Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte die Aussage des Zeugen Karl W***** in der Hauptverhandlung, wonach die Modalitäten der Überwindung der Sperrvorrichtung an einer der beiden Glasflügeltüren des Geschäftseingangs durch den Täter weder ihm selbst noch Technikern der Erzeugerfirma plausibel gewesen seien, in der Urteilsbegründung keiner Erörterung, weil der Zeuge damit bloß die näheren Begleitumstände des gewaltsamen Eindringens offen ließ, ohne aber das Vorliegen der Tatsachengrundlagen der Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB an sich in Frage zu stellen. Deren Vorliegen bekräftigte er vielmehr mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die tatbedingte Funktionsuntauglichkeit der Sperre eines der beiden Türflügel (S 199).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte die Aussage des Zeugen Karl W***** in der Hauptverhandlung, wonach die Modalitäten der Überwindung der Sperrvorrichtung an einer der beiden Glasflügeltüren des Geschäftseingangs durch den Täter weder ihm selbst noch Technikern der Erzeugerfirma plausibel gewesen seien, in der Urteilsbegründung keiner Erörterung, weil der Zeuge damit bloß die näheren Begleitumstände des gewaltsamen Eindringens offen ließ, ohne aber das Vorliegen der Tatsachengrundlagen der Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB an sich in Frage zu stellen. Deren Vorliegen bekräftigte er vielmehr mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die tatbedingte Funktionsuntauglichkeit der Sperre eines der beiden Türflügel (S 199).
Mit der Wiederholung dieses Beschwerdeeinwandes vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) ebensowenig Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie mit dem Versuch einer Aufwertung der Verantwortung des Angeklagten, bei seiner Betretung am Tatort bloß gutgläubig über Anordnung eines unbekannten Auftraggebers agiert zu haben. Stützt sich der erstgerichtliche Tatsachenausspruch doch unter anderem auch darauf, daß der bei der Verladung von Diebsgut bei seinem zweiten Einbruch in das Geschäftslokal des Karl W***** betretene Angeklagte über Bargeld (teils Hartgeld in Rollen) und Schlüssel verfügte, die erwiesenermaßen schon bei dem am selben Abend verübten ersten Einbruch entzogen worden waren (S 118, 227, 229, 231, 233).Mit der Wiederholung dieses Beschwerdeeinwandes vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ebensowenig Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wie mit dem Versuch einer Aufwertung der Verantwortung des Angeklagten, bei seiner Betretung am Tatort bloß gutgläubig über Anordnung eines unbekannten Auftraggebers agiert zu haben. Stützt sich der erstgerichtliche Tatsachenausspruch doch unter anderem auch darauf, daß der bei der Verladung von Diebsgut bei seinem zweiten Einbruch in das Geschäftslokal des Karl W***** betretene Angeklagte über Bargeld (teils Hartgeld in Rollen) und Schlüssel verfügte, die erwiesenermaßen schon bei dem am selben Abend verübten ersten Einbruch entzogen worden waren (S 118, 227, 229, 231, 233).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem von beiden Prozeßparteien ergriffenen Berufungen sowie über die (mit der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldete) Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO mit dem angefochtenen Urteil verkündeten Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i; 498 Abs. 3 StPO).Über die außerdem von beiden Prozeßparteien ergriffenen Berufungen sowie über die (mit der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldete) Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO mit dem angefochtenen Urteil verkündeten Beschluß auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i; 498 Absatz 3, StPO).