Gründe:
Mehmet E***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (2) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.Mehmet E***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1) sowie der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB (2) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er
1) Eva S***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, und zwar1) Eva S***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, und zwar
a) im Juli 1999 in Bregenz, indem er den Unterarm gegen ihren Hals drückte, ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, in der Folge mit seinen Händen ihre Oberschenkel auseinanderdrückte und sie aufforderte still zu halten, weil er sie ansonsten "in den Arsch ficken werde", zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs;
b) am (richtig:) 29. August 1999 in Hörbranz durch die Äußerung, "wenn sie ihn nicht machen lasse, werde er sie in den Arsch ficken", sowie indem er sie am Oberkörper festhielt und in der Folge mehrfach unter Anwendung von Körperkraft in die Bauchlage drehte, zur Duldung eines Anal- und Geschlechtsverkehrs;
2) am 29. August 1999 in Hörbranz den Eintritt in die Wohnung der Eva S***** mit Gewalt, indem er die versperrte Türe mit Körperkraft aufdrückte, erzwungen, wobei er gegen die dort befindliche Frau Gewalt zu üben beabsichtigte.
Die vom Angeklagten (allein) dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten (allein) dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.