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Entscheidung 12 Os 10/99×

Entscheidung 12 Os 10/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os10/99

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm Alfredo S***** und Mario S***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 1998, GZ 12a römisch fünf r 2.020/96-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dkfm Alfredo S***** und Mario S***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG als Beteiligte nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt.

Darnach haben sie von August 1987 bis Mai 1994 in Wien und anderen Orten (Österreichs) als Geschäftsführer der Firma S***** GmbH & Co KG (seit 29. September 1992 S***** GmbH) in insgesamt 133 Angriffen ausländische Exporteure im Zusammenwirken mit den inländischen Importeuren bestimmt, Obst und Gemüse verschiedenster Sorten, Rumkugeln und Schaumwein in einem Gesamtwert 6,744.274 S unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht durch Nicht- bzw Falschdeklarierung dem Zollverfahren zu entziehen, wobei der strafbestimmende Wertbetrag 1,208.251 S beträgt.

Das Schöffengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG zu Geldstrafen von jeweils 120.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Von der Verhängung einer Wertersatzstrafe sah es ab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Linz geht fehl.

Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte bei der Strafbemessung wegen der aus der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verübten Angriffe ableitbaren gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels vom höheren Strafrahmen nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG ausgehen müssen, wird bloß die mängelfrei begründete (US 7 f) Konstatierung, wonach ausschließliches Tatmotiv die Umgehung der damals geltenden Einfuhrbeschränkungen zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens war und die Angeklagten niemals beabsichtigten, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung angezweifelt.

Soweit sich die Strafzumessungsrüge gegen die Nichtverhängung einer Wertersatzstrafe wendet, übergeht sie zum einen die ausdrückliche erstgerichtliche Abstimmung des hier maßgebenden Strafausspruchs auf den die analoge Fallgestaltung betreffenden Sanktionsausspruch im Verfahren zu AZ 12b römisch fünf r 2.391/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit entsprechend eingehender Begründung der Abstandnahme von der Auferlegung eines Wertersatzes und versäumt zum anderen die Anführung jener Gesetzeskriterien (des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG), gegen die nach Ansicht der Finanzstrafbehörde in Nichtigkeit begründender Weise verstoßen worden sein soll.

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E53479 12D00109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00010.99.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0120OS00010_9900000_000