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Entscheidung 12 Os 100/10p×

Entscheidung 12 Os 100/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os100/10p

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 22. April 2010, GZ 151 Hv 124/09a-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Schuldsprüche betreffend Michael R***** und Martin J***** sowie unangefochten gebliebene Freisprüche betreffend Michael R***** enthaltenden - Urteil wurde Daniel D***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A./I./), des Vergehens (richtig der Vergehen) der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB (A./II./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./III./) schuldig erkannt.

Danach hat Daniel D***** am 14. Februar 2009 in Wien

römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Martin J***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt gegen eine Person dem Matthias K***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Kopfhörer, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn schlugen und auf ihn eintraten, Daniel D***** ihn in drohendem Ton zur Übergabe seines „Handys“ und seines iPods aufforderte und ihm zugleich die Kopfhörer gewaltsam entriss, während Martin J***** ihn in den Bauch trat und Daniel D***** nochmals auf das am Boden liegende Opfer eintrat;

römisch zwei./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Martin J***** als Mittäter nachgenannte Personen durch Gewalt zu Handlungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar

1./ unmittelbar vor den zu A./I./ beschriebenen Tathandlungen den Matthias K***** zum Aussteigen aus einem Bus der Wiener Verkehrsbetriebe;

2./ Matthias K***** und Julien L*****, die nach den zu A./I./, A./II./1. und A./IV./ geschilderten Handlungen in ein vorbestelltes Night-Line-Sammeltaxi geflüchtet waren, zum Aussteigen aus diesem Taxi, indem sie durch die geöffnete Taxitür an den Genannten zerrten, wobei es beim Versuch blieb;

römisch drei./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Michael R***** und der gesondert verfolgten Jaqueline S***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den Julien L***** durch Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht am Körper vorsätzlich verletzt, indem sie ihm dadurch Hämatome und Schwellungen im Bereich des rechten und des linken Jochbeins sowie ein Hämatom im Bereich des linken Auges zufügten;

römisch vier./ Martin J***** alleine den Matthias K***** am Körper vorsätzlich verletzt, indem er ihm im Anschluss an die zu A./I./ geschilderten Tathandlungen einen heftigen Stoß versetzte, wodurch dieser zu Sturz kam und sich eine Rissquetschwunde am rechten Köchel zuzog.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die eine Unvollständigkeit vorbringende Mängelrüge (Ziffer 5,) übergeht, dass die Tatrichter die vom Rechtsmittelwerber reklamierten Angaben der Zeugin Alexandra S***** ausdrücklich in ihrer Gesamtheit, also auch betreffend ihre Angaben zur im Schuldspruch A./II./1./ inkriminierten Nötigung würdigten (US 27).

Dem weiteren (inhaltlich eine Aktenwidrigkeit behauptenden) Beschwerdevorbringen zuwider wurde die Schilderung des Tathergangs durch den Nichtigkeitswerber zum Schuldspruch A./II./1./ - aktenkonform - lediglich dahingehend als „Geständnis“ gewertet, dass er Matthias K***** festgehalten hatte (US 22).

Das Vorbringen einer unzureichenden (inhaltlich unvollständigen) Begründung zum Schuldspruch A./I./, weil das Erstgericht eine „Pause“ in der Aussage des Tatopfers während der Hauptverhandlung ungewürdigt gelassen habe, übergeht die Erwägungen des erkennenden Gerichts dazu, welches dieses in der Beschwerde hervorgehobene Zögern bei der Aussage sehr wohl berücksichtigte (US 24).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederholt nur die bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Einwände, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an den Anfechtungskriterien des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft inhaltlich die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum beim Verbrechen des Raubes angenommenen (US 18) Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, indem der Rechtsmittelwerber den im Urteil dazu angestellten Überlegungen des Schöffengerichts (US 23 ff) eigenständige Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegenüberstellt. Auch dieses Vorbringen missachtet solcherart den durch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vorgegebenen Anfechtungsrahmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00100.10P.0812.000

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100812_OGH0002_0120OS00100_10P0000_000