Gründe:
Über Hermann K***** wurde zu AZ 3 d Vr 1091/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 21.Jänner 1993 gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt.Über Hermann K***** wurde zu AZ 3 d römisch fünf r 1091/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 21.Jänner 1993 gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Laut Anklageschrift vom 30.April 1993 wurde ihm als Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, andere mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen um insgesamt mehr als 500.000 S am Vermögen geschädigt zu haben, indem er (1.) am 7.August 1992 in Baden bei Wien Josef S***** durch die Vorgabe redlichen Vertragswillens beim Verkauf einer Trafik im behaupteten Wert von 2,5 Millionen S zur Erstellung einer Bankgarantie in dieser Höhe, die er in der Folge ohne entsprechende Gegenleistung in Anspruch nahm, undLaut Anklageschrift vom 30.April 1993 wurde ihm als Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, andere mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen um insgesamt mehr als 500.000 S am Vermögen geschädigt zu haben, indem er (1.) am 7.August 1992 in Baden bei Wien Josef S***** durch die Vorgabe redlichen Vertragswillens beim Verkauf einer Trafik im behaupteten Wert von 2,5 Millionen S zur Erstellung einer Bankgarantie in dieser Höhe, die er in der Folge ohne entsprechende Gegenleistung in Anspruch nahm, und
(2.) am 22.August 1990 durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens die Firma SPS Industrie-Immobilien-Verwaltungs-GesmbH zur Vermietung eines Geschäftslokales (Schaden: 35.930,40 S) verleitete.
Nachdem wiederholte Enthaftungsanträge des Beschuldigten bzw Angeklagten abgewiesen und auch die dagegen erhobenen Beschwerden erfolglos geblieben waren (Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien AZ 26 Bs 124/93, 26 Bs 352, 365, 366/93 und 26 Bs 482/93), gab das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 30.November 1993 einem weiteren Enthaftungsantrag des Angeklagten keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO an (ON 222 a/IV). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 28.Dezember 1993, AZ 26 Bs 557, 558/93 (ON 271/IV) im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß der dringende Tatverdacht im Sinne der in den vorausgegangenen Beschwerdeentscheidungen dargelegten Erwägungen in Verbindung mit den bis dahin vorgelegenen Ergebnissen der Hauptverhandlung ebenso unverändert wirksam sei wie das die angezogenen Haftgründe stützende Tatsachensubstrat. Zum einen weise der Angeklagte bei unstetem Aufenthalt im In- und Ausland keine melderechtlich einwandfreie Wohnanschrift auf, zum anderen rechtfertige der verfahrensaktuelle Verdacht wiederholter schwerwiegender Vermögensdelinquenz in Verbindung mit dem Fehlen jedweder wirtschaftlicher Existenzgrundlagen hinsichtlich der Rückfallsanfälligkeit eine pessimistische Erwartungshaltung.Nachdem wiederholte Enthaftungsanträge des Beschuldigten bzw Angeklagten abgewiesen und auch die dagegen erhobenen Beschwerden erfolglos geblieben waren (Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien AZ 26 Bs 124/93, 26 Bs 352, 365, 366/93 und 26 Bs 482/93), gab das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 30.November 1993 einem weiteren Enthaftungsantrag des Angeklagten keine Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO an (ON 222 a/IV). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 28.Dezember 1993, AZ 26 Bs 557, 558/93 (ON 271/IV) im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, daß der dringende Tatverdacht im Sinne der in den vorausgegangenen Beschwerdeentscheidungen dargelegten Erwägungen in Verbindung mit den bis dahin vorgelegenen Ergebnissen der Hauptverhandlung ebenso unverändert wirksam sei wie das die angezogenen Haftgründe stützende Tatsachensubstrat. Zum einen weise der Angeklagte bei unstetem Aufenthalt im In- und Ausland keine melderechtlich einwandfreie Wohnanschrift auf, zum anderen rechtfertige der verfahrensaktuelle Verdacht wiederholter schwerwiegender Vermögensdelinquenz in Verbindung mit dem Fehlen jedweder wirtschaftlicher Existenzgrundlagen hinsichtlich der Rückfallsanfälligkeit eine pessimistische Erwartungshaltung.
Der Angeklagte wurde mit (schriftlich bisher nicht ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1994 des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der mit dem nach §§ 31, 40 StGB mitberücksichtigten Vorurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Wochen widerrufen wurde.Der Angeklagte wurde mit (schriftlich bisher nicht ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.Jänner 1994 des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der mit dem nach Paragraphen 31, 40, StGB mitberücksichtigten Vorurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Wochen widerrufen wurde.