Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Die zu Faktum 3 behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellung, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass die Gegenstände die zuvor festgestellten Werte aufwiesen, für ihn sei daher auch erkennbar gewesen, dass die von ihm mitgenommenen Gegenstände im Gesamtwert seine aufgrund seines verfrühten und plötzlichen Auszugs allenfalls bestehende Rückzahlungsforderung betreffend des zuviel bezahlten Mietkostenbeitrags von rund 100 Euro überstiegen hätten, liegt schon angesichts der weiteren Konstatierung, G***** H***** habe somit mit dem Vorsatz gehandelt, sich betreffend des sich daraus ergebenden übersteigenden Betrags unrechtmäßig zu bereichern (US 8, vgl auch US 14 f), nicht vor. Soweit die keine oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) geltend machende Mängelrüge aus den Angaben des Zeugen M***** K***** zum Grad seiner durch Medikamenteneinnahme verursachten Beeinträchtigung und mit der Behauptung, es sei lebensfremd, der Angeklagte hätte zwei Fahrräder gestohlen und erst in der Folge K***** gebeten, ihm beim Abtransport behilflich zu sein, habe er doch im Hinblick auf die fortgeschrittene Uhrzeit (00:20 Uhr) nicht mit dessen tatsächlichen Erscheinen rechnen können, mit eigenständigen Beweiswerterwägungen und - freilich ebenso unstatthaft (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450, 454) - unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Das Schöffengericht hat mit eingehender, logisch und empirisch einwandfreier Begründung die Verantwortung des Angeklagten, ihm seien die zu Schuldspruchpunkt 3 angeführten Gegenstände von M***** V***** für zuviel gezahlten Mietzins pfandweise überlassen worden, als Schutzbehauptung gewertet (US 12 bis 15). Mit dem bloß spekulativen Hinweis, dieser Zeuge sei am Tag des Auszugs des Angeklagten aus dessen Wohnung unter Medikamenten- bzw Ersatzdrogeneinfluss gestanden und könne sich auch nicht mehr an eine eventuelle (konkludente) Vereinbarung erinnern, kritisiert der Beschwerdeführer neuerlich unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung.Die zu Faktum 3 behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellung, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass die Gegenstände die zuvor festgestellten Werte aufwiesen, für ihn sei daher auch erkennbar gewesen, dass die von ihm mitgenommenen Gegenstände im Gesamtwert seine aufgrund seines verfrühten und plötzlichen Auszugs allenfalls bestehende Rückzahlungsforderung betreffend des zuviel bezahlten Mietkostenbeitrags von rund 100 Euro überstiegen hätten, liegt schon angesichts der weiteren Konstatierung, G***** H***** habe somit mit dem Vorsatz gehandelt, sich betreffend des sich daraus ergebenden übersteigenden Betrags unrechtmäßig zu bereichern (US 8, vergleiche auch US 14 f), nicht vor. Soweit die keine oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) geltend machende Mängelrüge aus den Angaben des Zeugen M***** K***** zum Grad seiner durch Medikamenteneinnahme verursachten Beeinträchtigung und mit der Behauptung, es sei lebensfremd, der Angeklagte hätte zwei Fahrräder gestohlen und erst in der Folge K***** gebeten, ihm beim Abtransport behilflich zu sein, habe er doch im Hinblick auf die fortgeschrittene Uhrzeit (00:20 Uhr) nicht mit dessen tatsächlichen Erscheinen rechnen können, mit eigenständigen Beweiswerterwägungen und - freilich ebenso unstatthaft (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450, 454) - unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Das Schöffengericht hat mit eingehender, logisch und empirisch einwandfreier Begründung die Verantwortung des Angeklagten, ihm seien die zu Schuldspruchpunkt 3 angeführten Gegenstände von M***** V***** für zuviel gezahlten Mietzins pfandweise überlassen worden, als Schutzbehauptung gewertet (US 12 bis 15). Mit dem bloß spekulativen Hinweis, dieser Zeuge sei am Tag des Auszugs des Angeklagten aus dessen Wohnung unter Medikamenten- bzw Ersatzdrogeneinfluss gestanden und könne sich auch nicht mehr an eine eventuelle (konkludente) Vereinbarung erinnern, kritisiert der Beschwerdeführer neuerlich unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist vorweg zu erwidern, dass Gegenstand dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Den tatsächlichen Bezugspunkt bilden dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 (oder Z 10) gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist vorweg zu erwidern, dass Gegenstand dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Den tatsächlichen Bezugspunkt bilden dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, (oder Ziffer 10,) gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Eben diesem Anfechtungsgrundsatz wird die Rüge nicht gerecht, indem sie bei der zum Nachteil des M***** K***** (gemeint wohl: des M***** V*****) begangenen Tathandlung den vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten Bereicherungsvorsatz in Ansehung eines den zuviel bezahlten Mietkostenbeitrag von 100 Euro übersteigenden Betrags in Höhe von zumindest 300 Euro (US 8, 14 f) mit beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet und urteilswidrig die mangelnde Konstatierung eines anlässlich der Fahrraddiebstähle bestehenden, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes behauptet (vgl jedoch US 6 oben). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Eben diesem Anfechtungsgrundsatz wird die Rüge nicht gerecht, indem sie bei der zum Nachteil des M***** K***** (gemeint wohl: des M***** V*****) begangenen Tathandlung den vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten Bereicherungsvorsatz in Ansehung eines den zuviel bezahlten Mietkostenbeitrag von 100 Euro übersteigenden Betrags in Höhe von zumindest 300 Euro (US 8, 14 f) mit beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet und urteilswidrig die mangelnde Konstatierung eines anlässlich der Fahrraddiebstähle bestehenden, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes behauptet vergleiche jedoch US 6 oben). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.