Die aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. b StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera b, StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich zunächst gegen die Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten durch die Tatrichter, er habe die gestohlenen Schmuckstücke von unbekannt gebliebenen Personen gekauft und nicht gestohlen. Das Erstgericht hat diese Darstellung aus einer Reihe von Gründen im Rahmen seiner Beweiswürdigungsüberlegungen in deren Gesamtschau zurückgewiesen (US 31-35), woraus bereits erhellt, daß sich die Beschwerde damit in einer im Nichtigkeitsverfahren (nach wie vor) unzulässigen Weise gegen die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes richtet (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 4 zu § 281 Z 5 a), ohne in Wahrheit vom Erstgericht vernachlässigte aus den Akten hervorgehende Umstände anführen zu können, die intersubjektiv (nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung) erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der der Schuldentscheidung zugrunde gelegten wesentlichen Tatsachen aufkommen lassen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich zunächst gegen die Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten durch die Tatrichter, er habe die gestohlenen Schmuckstücke von unbekannt gebliebenen Personen gekauft und nicht gestohlen. Das Erstgericht hat diese Darstellung aus einer Reihe von Gründen im Rahmen seiner Beweiswürdigungsüberlegungen in deren Gesamtschau zurückgewiesen (US 31-35), woraus bereits erhellt, daß sich die Beschwerde damit in einer im Nichtigkeitsverfahren (nach wie vor) unzulässigen Weise gegen die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes richtet vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 4 zu Paragraph 281, Ziffer 5, a), ohne in Wahrheit vom Erstgericht vernachlässigte aus den Akten hervorgehende Umstände anführen zu können, die intersubjektiv (nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung) erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der der Schuldentscheidung zugrunde gelegten wesentlichen Tatsachen aufkommen lassen.
Angesichts des im vorliegenden Fall relevante Wertgrenzen um ein Vielfaches (mehr als das Sechsfache) übersteigenden Beutewertes können Zweifel solcherart auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde auf "gelegentlich sehr vage Aussagen" von Geschädigten zum Wert der gestohlenen Gegenstände oder die nicht unerhebliche Divergenz zwischen der Bewertung eines Schmuckstückes durch die Eigentümerin und die im Zug der Gendarmerieerhebungen eingeholte Bewertung (S 557/I) in dem von der Nichtigkeitsbeschwerde relevierten Fall aufkommen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) reklamiert für beide dem Angeklagten zur Last liegende Versuchsfakten freiwilligen Rücktritt von der Tatausführung, vernachlässigt jedoch die erstrichterliche Konstatierung, daß der Angeklagte beim Schuldspruchfaktum 16. (Möbelhaus Paul Ö*****) die Räumlichkeiten, in die er eingedrungen war, durchsuchte, jedoch keinen Schmuck vorfand (US 29) und in beiden Versuchsfällen seine Verantwortung, freiwillig von der Tatausübung abgestanden zu haben, ausdrücklich zurückgewiesen hat (US 36). Die Rechtsrüge entbehrt solchermaßen der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), sofort zurückzuweisen war und demzufolge über die Berufung des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert für beide dem Angeklagten zur Last liegende Versuchsfakten freiwilligen Rücktritt von der Tatausführung, vernachlässigt jedoch die erstrichterliche Konstatierung, daß der Angeklagte beim Schuldspruchfaktum 16. (Möbelhaus Paul Ö*****) die Räumlichkeiten, in die er eingedrungen war, durchsuchte, jedoch keinen Schmuck vorfand (US 29) und in beiden Versuchsfällen seine Verantwortung, freiwillig von der Tatausübung abgestanden zu haben, ausdrücklich zurückgewiesen hat (US 36). Die Rechtsrüge entbehrt solchermaßen der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), sofort zurückzuweisen war und demzufolge über die Berufung des Angeklagten das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).