Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Dr. Georg K*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 (erster Fall) StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung der §§ 41, 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, wobei es den Tagessatz mit 650 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Tagen festsetzte. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend "die strafbaren Handlungen verschiedener Arten" und die Ausnützung eines gewissen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und seinen Patienten, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Dr. Georg K*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, (erster Fall) StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung der Paragraphen 41, 37, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, wobei es den Tagessatz mit 650 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Tagen festsetzte. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend "die strafbaren Handlungen verschiedener Arten" und die Ausnützung eines gewissen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und seinen Patienten, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde.
Dem Privatbeteiligten WIENER G*** wurde (gemäß § 369 Abs. 1 StPO) ein Betrag von 48.729,60 S zuerkannt; mit seinem Mehrbegehren wurde der Privatbeteiligte (im Hinblick auf den insoweit ergangenen Freispruch des Angeklagten vom weiteren Betrugsvorwurf) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Dem Privatbeteiligten WIENER G*** wurde (gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO) ein Betrag von 48.729,60 S zuerkannt; mit seinem Mehrbegehren wurde der Privatbeteiligte (im Hinblick auf den insoweit ergangenen Freispruch des Angeklagten vom weiteren Betrugsvorwurf) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 10. Dezember 1987, GZ 12 Os 10/87-8, dem im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte zum einen die Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des Tagessatzes sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt und zum anderen das (kondemnierende) Adhäsionserkenntnis bekämpft.
Was zunächst die Berufung gegen den Strafausspruch betrifft, so bedürfen zwar die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als der Erschwerungsgrund der Begehung von strafbaren Handlungen verschiedener Art zu entfallen hat; liegt doch dem Berufungswerber nur eine strafbare Handlung zur Last, wenngleich die betrügerischen Angriffe oftmals wiederholt und zum Nachteil verschiedener Geschädigter begangen worden sind. Diese vielfache Tatwiederholung kann allerdings, mag eine solche auch bei einem gewerbsmäßig agierenden Rechtsbrecher die Regel sein, bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld nicht außer Betracht bleiben
(vgl ÖJZ-LSK 1983/120). Wird dies entsprechend berücksichtigt, so erweist sich die in erster Instanz verhängte Anzahl von Tagessätzen keineswegs als überhöht; sie ist vielmehr durchaus tatschuldangemessen. Das von der Berufung ins Treffen geführte Bemühen des Angeklagten um die Gesundheit seiner Patientinnen durch Anwendung einer (seiner Meinung nach) besonders effizienten Untersuchungsmethode wurde vom Schöffengericht bei der Strafbemessung ohnedies gewürdigt (S 369/Bd II). Der Umstand hinwieder, daß der Angeklagte durch das Strafverfahren und insbesondere durch die Einvernahme seiner Patientinnen, die Beschlagnahme seiner Unterlagen, die vorübergehende Schließung seiner Arztpraxis und das über ihn verhängte, jedoch vorerst wieder aufgehobene Berufsverbot wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, ist nicht geeignet, die Schuld des Berufungswerbers zu vermindern, sodaß (auch) darauf eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze nicht gegründet werden kann.vergleiche ÖJZ-LSK 1983/120). Wird dies entsprechend berücksichtigt, so erweist sich die in erster Instanz verhängte Anzahl von Tagessätzen keineswegs als überhöht; sie ist vielmehr durchaus tatschuldangemessen. Das von der Berufung ins Treffen geführte Bemühen des Angeklagten um die Gesundheit seiner Patientinnen durch Anwendung einer (seiner Meinung nach) besonders effizienten Untersuchungsmethode wurde vom Schöffengericht bei der Strafbemessung ohnedies gewürdigt (S 369/Bd römisch zwei). Der Umstand hinwieder, daß der Angeklagte durch das Strafverfahren und insbesondere durch die Einvernahme seiner Patientinnen, die Beschlagnahme seiner Unterlagen, die vorübergehende Schließung seiner Arztpraxis und das über ihn verhängte, jedoch vorerst wieder aufgehobene Berufsverbot wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, ist nicht geeignet, die Schuld des Berufungswerbers zu vermindern, sodaß (auch) darauf eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze nicht gegründet werden kann.