Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Zeuginnen Monika H*****, Inge K*****, Brigitte D*****, Manuela Ki***** und Maria P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ein friedfertiger gewaltloser Mensch sei, nicht zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten neige und insbesondere Frauen gegenüber niemals in dieser oder ähnlicher Weise sich verhalten habe sowie die von der Zeugin G***** geschilderten Vorfälle in seiner Wohnung von der in der Nachbarwohnung lebenden Großmutter zumindest mitgehört hätten werden müssen, was aber nicht der Fall war, sowie zum Beweis dafür, dass die Zeugin G***** eine extrem eifersüchtige und in dieser Weise auch aggressive Person sei, die bei Eifersuchtsanfällen auch vor tätlichen Angriffen gegenüber dem Angeklagten nicht zurückgeschreckt habe (S 337 f). Das Erstgericht wies diese Begehren zu Recht ab, zumal die genannten Zeuginnen nach dem Vorbringen keineswegs ausschließen können, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Taten begangen hat. Überdies unterblieb eine Konkretisierung, auf Grund welcher besonderen, insbesondere baulichen Gegebenheiten die vorgeworfenen Aggressionshandlungen in einer Nachbarwohnung akustisch wahrnehmbar gewesen sein mussten. Schließlich könnten die Tathandlungen des Angeklagten selbst bei Unterstellung einer extremen Eifersucht des Tatopfers allein damit nicht in Frage gestellt werden. Auf die dazu erst in der Rechtsmittelausführung nachgetragenen Argumente war keine Rücksicht zu nehmen, weil iSd Z 4 nur überprüft werden kann, ob der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag berechtigt war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Zeuginnen Monika H*****, Inge K*****, Brigitte D*****, Manuela Ki***** und Maria P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ein friedfertiger gewaltloser Mensch sei, nicht zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten neige und insbesondere Frauen gegenüber niemals in dieser oder ähnlicher Weise sich verhalten habe sowie die von der Zeugin G***** geschilderten Vorfälle in seiner Wohnung von der in der Nachbarwohnung lebenden Großmutter zumindest mitgehört hätten werden müssen, was aber nicht der Fall war, sowie zum Beweis dafür, dass die Zeugin G***** eine extrem eifersüchtige und in dieser Weise auch aggressive Person sei, die bei Eifersuchtsanfällen auch vor tätlichen Angriffen gegenüber dem Angeklagten nicht zurückgeschreckt habe (S 337 f). Das Erstgericht wies diese Begehren zu Recht ab, zumal die genannten Zeuginnen nach dem Vorbringen keineswegs ausschließen können, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Taten begangen hat. Überdies unterblieb eine Konkretisierung, auf Grund welcher besonderen, insbesondere baulichen Gegebenheiten die vorgeworfenen Aggressionshandlungen in einer Nachbarwohnung akustisch wahrnehmbar gewesen sein mussten. Schließlich könnten die Tathandlungen des Angeklagten selbst bei Unterstellung einer extremen Eifersucht des Tatopfers allein damit nicht in Frage gestellt werden. Auf die dazu erst in der Rechtsmittelausführung nachgetragenen Argumente war keine Rücksicht zu nehmen, weil iSd Ziffer 4, nur überprüft werden kann, ob der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag berechtigt war vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Der Antrag auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen zum Nachweis der Charakter- und Gemütseigenschaften des Angeklagten sowie zum Beweis dafür, dass die Zeugin G***** „offenbar aufgrund ihrer nicht ausreichend aufgearbeiteten Erlebnisse mit ihrem früheren Lebensgefährten die jetzt geschilderten Vorfälle nur auf den Angeklagten projiziert", bezieht sich auf keine schulderheblichen Umstände, zumal die vorgeworfenen Straftaten keinesfalls nur dann möglich sind, wenn dem Täter ein aggressiver oder gewalttätiger Charakter attestierbar ist. Zum anderen zielt die psychologische Begutachtung der Belastungszeugin auf einen Erkundungsbeweis, lässt doch das Beweisbegehren jegliches Tatsachensubstrat für die Annahme von bloßen Projektionen vermissen. Die weiteren Einwände zu einer fehlenden Gefährlichkeit des Angeklagten und zu von der Zeugin G***** behaupteten sexuellen Störungen des Johann W***** betreffen Umstände, die im kritisierten Beweisantrag wiederum nicht angesprochen wurden und auf die daher bei der Erledigung der Verfahrensrüge nicht einzugehen war.
