Die allein gegen die Annahme eines qualifiziert gewerbsmäßigen Betruges nach § 148 zweiter Fall StGB aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein gegen die Annahme eines qualifiziert gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider entbehrt die Annahme eines auf einen 25.000 S übersteigenden Betrugsschaden gerichteten Täterwillens in den beiden betroffenen Fällen keineswegs einer Deckung durch die Verfahrensergebnisse, denn sie stellt eine denkgesetzmäßige Schlußfolgerung aus der diesbezüglich undifferenziert geständigen Verantwortung des Angeklagten (107, 109) im Zusammenhalt mit zwei von ihm verfaßten schriftlichen Gesamtbestätigungen (59, 73) dar (US 7, 9 und 10). Daß letztere erst im nachhinein und erst nach Gelingen der Täuschungshandlungen verfaßt wurden, nimmt ihnen im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten ersichtlich nicht jeglichen Beweiswert über die von ihm angestrebte Betrugsdimension, sodaß in der Mitverwertung dieser Urkunden durch das Schöffengericht kein Begründungsmangel erblickt werden kann. Daß der Angeklagte hingegen für den Baukostenzuschuß (Faktum 2) - innerhalb kürzester Zeit - mehrmals Geld forderte und nach seinen Angaben in drei Teilbeträgen von 10.000 S, 5.000 S und 12.000 S (107) kassierte, steht der bekämpften Konstatierung ebensowenig entgegen wie die Aussage der Mutter des Betrugsopfers, "sie glaube, es sei über einen Baukostenzuschuß von 20.000 S gesprochen worden, das könne sie aber nicht genau sagen" (121) und die von der Geschädigten selbst angefertigte Aufstellung (57), wonach im Betrag von 27.000 S insgesamt 1.920 S unter dem näheren Verwendungszweck "Stempelgebühr" verzeichnet sind. Diese Umstände konnten demnach ohne Verletzung der Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unerörtert bleiben.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider entbehrt die Annahme eines auf einen 25.000 S übersteigenden Betrugsschaden gerichteten Täterwillens in den beiden betroffenen Fällen keineswegs einer Deckung durch die Verfahrensergebnisse, denn sie stellt eine denkgesetzmäßige Schlußfolgerung aus der diesbezüglich undifferenziert geständigen Verantwortung des Angeklagten (107, 109) im Zusammenhalt mit zwei von ihm verfaßten schriftlichen Gesamtbestätigungen (59, 73) dar (US 7, 9 und 10). Daß letztere erst im nachhinein und erst nach Gelingen der Täuschungshandlungen verfaßt wurden, nimmt ihnen im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten ersichtlich nicht jeglichen Beweiswert über die von ihm angestrebte Betrugsdimension, sodaß in der Mitverwertung dieser Urkunden durch das Schöffengericht kein Begründungsmangel erblickt werden kann. Daß der Angeklagte hingegen für den Baukostenzuschuß (Faktum 2) - innerhalb kürzester Zeit - mehrmals Geld forderte und nach seinen Angaben in drei Teilbeträgen von 10.000 S, 5.000 S und 12.000 S (107) kassierte, steht der bekämpften Konstatierung ebensowenig entgegen wie die Aussage der Mutter des Betrugsopfers, "sie glaube, es sei über einen Baukostenzuschuß von 20.000 S gesprochen worden, das könne sie aber nicht genau sagen" (121) und die von der Geschädigten selbst angefertigte Aufstellung (57), wonach im Betrag von 27.000 S insgesamt 1.920 S unter dem näheren Verwendungszweck "Stempelgebühr" verzeichnet sind. Diese Umstände konnten demnach ohne Verletzung der Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) unerörtert bleiben.
Aber auch der Vorwurf des Urkundenbetruges (Faktum 21) ist formell mängelfrei begründet.
