Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.
Daß im konkreten Fall die schriftliche Ausführung der gegen den letzten untersuchungsrichterlichen Haftfortsetzungsbeschluß erhobenen Beschwerde dem Gerichtshof zweiter Instanz (gesondert im Nachhang zu den Bezugsakten) verspätet erst vorgelegt wurden, als die Beschwerdeentscheidung bereits gefaßt worden war, stellt zwar grundsätzlich einen gravierenden Verfahrensfehler dar, dessen Tragweite jedoch bei der hier gegebenen Fallkonstellation zweifelsfrei ohne Nachteil für die Enthaftungsinteressen des Beschuldigten blieb. Abgesehen davon, daß das Beschwerdegericht nachdem Gesetz sämtliche Haftvoraussetzungen, neben der Dringlichkeit des Tatverdachtes insbesondere auch den jeweils angezogenen Haftgrundamtswegig - sohin über allenfalls vorgebrachte Argumente hinaus - zu prüfen und zu beurteilen hat, beschränkte sich das hier unberücksichtigt gebliebene Beschwerdevorbringen in seinem wesentlichen Kern auf jene Einwände, die bereits in der dem untersuchungsrichterlichen Beschluß vorausgegangenen Haftverhandlung ins Treffen geführt wurden, weshalb die vom Beschuldigten als vermeintliche Enthaftungsaspekte relevierten Umstände, wie sein zwischenzeitiger Rückzug aus dem Geschäftsbereich der Unternehmensbzw Anlageberatung unter Auflösung der dazu benützten Lokalitäten und seine Bereitschaft zur Befolgung jedweder gerichtlicher Weisung ohnedies in der Begründung der bekämpften Beschwerdeentscheidung ausdrücklichen Niederschlag fanden. Geschäftliche Aktivitäten, die der Beschuldigte zuletzt vor seinerVerhaftung im väterlichen Gastronomiebetrieb entfaltete, konnten die Beurteilung des Risikos, daß der Beschuldigte trotz geänderten beruflichen Umfelds nach wie vor für drittschädigendes Verhalten in der Art der durch die bisherigen Untersuchungsergebnisse indizierten Modalitäten anfällig ist, vorweg nicht entscheidend beeinflussen. Eine auf dem unterlaufenen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung des Beschwerdeverfahrens beruhende Benachteiligung des Beschuldigten mit sachlich maßgebenden Auswirkungen auf die Haftfrage liegt demnach - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nach Lage des Falles hier nicht vor.
Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, soweit sie - ohne den Tatverdacht mit konkreten, einzelne Tatfakten betreffenden Argumenten zu bekämpfen - dem Beschwerdegericht einerseits die Hervorhebung akzentuiert betrugsspezifischer Täuschungsakte, wie das Agieren unter falschen Personen- bzw Firmennamen, einerseits als "vorgreifende Beweiswürdigung", andererseits aber gerade zur Dringlichkeit des Tatverdachtes eine unzureichende Konkretisierung entsprechender Belastungsgrundlagen vorwirft, die durch den Hinweis auf nach Beschwerdeauffassung "nur allgemeine Ausführungen" in der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.September 1996, AZ 6 Bs 494/96, nicht ersetzt werden könnten. Sind doch einerseits die zu Unrecht kritisierten beschwerdegerichtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem dort anfechtungsgegenständlichen untersuchungsrichterlichen Beschluß vom 6. September 1996, GZ 26 Vr 1.063/96-7, zu verstehen, in dem auf der Grundlage der Angaben tatbetroffener Geschädigter die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu einer Reihe von Einzelfakten ebenso konkretisiert wird, wie dies hinsichtlich weiterer Fakten auf den erstgerichtlichen Beschluß vom 25.November 1996 (ON 13) zutrifft (insbes auch Herauslockung von 150.000 DM zum Nachteil des Holm Norbert P***** durch die Vorgabe günstiger Anlegerrenditen bzw einer günstigen Gelegenheit zu einem lukrativenFirmenkauf). Daß bei einem Untersuchungskomplex des hier in Rede stehenden Umfanges (die bisher angefallenen Strafanzeigen und sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse machen - wie erwähnt - bereits mehrere Aktenordner aus) der dringende Tatverdacht als fundamentale Voraussetzung für die Verhängung bzw Aufrechterhaltungder Untersuchungshaft nicht unabdingbar hinsichtlich jedes einzelnen der angezeigten Deliktsfälle konkret zu detaillieren ist, vielmehr bei - wie hier - in zahlreichen Teilakten