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Entscheidung 12 Os 10/98×

Entscheidung 12 Os 10/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/98 (12Os11/98)

Entscheidungsdatum

12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der Strafsache gegen Timur G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Cengiz A***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 21.Oktober 1997, GZ 2 römisch fünf r 108/97-44, ferner über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Cengiz A***** wurde des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er zwischen Dezember 1996 und Jänner 1997 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit den rechtskräftig mitverurteilten Timur G***** und Fatih D***** sowie den gesondert verfolgten Attila T***** und Bünjamin S***** als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) dadurch versuchte, mit Gewalt (US 6) gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen, daß er und seine Komplizen im Vorhaben, der Kassierin der B*****-Filiale in Wien *****, auf dem Weg zur Bank, wo sie nach Geschäftsschluß die Tageseinnahmen abzuliefern pflegte, gewaltsam, nötigenfalls nach Zubodenstoßen, die Geldtasche zu entreißen (US 6), vor dem Geschäft absprachegemäß Aufstellung nahmen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Wenn sich auch das Jugendschöffengericht wegen der insoweit unterschiedlichen Angaben außerstande sah, einen für die Verwirklichung des Tatentschlusses maßgeblichen gemeinsamen Hinderungsgrund der Angeklagten festzustellen, konnte es aus ihren für glaubwürdig erachteten Verantwortungen im Vorverfahren (23, 256, 262/I) und den damit harmonierenden Angaben des Zeugen Bünjamin S***** (26/II), ohne mit den Gesetzen der Logik in Konflikt zu geraten, dennoch ableiten, daß keiner der Angeklagten entgegen ihrer erstmals in der Hauptverhandlung darauf gerichteten Verantwortung aus eigenem Antrieb, etwa aus Angst oder Feigheit, von der Vollendung des geplanten Verbrechens Abstand nahm, sondern daß sie den Raub allein auf Grund nicht einkalkulierter äußerer Umstände, sei es die Anzahl der Begleitpersonen der Kassierin, ihr zu rasches Einsteigen in einen PKW oder die Art der Verwahrung der Tageslosung, seien es die zu dieser Tageszeit nicht vermuteten vielen Passanten, für nicht mehr durchführbar hielten.

Da dem Urteil sohin die behaupteten Begründungsmängel nicht anhaften, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49323 12D00108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00010.98.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19980212_OGH0002_0120OS00010_9800000_000