Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht reichen jedoch die Urteilsfeststellungen zur Beantwortung der (vom Erstgericht richtig - vgl. S. 107/IV - gelösten) Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer in Ansehung der ihm zugerechneten Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fällt, aus.Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht reichen jedoch die Urteilsfeststellungen zur Beantwortung der (vom Erstgericht richtig - vergleiche S. 107/IV - gelösten) Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer in Ansehung der ihm zugerechneten Tatfolge Fahrlässigkeit zur Last fällt, aus.
Da die Grundtat die (objektive und subjektive) Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die qualifizierende Tatfolge grundsätzlich bereits in sich trägt (vgl. Burgstaller im WK., § 7 Rz. 20; Leukauf-Steininger, Komm.2 § 7 RN. 32; Kienapfel BT I RN. 335), läuft die Fahrlässigkeitsprüfung bei der vorliegenden Fallgestaltung auf die Frage hinaus, ob der Beschwerdeführer den schweren Verletzungserfolg vorhersehen konnte. Insoweit ist aber davon auszugehen, daß für den Täter ein (qualifizierender) Erfolg jedenfalls dann voraussehbar und ihm deshalb (auch subjektiv) zuzurechnen ist, wenn dieser Erfolg nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte, mithin nicht atypisch (oder doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich und deshalb außerhalb der menschlichen Erwartung gelegen), sondern dem Tatverhalten 'adäquat' war und daher innerhalb des vom Täter durch die Tatverübung eingegangenen Gefahrenrisikos lag. Nicht erforderlich ist hingegen, daß der Täter auch alle Einzelheiten des Kausalablaufs und des Erfolgseintritts vorauszusehen vermochte. Vielmehr genügt die Vorhersehbarkeit eines solchen Verlaufes im allgemeinen (vgl. SSt. 47/58; 13 Os 136/80, 13 Os 196/81 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen, an denen bei Prüfung der Rechtsrüge festgehalten werden muß, seinem Opfer u.a. mit voller Wucht (vgl. S. 42/IV) einen (also keineswegs leichten) Stoß versetzt, wodurch der Körper des Peter C - dessen rechter Fuß zu diesem Zeitpunkt belastet war und durch die Reibung der Gummisohle des Schuhs nicht entsprechend mitdrehen konnte (S. 104/IV) - eine derart starke Verdrehung erfuhr, daß der bezeichnete Drehbruch des rechten Unterschenkels entstand (S. 102/IV).Da die Grundtat die (objektive und subjektive) Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die qualifizierende Tatfolge grundsätzlich bereits in sich trägt vergleiche Burgstaller im WK., Paragraph 7, Rz. 20; Leukauf-Steininger, Komm.2 Paragraph 7, RN. 32; Kienapfel BT römisch eins RN. 335), läuft die Fahrlässigkeitsprüfung bei der vorliegenden Fallgestaltung auf die Frage hinaus, ob der Beschwerdeführer den schweren Verletzungserfolg vorhersehen konnte. Insoweit ist aber davon auszugehen, daß für den Täter ein (qualifizierender) Erfolg jedenfalls dann voraussehbar und ihm deshalb (auch subjektiv) zuzurechnen ist, wenn dieser Erfolg nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte, mithin nicht atypisch (oder doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich und deshalb außerhalb der menschlichen Erwartung gelegen), sondern dem Tatverhalten 'adäquat' war und daher innerhalb des vom Täter durch die Tatverübung eingegangenen Gefahrenrisikos lag. Nicht erforderlich ist hingegen, daß der Täter auch alle Einzelheiten des Kausalablaufs und des Erfolgseintritts vorauszusehen vermochte. Vielmehr genügt die Vorhersehbarkeit eines solchen Verlaufes im allgemeinen vergleiche SSt. 47/58; 13 Os 136/80, 13 Os 196/81 u.a.). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen, an denen bei Prüfung der Rechtsrüge festgehalten werden muß, seinem Opfer u.a. mit voller Wucht vergleiche S. 42/IV) einen (also keineswegs leichten) Stoß versetzt, wodurch der Körper des Peter C - dessen rechter Fuß zu diesem Zeitpunkt belastet war und durch die Reibung der Gummisohle des Schuhs nicht entsprechend mitdrehen konnte (S. 104/IV) - eine derart starke Verdrehung erfuhr, daß der bezeichnete Drehbruch des rechten Unterschenkels entstand (S. 102/IV).
Daß aber ein derartheftiger, mit weiteren Mißhandlungen (Ohrfeigen, Fußtritte) einhergehender Stoß die Gefahr in sich birgt, daß das Opfer - sei es durch Sturz, sei es (wie hier) durch die starke seitliche Verdrehung -
schwere Verletzungen (insbesondere Knochenbrüche) erleiden könne, ist für jedermann und daher auch für den Beschwerdeführer einsehbar. Die eingetretene (Verletzungs-) Folge war weder atypisch, noch bieten die Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nach seinen individuellen (geistigen) Fähigkeiten - Mängel im emotionellen Bereich (etwa in Form besonderer Aggressivität) müssen hiebei außer Betracht bleiben (vgl. RZ. 1983/48) - nicht in der Lage gewesen wäre, die Tatfolge bzw. ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanz- und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorherzusehen. Der durch die Tat konkret verursachte Erfolg kann vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung weder als geradezu außergewöhnlich, noch außerhalb jeder menschlichen Erwartung gelegen bezeichnet werden. Da dem erstgerichtlichen Urteil demnach ein Feststellungsmangel auch in diesem Zusammenhang nicht anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.schwere Verletzungen (insbesondere Knochenbrüche) erleiden könne, ist für jedermann und daher auch für den Beschwerdeführer einsehbar. Die eingetretene (Verletzungs-) Folge war weder atypisch, noch bieten die Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nach seinen individuellen (geistigen) Fähigkeiten - Mängel im emotionellen Bereich (etwa in Form besonderer Aggressivität) müssen hiebei außer Betracht bleiben vergleiche RZ. 1983/48) - nicht in der Lage gewesen wäre, die Tatfolge bzw. ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanz- und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorherzusehen. Der durch die Tat konkret verursachte Erfolg kann vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung weder als geradezu außergewöhnlich, noch außerhalb jeder menschlichen Erwartung gelegen bezeichnet werden. Da dem erstgerichtlichen Urteil demnach ein Feststellungsmangel auch in diesem Zusammenhang nicht anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. behaftet ist, weil er während der im Spruch angeführten Zeit in Verwahrungshaft angehalten worden war (vgl. S. 43, 48 in Bd. II).Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behaftet ist, weil er während der im Spruch angeführten Zeit in Verwahrungshaft angehalten worden war vergleiche S. 43, 48 in Bd. römisch zwei).
Das Urteil war daher durch Anrechnung dieser Vorhaft (gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.) wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.Das Urteil war daher durch Anrechnung dieser Vorhaft (gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.