systematisch wiederholtem Vorgehen auf ein zusammenfassende Hervorhebung jener Modalitäten abgestellt werden kann, die durch die Angaben tatbetroffener Anzeiger als deliktsspezifische Kriterien nahegelegt werden, liegt auf der Hand. Sinngemäßes gilt für die Bezifferung der nach dem Stand der sicherheitsbehördlichen Erhebungen den Betrag von 5 Mio DM übersteigenden Gesamtschadenshöhe eines Faktenteilkomplexes. Bei der nach der Aktenlage wiederholten Weigerung des Beschuldigten, sich zu den einzelnen Verdachtsfakten einläßlich zu verantworten, kann auch davon nicht die Rede sein, daß das bisherige Unterbleiben einer detaillierten Beschuldigtenvernehmung eine grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung darstelle.Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, soweit sie - ohne den Tatverdacht mit konkreten, einzelne Tatfakten betreffenden Argumenten zu bekämpfen - dem Beschwerdegericht einerseits die Hervorhebung akzentuiert betrugsspezifischer Täuschungsakte, wie das Agieren unter falschen Personen- bzw Firmennamen, einerseits als "vorgreifende Beweiswürdigung", andererseits aber gerade zur Dringlichkeit des Tatverdachtes eine unzureichende Konkretisierung entsprechender Belastungsgrundlagen vorwirft, die durch den Hinweis auf nach Beschwerdeauffassung "nur allgemeine Ausführungen" in der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.September 1996, AZ 6 Bs 494/96, nicht ersetzt werden könnten. Sind doch einerseits die zu Unrecht kritisierten beschwerdegerichtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit dem dort anfechtungsgegenständlichen untersuchungsrichterlichen Beschluß vom 6. September 1996, GZ 26 römisch fünf r 1.063/96-7, zu verstehen, in dem auf der Grundlage der Angaben tatbetroffener Geschädigter die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu einer Reihe von Einzelfakten ebenso konkretisiert wird, wie dies hinsichtlich weiterer Fakten auf den erstgerichtlichen Beschluß vom 25.November 1996 (ON 13) zutrifft (insbes auch Herauslockung von 150.000 DM zum Nachteil des Holm Norbert P***** durch die Vorgabe günstiger Anlegerrenditen bzw einer günstigen Gelegenheit zu einem lukrativenFirmenkauf). Daß bei einem Untersuchungskomplex des hier in Rede stehenden Umfanges (die bisher angefallenen Strafanzeigen und sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse machen - wie erwähnt - bereits mehrere Aktenordner aus) der dringende Tatverdacht als fundamentale Voraussetzung für die Verhängung bzw Aufrechterhaltungder Untersuchungshaft nicht unabdingbar hinsichtlich jedes einzelnen der angezeigten Deliktsfälle konkret zu detaillieren ist, vielmehr bei - wie hier - in zahlreichen Teilakten systematisch wiederholtem Vorgehen auf ein zusammenfassende Hervorhebung jener Modalitäten abgestellt werden kann, die durch die Angaben tatbetroffener Anzeiger als deliktsspezifische Kriterien nahegelegt werden, liegt auf der Hand. Sinngemäßes gilt für die Bezifferung der nach dem Stand der sicherheitsbehördlichen Erhebungen den Betrag von 5 Mio DM übersteigenden Gesamtschadenshöhe eines Faktenteilkomplexes. Bei der nach der Aktenlage wiederholten Weigerung des Beschuldigten, sich zu den einzelnen Verdachtsfakten einläßlich zu verantworten, kann auch davon nicht die Rede sein, daß das bisherige Unterbleiben einer detaillierten Beschuldigtenvernehmung eine grundrechtsrelevante Gesetzesverletzung darstelle.
Vor dem Hintergrund der auf den Angaben zahlreicher tatbetroffener Zeugen beruhenden komplexen Verdachtslage, die eine insgesamt exorbitante Schädigung einer Vielzahl von Personen durch langfristig systematisch-organisierte Geschäftsinitiativen zum Gegenstand hat, erweist sich schließlich die Dauer der vom Beschuldigten bisher erlittenen - im Sinn der bekämpften Entscheidung durch gelindere Mittel nicht substituierbaren - Untersuchungshaft als nicht unverhältnismäßig.
Da Dr.Herbert G***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohneKostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Dr.Herbert G***** sohin im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohneKostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.