Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm Alfredo S***** und Mario S***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 1998, GZ 12a Vr 2.020/96-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm Alfredo S***** und Mario S***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 1998, GZ 12a römisch fünf r 2.020/96-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dkfm Alfredo S***** und Mario S***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG als Beteiligte nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dkfm Alfredo S***** und Mario S***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG als Beteiligte nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt.
Darnach haben sie von August 1987 bis Mai 1994 in Wien und anderen Orten (Österreichs) als Geschäftsführer der Firma S***** GmbH & Co KG (seit 29. September 1992 S***** GmbH) in insgesamt 133 Angriffen ausländische Exporteure im Zusammenwirken mit den inländischen Importeuren bestimmt, Obst und Gemüse verschiedenster Sorten, Rumkugeln und Schaumwein in einem Gesamtwert 6,744.274 S unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht durch Nicht- bzw Falschdeklarierung dem Zollverfahren zu entziehen, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 1,208.251 S beträgt.
Das Schöffengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach § 35 Abs 4 FinStrG zu Geldstrafen von jeweils 120.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Von der Verhängung einer Wertersatzstrafe sah es ab.Das Schöffengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu Geldstrafen von jeweils 120.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Von der Verhängung einer Wertersatzstrafe sah es ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Linz geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Linz geht fehl.
Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte bei der Strafbemessung wegen der aus der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verübten Angriffe ableitbaren gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels vom höheren Strafrahmen nach § 38 Abs 1 FinStrG ausgehen müssen, wird bloß die mängelfrei begründete (US 7 f) Konstatierung, wonach ausschließliches Tatmotiv die Umgehung der damals geltenden Einfuhrbeschränkungen zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens war und die Angeklagten niemals beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung angezweifelt.Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte bei der Strafbemessung wegen der aus der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verübten Angriffe ableitbaren gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels vom höheren Strafrahmen nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG ausgehen müssen, wird bloß die mängelfrei begründete (US 7 f) Konstatierung, wonach ausschließliches Tatmotiv die Umgehung der damals geltenden Einfuhrbeschränkungen zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens war und die Angeklagten niemals beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung angezweifelt.
Soweit sich die Strafzumessungsrüge gegen die Nichtverhängung einer Wertersatzstrafe wendet, übergeht sie zum einen die ausdrückliche erstgerichtliche Abstimmung des hier maßgebenden Strafausspruchs auf den die analoge Fallgestaltung betreffenden Sanktionsausspruch im Verfahren zu AZ 12b Vr 2.391/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit entsprechend eingehender Begründung der Abstandnahme von der Auferlegung eines Wertersatzes und versäumt zum anderen die Anführung jener Gesetzeskriterien (des § 19 Abs 5 FinStrG), gegen die nach Ansicht der Finanzstrafbehörde in Nichtigkeit begründender Weise verstoßen worden sein soll.Soweit sich die Strafzumessungsrüge gegen die Nichtverhängung einer Wertersatzstrafe wendet, übergeht sie zum einen die ausdrückliche erstgerichtliche Abstimmung des hier maßgebenden Strafausspruchs auf den die analoge Fallgestaltung betreffenden Sanktionsausspruch im Verfahren zu AZ 12b römisch fünf r 2.391/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit entsprechend eingehender Begründung der Abstandnahme von der Auferlegung eines Wertersatzes und versäumt zum anderen die Anführung jener Gesetzeskriterien (des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG), gegen die nach Ansicht der Finanzstrafbehörde in Nichtigkeit begründender Weise verstoßen worden sein soll.
Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00010.99.0311.000
Dokumentnummer
JJT_19990311_OGH0002_0120OS00010_9900000_000