Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es - soweit sie sich nicht in einer im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft - zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, zu erwecken. Dies gilt namentlich für die den betrügerischen Vorsatz und die auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht des Beschwerdeführers betreffenden Konstatierungen, die allein schon in der Zahl der Angriffe und in der festgestellten Vermögens- und Einkommenslage des Angeklagten im fraglichen Zeitraum (S 251 ff) eine bei lebensnaher Betrachtung tragfähige Grundlage besitzen.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt es - soweit sie sich nicht in einer im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft - zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, zu erwecken. Dies gilt namentlich für die den betrügerischen Vorsatz und die auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht des Beschwerdeführers betreffenden Konstatierungen, die allein schon in der Zahl der Angriffe und in der festgestellten Vermögens- und Einkommenslage des Angeklagten im fraglichen Zeitraum (S 251 ff) eine bei lebensnaher Betrachtung tragfähige Grundlage besitzen.
Da die Rechtsrüge (Z 10) zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie sich mit der Behauptung, es habe an der subjektiven Tatseite gemangelt, der Angeklagte habe allenfalls fahrlässig gehandelt, über die den dolus des Angeklagten betreffenden Konstatierungen (S 253, 255, 261, 263 f) hinwegsetzt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), sofort zurückzuweisen.Da die Rechtsrüge (Ziffer 10,) zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie sich mit der Behauptung, es habe an der subjektiven Tatseite gemangelt, der Angeklagte habe allenfalls fahrlässig gehandelt, über die den dolus des Angeklagten betreffenden Konstatierungen (S 253, 255, 261, 263 f) hinwegsetzt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).