Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 3. Juni 2025, GZ 46 Hv 36/25t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 3. Juni 2025, GZ 46 Hv 36/25t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (1./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 16. April 2025 in F* * H*
1./ durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe seines Mobiltelefons, genötigt, indem er ihm zunächst einen Schlag ins Gesicht versetzte, sodass dieser zu Boden ging, diesem sodann gegen den Brustkorb trat, anschließend einen wuchtigen Tritt in das Gesicht und zwei ebenso wuchtige Tritte gegen die linke Schulterpartie versetzte, wobei der Kopf des H* zweimal gegen die metallene Kante des hinter ihm befindlichen Anhängers gestoßen wurde;
2./ durch die zu 1./ geschilderte Tathandlung eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich Rippenbrüche, Prellungen und Hämatome je im Bereich des Oberkörpers sowie eine Platzwunde im Bereich des Hinterkopfes, absichtlich zugefügt.2./ durch die zu 1./ geschilderte Tathandlung eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich Rippenbrüche, Prellungen und Hämatome je im Bereich des Oberkörpers sowie eine Platzwunde im Bereich des Hinterkopfes, absichtlich zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Mängelrüge (Z 5) kritisiert die tatrichterlichen Erwägungen zum absichtlichen Handeln des Angeklagten (US 6) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung. Diese innere Ausrichtung hat der Schöffensenat im Übrigen zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116882) aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet. [4] Die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die tatrichterlichen Erwägungen zum absichtlichen Handeln des Angeklagten (US 6) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung. Diese innere Ausrichtung hat der Schöffensenat im Übrigen zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0116882) aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet.
[5] Die Subsumtionsrüge (Z 10) referiert zunächst zutreffend die Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten bei der zu 2./ abgeurteilten Tat darauf ankam, das Opfer schwer zu verletzen (US 4). Mit dem Einwand, dieses Verhalten sei § 84 Abs 4 StGB zu subsumieren, setzt sie sich prozessordnungswidrig über genau dieses Urteilssubstrat hinweg (vgl RIS-Justiz RS0099810). [5] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) referiert zunächst zutreffend die Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten bei der zu 2./ abgeurteilten Tat darauf ankam, das Opfer schwer zu verletzen (US 4). Mit dem Einwand, dieses Verhalten sei Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu subsumieren, setzt sie sich prozessordnungswidrig über genau dieses Urteilssubstrat hinweg vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00100.25K.0917.000
Dokumentnummer
JJT_20250917_OGH0002_0120OS00100_25K0000_000