In der Mängelrüge (Z 5) bringt der Rechtsmittelwerber inhaltlich einen Mangel an Feststellungen (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite bei allen vorgeworfenen Tathandlungen vor. Er übergeht dazu die ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichtes, die sowohl die einzelnen Körperverletzungen, Freiheitsentziehungen als auch Vergewaltigungen als vom Angeklagten gewollte Handlungen und Erfolge ausweisen (US 4 und 5).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Rechtsmittelwerber inhaltlich einen Mangel an Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) zur subjektiven Tatseite bei allen vorgeworfenen Tathandlungen vor. Er übergeht dazu die ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichtes, die sowohl die einzelnen Körperverletzungen, Freiheitsentziehungen als auch Vergewaltigungen als vom Angeklagten gewollte Handlungen und Erfolge ausweisen (US 4 und 5).
Der Beschwerde zuwider war das erkennende Gericht nicht dazu verhalten, die subjektive Überzeugung des Tatopfers, teilweise schwere Verletzungen erlitten zu haben, in Anbetracht der nach den Behandlungsunterlagen jeweils nur leichten Verletzungsfolgen zu erörtern, weil die subjektive Einschätzung von Verletzungsfolgen durch einen Laien kein zu ärztlichen Diagnosen über tatsächlich bestehende Verletzungen widersprüchliches Beweisergebnis darstellt. Mit der Behauptung, dass betreffend die vorgeworfenen Körperverletzungen und Freiheitsentziehungen aus den - im Rechtsmittel teilweise aus dem Zusammenhang gerissenen - Beweisergebnissen andere Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, als dies die Tatrichter getan haben, vermag der Nichtigkeitswerber keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Der Umstand, dass Cornelia G***** die inkriminierten Taten lange Zeit nicht anzeigte, wurde vom erkennenden Gericht ausdrücklich erwogen (US 7).Der Beschwerde zuwider war das erkennende Gericht nicht dazu verhalten, die subjektive Überzeugung des Tatopfers, teilweise schwere Verletzungen erlitten zu haben, in Anbetracht der nach den Behandlungsunterlagen jeweils nur leichten Verletzungsfolgen zu erörtern, weil die subjektive Einschätzung von Verletzungsfolgen durch einen Laien kein zu ärztlichen Diagnosen über tatsächlich bestehende Verletzungen widersprüchliches Beweisergebnis darstellt. Mit der Behauptung, dass betreffend die vorgeworfenen Körperverletzungen und Freiheitsentziehungen aus den - im Rechtsmittel teilweise aus dem Zusammenhang gerissenen - Beweisergebnissen andere Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, als dies die Tatrichter getan haben, vermag der Nichtigkeitswerber keinen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun. Der Umstand, dass Cornelia G***** die inkriminierten Taten lange Zeit nicht anzeigte, wurde vom erkennenden Gericht ausdrücklich erwogen (US 7).
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer mit dem Tatopfer gepflogenen und von diesem akzeptierten Sexualpraktiken. Die erkennenden Richter hielten dazu explizit fest, dass Cornelia G***** ungeachtet dieser „sexuellen Aufgeschlossenheit" im Umfang der angeklagten Vergewaltigungen mit dem Geschlechtsverkehr gerade nicht einverstanden war und die Einlassung des Rechtsmittelwerbers insoweit als Schutzbehauptung abzuqualifizieren sei (US 6 f). Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen die bereits zur Mängelrüge ausgeführten Argumente und versucht abermals den Verfahrensergebnissen andere Bedeutungen zuzuschreiben, als von den erkennenden Richtern angenommen. Damit werden aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Soweit in der Mängelrüge (inhaltlich Z 5a) moniert wird, dass die amtswegige Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage geboten gewesen wäre, ob überhaupt Verletzungen vorhanden waren, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar, weshalb er an der Stellung eines Beweisantrags gehindert gewesen sei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Im Übrigen wird damit lediglich ein unzulässiger Erkundungsbeweis reklamiert.Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer mit dem Tatopfer gepflogenen und von diesem akzeptierten Sexualpraktiken. Die erkennenden Richter hielten dazu explizit fest, dass Cornelia G***** ungeachtet dieser „sexuellen Aufgeschlossenheit" im Umfang der angeklagten Vergewaltigungen mit dem Geschlechtsverkehr gerade nicht einverstanden war und die Einlassung des Rechtsmittelwerbers insoweit als Schutzbehauptung abzuqualifizieren sei (US 6 f). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt im Wesentlichen die bereits zur Mängelrüge ausgeführten Argumente und versucht abermals den Verfahrensergebnissen andere Bedeutungen zuzuschreiben, als von den erkennenden Richtern angenommen. Damit werden aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Soweit in der Mängelrüge (inhaltlich Ziffer 5 a,) moniert wird, dass die amtswegige Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage geboten gewesen wäre, ob überhaupt Verletzungen vorhanden waren, legt der Nichtigkeitswerber nicht dar, weshalb er an der Stellung eines Beweisantrags gehindert gewesen sei vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Im Übrigen wird damit lediglich ein unzulässiger Erkundungsbeweis reklamiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.