Zu der in diesem Fall angenommenen Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB, welche im übrigen entgegen der Beschwerdeargumentation für die Bestrafung des Angeklagten wegen qualifiziert gewerbsmäßigen Betruges ohne Bedeutung war (US 9 iVm US 11), konnte sich das Erstgericht - logisch einwandfrei - auf den Inhalt des Schriftstückes (US 10) und die gegenüber der Verantwortung in der Hauptverhandlung für glaubwürdiger erachtete Darstellung des Angeklagten vor der Polizei stützen, aus der sich eindeutig der festgestellte Gebrauch eines falschen Geschäftsbriefes (39) - unter Einbeziehung der Angaben des Opfers (36) über die Deklaration als "Abschrift" allenfalls die rechtlich gleichwertige Verwendung eines falschen Beweismittels - ergibt. Mit dem Einwand, im Zweifel sei dem Inhalt des Schriftstückes eine andere Bedeutung im Sinne eines bloßen Beweises für die Hingabe des Geldes durch die Geschädigte beizumessen, wird somit lediglich unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes geübt.Zu der in diesem Fall angenommenen Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, welche im übrigen entgegen der Beschwerdeargumentation für die Bestrafung des Angeklagten wegen qualifiziert gewerbsmäßigen Betruges ohne Bedeutung war (US 9 in Verbindung mit US 11), konnte sich das Erstgericht - logisch einwandfrei - auf den Inhalt des Schriftstückes (US 10) und die gegenüber der Verantwortung in der Hauptverhandlung für glaubwürdiger erachtete Darstellung des Angeklagten vor der Polizei stützen, aus der sich eindeutig der festgestellte Gebrauch eines falschen Geschäftsbriefes (39) - unter Einbeziehung der Angaben des Opfers (36) über die Deklaration als "Abschrift" allenfalls die rechtlich gleichwertige Verwendung eines falschen Beweismittels - ergibt. Mit dem Einwand, im Zweifel sei dem Inhalt des Schriftstückes eine andere Bedeutung im Sinne eines bloßen Beweises für die Hingabe des Geldes durch die Geschädigte beizumessen, wird somit lediglich unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes geübt.
Mit der auf gleichlautende Argumente gestützten Tatsachenrüge (Z 5 a) werden aber auch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der für den herangezogenen Strafsatz entscheidenden Tatsachen bieten könnten.Mit der auf gleichlautende Argumente gestützten Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden aber auch keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der für den herangezogenen Strafsatz entscheidenden Tatsachen bieten könnten.
Die Rechtsrüge (Z 10) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung: Die Annahme des Erstgerichtes über einen "Gesamtvorsatz" des Angeklagten war dem Sinnzusammenhang nach auf jene beiden Fakten bezogen, in denen die Verwirklichung eines jeweils schadensqualifizierten schweren Betruges angenommen wurde. Mit der Beschwerdemeinung, es seien von dieser Überlegung sämtliche Fakten als angeblich inhaltlich gleichgelagert betroffen, weicht der Beschwerdeführer somit vom Urteilsinhalt ab. Gleiches gilt für den Einwand, das Urteil enthalte keine Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht für die Zeit vor August 1991, sodaß der (laut Urteilsspruch - US 2) am 30.August 1990 begangene schwere Betrug (Faktum 2) davon nicht erfaßt sein könne, denn diese Tat wurde nach Akteninhalt (47, 57, 59, 89) und Urteilsgründen (US 6) im August 1991 begangen.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus und verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung: Die Annahme des Erstgerichtes über einen "Gesamtvorsatz" des Angeklagten war dem Sinnzusammenhang nach auf jene beiden Fakten bezogen, in denen die Verwirklichung eines jeweils schadensqualifizierten schweren Betruges angenommen wurde. Mit der Beschwerdemeinung, es seien von dieser Überlegung sämtliche Fakten als angeblich inhaltlich gleichgelagert betroffen, weicht der Beschwerdeführer somit vom Urteilsinhalt ab. Gleiches gilt für den Einwand, das Urteil enthalte keine Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht für die Zeit vor August 1991, sodaß der (laut Urteilsspruch - US 2) am 30.August 1990 begangene schwere Betrug (Faktum 2) davon nicht erfaßt sein könne, denn diese Tat wurde nach Akteninhalt (47, 57, 59, 89) und Urteilsgründen (US 6) im August 1991 begangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.