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Entscheidung 12 Os 10/18i×

Entscheidung 12 Os 10/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/18i

Entscheidungsdatum

15.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Valeri C***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 30. November 2017, GZ 7 Hv 46/17g-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Valeri C***** des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. Oktober 2017 in N***** und an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets in einverständlichem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf (richtig:) mindestens drei Fremde, nämlich 15 irakische und drei palästinensische Staatsangehörige, in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar „die Republiken Österreich und Ungarn, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, indem er die 18 Fremden auf einem Parkplatz in der Nähe der rumänisch-ungarischen Grenze in den vom Fahrzeug der Marke Mercedes, behördliches Kennzeichen B***** (BG), gezogenen Sattelaufleger der Marke Schmitz, behördliches Kennzeichen B***** (BG), aufnahm“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass die von der Beschwerde genannten Fremden trotz längeren Aufenthalts im Flüchtlingsquartier in T***** keine Wahrnehmungen dazu gemacht haben, dass an den (sie betreffenden) Schleppungen andere Personen außer einer solchen namens „M*****“ und dem Angeklagten beteiligt waren, der Annahme einer kriminellen Vereinigung nicht entgegen. Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mussten sich die Tatrichter mit den Beobachtungen dieser Zeugen daher nicht befassen.

Soweit der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Tatrichter, wonach sich das Wissen des Angeklagten um seine Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation aus dem äußeren Tatgeschehen und seiner Lebenserfahrung ergebe (US 11), bloß pauschal bestreitet, zeigt er keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

Soweit die Rechtsrüge („Z 9 lit b“, der Sache nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) mangelnden Sachverhaltsbezug der Urteilsannahme kritisiert, wonach der Angeklagte das ihm angelastete kriminelle Verhalten (außer in N***** auch) an anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets gesetzt habe und „fehlenden Tatverdacht“ bezüglich des Mitwirkens weiterer Mittäter (außer dem „Fußschlepper“ namens M*****) behauptet, wird nicht klar, weshalb diese Umstände für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sein sollen.

Weshalb es den Urteilskonstatierungen betreffend das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung an der erforderlichen Sachverhaltsbasis mangeln soll, wird angesichts der dazu getroffenen – von der Beschwerde im Übrigen übergangenen – Urteilsannahmen vergleiche US 10) nicht klar.

Unerfindlich bleibt auch, wozu es trotz der Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Tatorts (US 4) zusätzlicher Konstatierungen dahin bedurft hätte, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind vergleiche Paragraph 114, Absatz 7, FPG).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00010.18I.0215.000

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180215_OGH0002_0120OS00010_18I0000_000