Die dagegen aus Z 5 und Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass die von der Beschwerde genannten Fremden trotz längeren Aufenthalts im Flüchtlingsquartier in T***** keine Wahrnehmungen dazu gemacht haben, dass an den (sie betreffenden) Schleppungen andere Personen außer einer solchen namens „M*****“ und dem Angeklagten beteiligt waren, der Annahme einer kriminellen Vereinigung nicht entgegen. Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mussten sich die Tatrichter mit den Beobachtungen dieser Zeugen daher nicht befassen.Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass die von der Beschwerde genannten Fremden trotz längeren Aufenthalts im Flüchtlingsquartier in T***** keine Wahrnehmungen dazu gemacht haben, dass an den (sie betreffenden) Schleppungen andere Personen außer einer solchen namens „M*****“ und dem Angeklagten beteiligt waren, der Annahme einer kriminellen Vereinigung nicht entgegen. Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mussten sich die Tatrichter mit den Beobachtungen dieser Zeugen daher nicht befassen.
Soweit der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Tatrichter, wonach sich das Wissen des Angeklagten um seine Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation aus dem äußeren Tatgeschehen und seiner Lebenserfahrung ergebe (US 11), bloß pauschal bestreitet, zeigt er keinen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.Soweit der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Tatrichter, wonach sich das Wissen des Angeklagten um seine Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation aus dem äußeren Tatgeschehen und seiner Lebenserfahrung ergebe (US 11), bloß pauschal bestreitet, zeigt er keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.
Soweit die Rechtsrüge („Z 9 lit b“, der Sache nach Z 9 lit a und Z 10) mangelnden Sachverhaltsbezug der Urteilsannahme kritisiert, wonach der Angeklagte das ihm angelastete kriminelle Verhalten (außer in N***** auch) an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets gesetzt habe und „fehlenden Tatverdacht“ bezüglich des Mitwirkens weiterer Mittäter (außer dem „Fußschlepper“ namens M*****) behauptet, wird nicht klar, weshalb diese Umstände für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sein sollen.Soweit die Rechtsrüge („Z 9 lit b“, der Sache nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) mangelnden Sachverhaltsbezug der Urteilsannahme kritisiert, wonach der Angeklagte das ihm angelastete kriminelle Verhalten (außer in N***** auch) an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets gesetzt habe und „fehlenden Tatverdacht“ bezüglich des Mitwirkens weiterer Mittäter (außer dem „Fußschlepper“ namens M*****) behauptet, wird nicht klar, weshalb diese Umstände für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sein sollen.
Weshalb es den Urteilskonstatierungen betreffend das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung an der erforderlichen Sachverhaltsbasis mangeln soll, wird angesichts der dazu getroffenen – von der Beschwerde im Übrigen übergangenen – Urteilsannahmen (vgl US 10) nicht klar.Weshalb es den Urteilskonstatierungen betreffend das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung an der erforderlichen Sachverhaltsbasis mangeln soll, wird angesichts der dazu getroffenen – von der Beschwerde im Übrigen übergangenen – Urteilsannahmen vergleiche US 10) nicht klar.
Unerfindlich bleibt auch, wozu es trotz der Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Tatorts (US 4) zusätzlicher Konstatierungen dahin bedurft hätte, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind (vgl § 114 Abs 7 FPG).Unerfindlich bleibt auch, wozu es trotz der Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Tatorts (US 4) zusätzlicher Konstatierungen dahin bedurft hätte, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind vergleiche Paragraph 114, Absatz 7, FPG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.