Der nur gegen den Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle und die daraus beruhende Qualifikation nach § 130 StGB gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** kommt insoferne Berechtigung zu, als das angefochtene Urteil tatsächlich die Feststellung einer jeweils vorgefaßten Absicht des Angeklagten, in Hinkunft immer wieder Diebstähle zur Erzielung laufender Einkünfte zu begehen, vermissen läßt.Der nur gegen den Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle und die daraus beruhende Qualifikation nach Paragraph 130, StGB gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** kommt insoferne Berechtigung zu, als das angefochtene Urteil tatsächlich die Feststellung einer jeweils vorgefaßten Absicht des Angeklagten, in Hinkunft immer wieder Diebstähle zur Erzielung laufender Einkünfte zu begehen, vermissen läßt.
Weder aus dem Urteilsspruch - dieser erschöpft sich im substanzlosen Gebrauch des Wortes "gewerbsmäßig" zu Beginn der Aufzählung der Diebstahlsfakten und in der Zitierung der in Frage kommenden Gesetzesstelle (§ 130 StGB) - noch aus den Gründen (die nur Konstatierungen zum Faktum 12 b des Schuldspruches zu Punkt A enthalten) ergibt sich, daß der Angeklagte und die anderen Mittäter schon bei der jeweiligen Tat die vorerwähnte Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) gehabt hätten, daß sie also bereits zur Zeit jeder der ihnen als gewerbsmäßig angelasteten Taten darauf abgezielt haben, sich gleichermaßen in Zukunft auf diese Weise ein laufendes Einkommen zu sichern.Weder aus dem Urteilsspruch - dieser erschöpft sich im substanzlosen Gebrauch des Wortes "gewerbsmäßig" zu Beginn der Aufzählung der Diebstahlsfakten und in der Zitierung der in Frage kommenden Gesetzesstelle (Paragraph 130, StGB) - noch aus den Gründen (die nur Konstatierungen zum Faktum 12 b des Schuldspruches zu Punkt A enthalten) ergibt sich, daß der Angeklagte und die anderen Mittäter schon bei der jeweiligen Tat die vorerwähnte Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) gehabt hätten, daß sie also bereits zur Zeit jeder der ihnen als gewerbsmäßig angelasteten Taten darauf abgezielt haben, sich gleichermaßen in Zukunft auf diese Weise ein laufendes Einkommen zu sichern.
Bei den vom Angeklagten H*** zutreffend aufgezeigten Feststellungsmängel (Z 10) zur bekämpften Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist somit eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich.Bei den vom Angeklagten H*** zutreffend aufgezeigten Feststellungsmängel (Ziffer 10,) zur bekämpften Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist somit eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß dieselbe Urteilsnichtigkeit auch den Mitangeklagten Walter S***, Thomas H***, Mario K*** und Walter S*** - Walter S*** und Thomas H*** wurden des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach § 130 vierter Fall StGB, Mario K*** und Harald S*** des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 erster Fall StGB schuldig erkannt - zustatten kommen, die die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen haben.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß dieselbe Urteilsnichtigkeit auch den Mitangeklagten Walter S***, Thomas H***, Mario K*** und Walter S*** - Walter S*** und Thomas H*** wurden des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraph 130, vierter Fall StGB, Mario K*** und Harald S*** des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130, erster Fall StGB schuldig erkannt - zustatten kommen, die die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen haben.
Die Wahrnehmung eines festgestellten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat auch in Ansehung von Mitangeklagten zu erfolgen, hinsichtlich deren dem Obersten Gerichtshof keine Nichtigkeitsbeschwerden vorliegen (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , § 290 ENr. 50).Die Wahrnehmung eines festgestellten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat auch in Ansehung von Mitangeklagten zu erfolgen, hinsichtlich deren dem Obersten Gerichtshof keine Nichtigkeitsbeschwerden vorliegen (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , Paragraph 290, ENr. 50).
Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).