Die dagegen (Schuldspruchfakten I/3-52) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietmar H***** geht fehl.Die dagegen (Schuldspruchfakten I/3-52) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietmar H***** geht fehl.
Die gegen die Feststellung des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes - der Sache nach ausschließlich gegen die zuletzt genannte Komponente der subjektiven Tatausrichtung - eingewendeten Begründungsmängel (Z 5) liegen nicht vor. Denn das Schöffengericht hat aus der - oben beschriebenen - Art der Darlehensaufnahmen, der Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch die Verwendung einer Perücke auch verhindern wollte, später erkannt zu werden (US 32 iVm 20), unter Berücksichtigung des von ihm gewonnenen persönliches Eindruckes (US 34) logisch und empirisch einwandfrei darauf geschlossen, daß Dietmar H***** die Kreditinstitute mit (Eventual-)Vorsatz schädigte und (fallweise) geringe Teile der Kredite nur deshalb zurückgezahlt wurden, um solcherart die Begehung neuer Kreditbetrügereien zu fördern (US 24).Die gegen die Feststellung des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes - der Sache nach ausschließlich gegen die zuletzt genannte Komponente der subjektiven Tatausrichtung - eingewendeten Begründungsmängel (Ziffer 5,) liegen nicht vor. Denn das Schöffengericht hat aus der - oben beschriebenen - Art der Darlehensaufnahmen, der Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch die Verwendung einer Perücke auch verhindern wollte, später erkannt zu werden (US 32 in Verbindung mit 20), unter Berücksichtigung des von ihm gewonnenen persönliches Eindruckes (US 34) logisch und empirisch einwandfrei darauf geschlossen, daß Dietmar H***** die Kreditinstitute mit (Eventual-)Vorsatz schädigte und (fallweise) geringe Teile der Kredite nur deshalb zurückgezahlt wurden, um solcherart die Begehung neuer Kreditbetrügereien zu fördern (US 24).
Dabei hat das Erstgericht (ua auch) darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer schon auf Grund der Art der Darlehensaufnahme "damit rechnen mußte, daß der Erst- und Zweitangeklagte sich in schlechten finanziellen Verhältnissen befinden", wegen der Kenntnis der vereinbarten Kreditraten und der mit den Darlehensaufnahmen verbundenen hohen Kosten - inklusive seines Anteils von 10 Prozent der Kreditsumme - "eine Rückzahlung der Darlehen aus Sicht des Drittangeklagten nahezu als ausgeschlossen erscheinen" mußte und ihm "klar erkennbar" war, "daß keinesfalls konkret ausgereifte Projekte vorlagen, sondern allenfalls nicht näher ausgereifte Pläne", weil "ihm von Anfang an nicht mitgeteilt wurde, daß ein bestimmter Geldbetrag für eine bestimmte Investition benötigt" würde (US 32 f). Soweit der Beschwerdeführer diese spezifisch betrugsfundierenden Passagen der Urteilsbegründung aus dem Zusammenhang gelöst betrachtet und behauptet, sie rechtfertigten bloß die Annahme fahrlässigen Handelns, bekämpft er in der Sache nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die Einwände, wonach aus der Bezahlung von Kreditraten bis zur Verhaftung, aus den Beteuerungen der Mitangeklagten, die Kredite aus "Gewinnen aus den verschiedenen geschäftlichen Tätigkeiten" zurückzuzahlen, sowie aus der Angabe des (für die Banken damit ausforschbaren, inzwischen verstorbenen) Jürgen D***** "als Arbeitgeber unter der selben Adresse mit der richtigen Telefonnummer" geschlossen werden müßte, daß sich der Beschwerdeführer der Kreditrückzahlung sicher gewesen sei.
Der Beschwerde zuwider wurde bei der dargestellten Beweiswürdigung die Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach dieser (als "Optimist") gehofft habe, "mit diversen Tätigkeiten ... das in Ordnung zu bringen" (S 45/V), von den Tatrichtern ersichtlich mitberücksichtigt (US 26, 32-34).
Dabei war das Schöffengericht bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, jenes Detail der Einlassungen des Beschwerdeführers zu erörtern, wonach er (erst) "mißtrauisch wurde, als er merkte, daß das Ganze irgend wie mit Drogen zu tun hat bzw er einen entsprechenden Eindruck erhielt". Genügt es doch, daß (ausführlich) dargelegt wurde, warum die Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite insgesamt verworfen wurde (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 104 f zu § 270 Z 5).Dabei war das Schöffengericht bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, jenes Detail der Einlassungen des Beschwerdeführers zu erörtern, wonach er (erst) "mißtrauisch wurde, als er merkte, daß das Ganze irgend wie mit Drogen zu tun hat bzw er einen entsprechenden Eindruck erhielt". Genügt es doch, daß (ausführlich) dargelegt wurde, warum die Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite insgesamt verworfen wurde (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 104 f zu Paragraph 270, Ziffer 5,).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b, der Sache nach jedoch Z 10), mit welcher der Drittangeklagte die Beurteilung seiner Taten als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §(§ 223 Abs 2,) 224 StGB anstrebt, verfehlt infolge Negierung des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach jedoch Ziffer 10,), mit welcher der Drittangeklagte die Beurteilung seiner Taten als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §(Paragraph 223, Absatz 2,,) 224 StGB anstrebt, verfehlt infolge Negierung des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten H***** und B***** wegen des Ausspruches über die Strafe (bei B***** auch über die sinngemäß verbundene Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) sowie der Angeklagten K***** und H***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285 i StPO).Die größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten H***** und B***** wegen des Ausspruches über die Strafe (bei B***** auch über die sinngemäß verbundene Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) sowie der Angeklagten K***** und H***** wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.