Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 100/00×

Entscheidung 12 Os 100/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os100/00

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmet E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. April 2000, GZ 23 römisch fünf r 1317/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mehmet E***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB (2) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er

1) Eva S***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, und zwar

a) im Juli 1999 in Bregenz, indem er den Unterarm gegen ihren Hals drückte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, in der Folge mit seinen Händen ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und sie aufforderte still zu halten, weil er sie ansonsten "in den Arsch ficken werde", zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs;

b) am (richtig:) 29. August 1999 in Hörbranz durch die Äußerung, "wenn sie ihn nicht machen lasse, werde er sie in den Arsch ficken", sowie indem er sie am Oberkörper festhielt und in der Folge mehrfach unter Anwendung von Körperkraft in die Bauchlage drehte, zur Duldung eines Anal- und Geschlechtsverkehrs;

2) am 29. August 1999 in Hörbranz den Eintritt in die Wohnung der Eva S***** mit Gewalt, indem er die versperrte Türe mit Körperkraft aufdrückte, erzwungen, wobei er gegen die dort befindliche Frau Gewalt zu üben beabsichtigte.

Die vom Angeklagten (allein) dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die Durchführung des zum Beweis dafür, dass kein großer Kraftaufwand erforderlich war, um die Türe zur Wohnung der Eva S***** aufzubrechen, beantragten Ortsaugenscheines vorweg nichts Entscheidendes zur Klärung der Frage beitragen, welches innere Vorhaben (von den Tatrichtern konstatierter Vorsatz oder vom Beschwerdeführer behauptetes Stolpern) die unbestrittenen, zudem ohnedies fotografisch dokumentierten (65 f) Beschädigungen auslöste (Teilfaktum 2).

Die (auch in der Hauptverhandlung erörterte - 413, 427) Aussage des Zeugen Dr. Reinhard W***** im Vorverfahren bedurfte schon wegen des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht der in der Mängelrüge reklamierten näheren Erörterung (Ziffer 5,). Nahm dieser Zeuge doch nur auf ein Telefongespräch mit Engelbert H***** Bezug, dessen Sinngehalt und Zielsetzung H***** selbst bei seiner unmittelbaren Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung unmissverständlich dahin klarstellte (413), dass er sich lediglich wegen der von Eva S***** geäußerten "Angst vor der Hauptverhandlung" über die Möglichkeit, dass die Frau die Anzeige zurückziehe, erkundigt habe. Lediglich in diesem Zusammenhang sei der Aspekt einer Modifizierung früherer Belastungsangaben mit dem sinngemäßen Effekt zur Sprache gekommen, dass das Verfahren "sich dann verlaufen würde". Vor diesem Hintergrund entfiel aber vorweg jedwedes entscheidende Gewicht des mit dem Einwand unvollständiger Urteilsbegründung relevierten Beweissubstrats.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten (einschließlich der - dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider in diesem eingeschränkten Rahmen durchaus - zulässig - lediglich zur Illustration der Art, wie und mit wem der Angeklagte sexuelle Kontakte knüpft, herangezogenen Vorakten) ergeben sich auch keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E59518 12D01000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00100..0921.000

Dokumentnummer

JJT_20000921_OGH0002_0120OS00100_0000000_000