Gründe:
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Wolfsberg im Schwarzautal vom 30. Juni 2004 ist Gerhard R***** verdächtig, am 15. Juni 2004 im Gemeindeamt Hainsdorf im Schwarzautal eine an ihn gerichtete, bereits mit der schriftlichen Empfangsbestätigung seines Vaters Josef R***** versehene schriftliche Vorladung vom selben Tag (zu einer zwecks vereinfachter Erledigung eines Verbesserungsauftrages für den 28. Juni 2004, 17.00 Uhr anberaumten Besprechung mit dem Bürgermeister und einem Baumeister, die der Abklärung dienen sollte, welche Unterlagen für eine von ihm angesuchte Benützungsbewilligung erforderlich wären - S 17) unter einem Vorwand an sich gebracht und in der Folge unterdrückt zu haben (GZ 11 U 210/04x-2 des Bezirksgerichtes Leibnitz).
Nachdem die Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Leibnitz die Anzeige am 13. Juli 2004 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte (ON 1), brachte die Marktgemeinde Hainsdorf im Schwarzautal als Subsidiaranklägerin beim Bezirksgericht Leibnitz einen Antrag auf Bestrafung des Gerhard R***** wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ein und schloss sich mit der Behauptung, infolge erhöhten Verwaltungsaufwandes einen finanziellen Schaden in Höhe von 200 EUR erlitten zu haben, dem Verfahren als Privatbeteiligte an (ON 3).Nachdem die Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Leibnitz die Anzeige am 13. Juli 2004 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte (ON 1), brachte die Marktgemeinde Hainsdorf im Schwarzautal als Subsidiaranklägerin beim Bezirksgericht Leibnitz einen Antrag auf Bestrafung des Gerhard R***** wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB ein und schloss sich mit der Behauptung, infolge erhöhten Verwaltungsaufwandes einen finanziellen Schaden in Höhe von 200 EUR erlitten zu haben, dem Verfahren als Privatbeteiligte an (ON 3).
Mit Beschluss vom 5. November 2004, GZ 11 U 210/04x-6, stellte das Bezirksgericht Leibnitz dieses Verfahren gemäß § 451 Abs 2 StPO mit der Begründung ein, dem in Rede stehenden Schriftstück fehle mangels Rechtserheblichkeit ihres Inhaltes der Charakter einer Urkunde im Sinn des § 74 Z 7 (seit dem StRÄG 2002 richtig: § 74 Abs 1 Z 7) StGB. Aus dem vom unterdrückten Schreiben nachträglich hergestellten Computerausdruck (Beilage ./3 zu ON 2 = S 17) gehe hervor, dass es sich hiebei nur um eine unverbindliche Einladung in das Gemeindeamt zu einer Besprechung am 28. Juni 2004 „zur Abklärung noch fehlender Unterlagen" gehandelt habe. Selbst unter der Annahme, dass dieses Schreiben (wie im „Betreff" angeführt wurde) einen Verbesserungsauftrag darstelle, komme ihm rechtliche Bedeutung nicht zu, weil darin Konsequenzen für den Fall einer Säumnis nicht zum Ausdruck gebracht worden seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Gemeindebedienstete sich die an Josef R***** vorgenommene persönliche Aushändigung des Schreibens schriftlich bestätigen habe lassen. Auf das Vorbringen der Privatbeteiligten, beim Schreiben vom 15. Juni 2004 handle es sich um einen im Rahmen eines Bauverfahrens an Gerhard R***** gerichteten Verbesserungsauftrag, durch den einem vom Genannten angekündigten Devolutionsantrag die Grundlage entzogen werden sollte, die darauf angebrachte Empfangsbestätigung Josef R*****s wiederum hätte zum Beweis der Zustellung des Verbesserungsauftrages gedient (ON 5), ging das Bezirksgericht Leibnitz nicht ein.Mit Beschluss vom 5. November 2004, GZ 11 U 210/04x-6, stellte das Bezirksgericht Leibnitz dieses Verfahren gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO mit der Begründung ein, dem in Rede stehenden Schriftstück fehle mangels Rechtserheblichkeit ihres Inhaltes der Charakter einer Urkunde im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, (seit dem StRÄG 2002 richtig: Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7,) StGB. Aus dem vom unterdrückten Schreiben nachträglich hergestellten Computerausdruck (Beilage ./3 zu ON 2 = S 17) gehe hervor, dass es sich hiebei nur um eine unverbindliche Einladung in das Gemeindeamt zu einer Besprechung am 28. Juni 2004 „zur Abklärung noch fehlender Unterlagen" gehandelt habe. Selbst unter der Annahme, dass dieses Schreiben (wie im „Betreff" angeführt wurde) einen Verbesserungsauftrag darstelle, komme ihm rechtliche Bedeutung nicht zu, weil darin Konsequenzen für den Fall einer Säumnis nicht zum Ausdruck gebracht worden seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Gemeindebedienstete sich die an Josef R***** vorgenommene persönliche Aushändigung des Schreibens schriftlich bestätigen habe lassen. Auf das Vorbringen der Privatbeteiligten, beim Schreiben vom 15. Juni 2004 handle es sich um einen im Rahmen eines Bauverfahrens an Gerhard R***** gerichteten Verbesserungsauftrag, durch den einem vom Genannten angekündigten Devolutionsantrag die Grundlage entzogen werden sollte, die darauf angebrachte Empfangsbestätigung Josef R*****s wiederum hätte zum Beweis der Zustellung des Verbesserungsauftrages gedient (ON 5), ging das Bezirksgericht Leibnitz nicht ein.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2005, AZ 1 Bl 129/04, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz die dagegen von der Privatbeteiligten erhobene Beschwerde (ON 7) „als unbegründet zurück" (ON 9). In der Sachverhaltsschilderung erwähnte das Beschwerdegericht zwar die in ON 5 aufgezeigte und in der Beschwerde ON 7 nochmals dargelegte Zweckbestimmung des Schreibens vom 15. Juni 2004, schloss sich im Übrigen aber der Rechtsansicht des Erstgerichtes an.