtwert von 188,70 EUR mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
III. am 29. Oktober 2002 sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und die Einnahme von Medikamenten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch vorsätzlich fremde Sachen beschädigt, indem er Teile der Wohnungseinrichtung der Susanne L***** zertrümmerte, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Sachbeschädigung nach § l25 StGB zugerechnet würde;römisch drei. am 29. Oktober 2002 sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und die Einnahme von Medikamenten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch vorsätzlich fremde Sachen beschädigt, indem er Teile der Wohnungseinrichtung der Susanne L***** zertrümmerte, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph l25 StGB zugerechnet würde;
IV. trotz aufrechtem Waffenverbot im Dezember 2001 einen Schreckschussrevolver der Marke Reck, San Francisco, Kal. 380, besessen.römisch vier. trotz aufrechtem Waffenverbot im Dezember 2001 einen Schreckschussrevolver der Marke Reck, San Francisco, Kal. 380, besessen.